22.02.2021 |
von Dipl.-Ing. Thomas Leitner
Einheitswertabsenkung im Forst für von Kalamitäten stark betroffene Betriebe
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Die Bundesregierung hat im Zuge des im Juni 2020 geschnürten Entlastungspaketes für die Land- und Forstwirtschaft auch eine Änderung der forstlichen Bewertungsrichtlinie im Bereich des Einheitswerts vorgesehen. Mit dieser steuerpolitischen Maßnahme werden Betriebe mit großflächigen Kalamitätsschäden ab 01. Jänner 2021 ergänzend zur bisherigen Wertfortschreibung entlastet!
Änderungen im Überblick
- Der “Kalamitätsabschlag“ wird ab Stichtag 01. Jänner 2021 gewährt, wenn mindestens 20% des Wirtschaftswald-Hochwaldes von der Kalamität betroffen sind.
- Dabei können alle flächigen Kalamitätsschäden im Wirtschaftswald-Hochwald ab dem Jahr 2017 geltend gemacht werden.
- Verteilt sich die Kalamität auf mehrere kleinere Flächen, müssen diese Einzelflächen mindestens 0,3 ha groß sein.
- Der Abschlag kann auch geltend gemacht werden, wenn die betroffene Fläche bereits verjüngt ist (z.B. Naturverjüngung oder Aufforstung ist vorhanden).
Detailinformationen zu den einzelnen Größenkategorien
Unter obig genannten Voraussetzungen
• erfolgt im Kleinstwald (Waldfläche bis einschließlich 10 ha) die Kürzung des regionalen Hektarsatzes (Bezirkshektarsatz) um 30%. Bei Kleinstwaldbetrieben zählen auch kleinere Schadflächen, wenn das Gesamtausmaß der Kalamitätsfläche zumindest 80% der Wirtschaftswald-Hochwaldfläche erreicht.
• beträgt im Kleinwald (Waldfläche größer 10 ha bis einschließlich 100 ha) der Abschlag 30% auf die gesamte Wirtschaftswald-Hochwaldfläche.
• Bei Großwald (Waldfläche ab 100 ha):
• erfolgt im Kleinstwald (Waldfläche bis einschließlich 10 ha) die Kürzung des regionalen Hektarsatzes (Bezirkshektarsatz) um 30%. Bei Kleinstwaldbetrieben zählen auch kleinere Schadflächen, wenn das Gesamtausmaß der Kalamitätsfläche zumindest 80% der Wirtschaftswald-Hochwaldfläche erreicht.
• beträgt im Kleinwald (Waldfläche größer 10 ha bis einschließlich 100 ha) der Abschlag 30% auf die gesamte Wirtschaftswald-Hochwaldfläche.
• Bei Großwald (Waldfläche ab 100 ha):
- Verringerung der Hektarsätze der von der Kalamität betroffenen Baumarten um 30%
- Der Abschlag wird für jene Baumarten gewährt, die zumindest im Ausmaß von 5% gerechnet von der Gesamtfläche der Wirtschaftswald-Hochwaldfläche geschädigt sind.
Antragstellung
Um den Abschlag bei vorliegender betrieblicher Kalamitätsschädigung zu erlangen, bedarf es einer Antragstellung des betroffenen Betriebes.
Ab sofort kann ein Antrag auf Wertfortschreibung gestellt werden.
* Die bestehenden Wertfortschreibungsgrenzen müssen erreicht werden:
* Um das Verfahren möglichst zu vereinfachen und zu beschleunigen, stellt die Landwirtschaftskammer ein in Abstimmung mit der Finanzbehörde erstelltes Formblatt als Unterstützung beim Verfahren im Finanzamt zur Verfügung gestellt.
Die Formblätter für flächige Kalamitätsschäden im Kleinstwald sowie im Kleinwald sind am Artikelende abrufbar.
Ab sofort kann ein Antrag auf Wertfortschreibung gestellt werden.
* Die bestehenden Wertfortschreibungsgrenzen müssen erreicht werden:
- 5% Änderung des gesamten Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, mindestens aber um 300 Euro oder bei mehr als 1.000 Euro.
* Um das Verfahren möglichst zu vereinfachen und zu beschleunigen, stellt die Landwirtschaftskammer ein in Abstimmung mit der Finanzbehörde erstelltes Formblatt als Unterstützung beim Verfahren im Finanzamt zur Verfügung gestellt.
Die Formblätter für flächige Kalamitätsschäden im Kleinstwald sowie im Kleinwald sind am Artikelende abrufbar.