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Steuerinformationen zum Jahreswechsel

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17.12.2024 | von Mag. Sieglinde Jell-Anreiter, LK Oberösterreich

Zum Jahreswechsel ist auf die steuerliche Situation besonderes Augenmerk zu legen.

Steuerinformationen.jpg © AdobeStock
Die steuerliche Situation des Betriebs sollte zum Jahresende stets überprüft werden. © AdobeStock

Umsatzsteueroption

In der Land- und Forstwirtschaft gilt die Aufmerksamkeit in erster Linie der Regelbesteuerungsoption, den Grenzen der Pauschalierungsverordnung und der Negativsteuer. Es ist wichtig, die steuerliche Situation vor dem Jahreswechsel zu überprüfen. Seit dem Veranlagungsjahr 2014 ist eine Vorsteuerberichtigung beim Wechsel zwischen Regelbesteuerung und Umsatzsteuerpauschalierung und umgekehrt vorgesehen. Betriebe, die am 31. Dezember 2024 die Mindestbindungsdauer von fünf Jahren erfüllt haben, können mit Wirksamkeit 1. Jänner 2025 die Optionserklärung widerrufen. Nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist in der Regelbesteuerung ist ein jährlicher Ausstieg möglich. Dazu ist ein Widerruf bis spätestens 31. Jänner beim Finanzamt schriftlich abzugeben.
Die Optionserklärung zur Regelbesteuerung bei der Umsatzsteuer kann für das Kalenderjahr 2024 noch bis 31. Dezember 2024 beim Finanzamt schriftlich abgegeben werden. Sollte ein Einstieg in die Umsatzsteueroption überlegt werden, ist die Entscheidung gemeinsam mit einem Steuerberater zu treffen. Eine im Laufe des Jahres 2024 bereits abgegebene Optionserklärung kann laut Umsatzsteuerrichtlinien bis spätestens 31. Dezember 2024 auch wieder zurückgenommen werden.
Seit 1. Jänner 2020 gilt: Umsatzsteuerpauschalierte Landwirt/-innen und Forstwirt/-innen haben die Möglichkeit, die Regelbesteuerung nicht nur für das laufende Veranlagungsjahr, sondern auch für das 
vorangegangene Kalenderjahr zu beantragen.
Wichtig: Die Entscheidung für oder gegen einen Einstieg in die Regelbesteuerung ist in jedem Fall gemeinsam mit einer Steuerberaterin/einem Steuerberater zu treffen.

Pauschalierungsverordnung

Die Einhaltung der Pauschalierungsgrenzen ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Pauschalierungsverordnung. Der Stichtag 31. Dezember 2024 ist ausschlaggebend für die Art der Gewinnermittlung ab dem Jahr 2025. Um sich optimal auf das neue Jahr vorbereiten zu können, sind die Grenzen zwingend jetzt zu prüfen. Die vollpauschalierte Gewinnermittlung ist bis zu einem Einheitswert der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche von maximal 75.000 Euro möglich.
Die teilpauschalierte Gewinnermittlung ist für Betriebe mit einem Einheitswert von mehr als 75.000 Euro bis maximal 165.000 Euro möglich. 
Ein weiteres Anwendungskriterium für die Pauschalierung ist die Einhaltung der Umsatzgrenze von maximal 600.000 Euro netto jährlich (bis 2022: 400.000 Euro). 
Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Umsätze von mehr als 600.000 Euro netto (bis 2022: 400.000 netto) erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres der Gewinn weder in der Voll- noch in der Teilpauschalierung ermittelt werden. In diesem Fall ist auch die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerpauschalierung nicht mehr gegeben.

Registrierkassenpflicht

Mit der Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres verpflichtend ein signierter Jahresbeleg (= Monatsbeleg Dezember) zu erstellen, zu prüfen und sieben Jahre lang aufzubewahren. 
Wie alle anderen Monatsbelege ist der Monatsbeleg Dezember auch ein Nullbeleg. Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges kann entweder manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisch durch die Registrierkasse erfolgen (bis spätestens 15. Februar des Folgejahres). Eine Säumnis könnte eine Finanzordnungswidrigkeit nach sich ziehen.

Steuertipps

  • Die Arbeitnehmerveranlagung 2019 kann noch bis spätestens 31. Dezember 2024 beim Finanzamt eingereicht werden. Mit der Arbeitnehmerveranlagung können Arbeitnehmer/-innen (Nebenerwerbslandwirt/-innen) und Pensionisten Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten und gegebenenfalls den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag sowie den Mehrkindzuschlag (ab drei Kindern) geltend machen. Hinweis: Seit dem Veranlagungsjahr 2016 erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische Arbeitnehmerveranlagung, sofern eine Steuergutschrift zu erwarten ist.
  • Nicht steuererklärungspflichtige Vollerwerbslandwirt/-innen können noch bis 31. Dezember 2024 bei Vorliegen der Voraussetzungen für das Kalenderjahr 2019 den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag sowie den Mehrkindzuschlag (ab drei Kindern) beantragen.
  • Bestimmte Sonderausgaben wie Spenden an begünstigte Spendenempfänger/Feuerwehr, verpflichtende Kirchenbeiträge, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und für den Nachkauf von Versicherungszeiten werden automatisch steuerlich berücksichtigt. Die Empfängerorganisationen haben dem Finanzamt bis spätestens Ende Februar 2025 alle erhaltenden Beträge via FinanzOnline bekanntzugeben. Nur mehr die gemeldeten Beträge werden vom Finanzamt bei der (Arbeitnehmer)Veranlagung berücksichtigt.
  • Familienbonus Plus: Es handelt sich dabei um einen Steuerabsetzbetrag, der die anfallende Lohn- bzw. Einkommensteuer unmittelbar reduziert und zwar bis maximal 2.000 Euro pro Kind und Jahr (Wert seit 2022). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus in Höhe von 700 Euro jährlich (Wert seit 2024) zu. Der Bezug von Familienbeihilfe ist Voraussetzung, um den Familienbonus Plus überhaupt beanspruchen zu können. Er ist nicht negativsteuerfähig.
  • Kindermehrbetrag: Steuerpflichtige, die so wenig verdienen, dass sie kaum bzw. keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen, erhalten anstelle des Familienbonus Plus eine steuerliche Entlastung in Form des Kindermehrbetrages in Höhe von maximal 700 Euro (Wert ab 2024) pro Kind und Jahr. Der Kindermehrbetrag kann nicht beantragt werden. Sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, steht der Kindermehrbetrag zu und wird bei der Veranlagung automatisch vom Finanzamt berücksichtigt. Seit dem Kalenderjahr 2024 gilt folgendes: Der Kindermehrbetrag steht Steuerpflichtigen zu, wenn
  • Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag besteht und die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge weniger als 700 Euro (pro Kind) beträgt oder
  • wenn beide (Ehe-)Partner Einkünfte erzielen und sich bei beiden jeweils eine Einkommensteuer unter 700 Euro (pro Kind) ergibt. In diesem Fall hat nur der Familienbeihilfebezieher Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
  • Weitere Voraussetzung ist, dass zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr (grundsätzlich) steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte (d.h. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus nicht selbständiger Arbeit) erzielt werden oder im gesamten Jahr Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen wurde.

Nähere Infos

Ansprechpartner zum Thema Steuern in der Landwirtschaftskammer Vorarlberg ist Mag. Alexander Zellhofer, ABL, T 05574/400-451, E alexander.zellhofer@lk-vbg.at
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