Direktvermarktung: Zukauf
Grundlegendes
Direktvermarktung ist die Vermarktung von eigenen Urprodukten und/oder von Verarbeitungserzeugnissen aus überwiegend eigenen Rohstoffen, im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung. Die Vermarktung von Erzeugnissen aus der pflanzlichen Produktion (Gartenbau, Obst- und Weinbau, Baumschule) und das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse gehören zur Landwirtschaft und sind ebenso wie der Buschenschank von der Gewerbeordnung ausgenommen. Die Be- und Verarbeitung der überwiegend eigenen Naturprodukte sind Tätigkeiten, die als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft eingestuft werden und ebenfalls nicht der Gewerbeordnung unterliegen.
Zukauf von Rohstoffen
Der Zukauf von Rohstoffen für die Be- und Verarbeitung ist möglich und erlaubt, sofern im fertigen Produkt der eigene Rohstoff überwiegt. So darf ein Rindermäster, der selbst keine Schweine mästet, für die Produktion von Würsten Schweinefleisch zukaufen. Aber es ist ihm nicht erlaubt, zugekauftes Schweinefleisch als Frischfleisch zu verkaufen.
Zukauf von Handelswaren
Regelungen im pflanzlichen Bereich:
Ein Zukauf von landwirtschaftlichen Urprodukten und Handelswaren ist eingeschränkt möglich. Konkret ist der Zukauf von Erzeugnissen (Urprodukten) des jeweiligen Betriebszweiges (also z.B. Obstbau, Gartenbau, Forstwirtschaft) erlaubt, wenn der Einkaufswert nicht mehr als 25 % des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt. Das heißt, ein Betrieb, der Gartenbau betreibt und Gemüse anbaut und vermarktet, darf Gemüse zukaufen. Er darf aber keine Äpfel zukaufen, wenn er selbst kein Obst produziert. Im Weinbau gilt die Sonderregelung, dass der Zukauf von höchstens 1.500 l aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) stammendem Wein oder 2.000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche pro Jahr erlaubt ist.
Zukauf bei Ernteausfall
Sollte es einen Ernteausfall geben, so ist in den Betriebszweigen im pflanzlichen Bereich der Zukauf von Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges aus dem EWR im ernteausfallsbedingten Umfang gestattet. Der Zukauf ist bis zur Höhe des Verkaufswertes jenes Produktes gestattet, bei dem der Ernteausfall eingetreten ist. Ist z.B. die Ernte von Äpfeln ausgefallen, so können Äpfel, aber auch andere Obstsorten im Ausmaß des Verkaufswertes der erwarteten, aber ausgefallenen Apfelernte zugekauft werden.
Regelungen im tierischen Bereich:
Der Zukauf von Handelsware tierischen Ursprungs ist nicht gestattet. Das heißt, es dürfen beispielsweise keine Eier, keine Schweinehälften sowie keine Milchprodukte für den Weiterverkauf zugekauft werden.
Info:
Die gewerberechtlichen Regelungen bezüglich des Zukaufs sind einerseits großzügig, aber wie im erntebedingten Ausfall unter Umständen unbedingt notwendig. Es ist aber zu bedenken, dass Kunden von Direktvermarktern eben bewusst direkt beim Bauern einkaufen und keine Handelsware kaufen wollen. Sollte aus bestimmten Gründen zugekaufte Ware verkauft werden, so ist es unbedingt notwendig, diesen Sachverhalt klar und eindeutig darzulegen und transparent zu kommunizieren. Denn wenn Kunden bemerken, dass zugekaufte Handelsware verkauft wird und sie dies nur zufällig erfahren, könnte damit das Vertrauen insgesamt verloren gehen.
Ein Zukauf von landwirtschaftlichen Urprodukten und Handelswaren ist eingeschränkt möglich. Konkret ist der Zukauf von Erzeugnissen (Urprodukten) des jeweiligen Betriebszweiges (also z.B. Obstbau, Gartenbau, Forstwirtschaft) erlaubt, wenn der Einkaufswert nicht mehr als 25 % des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt. Das heißt, ein Betrieb, der Gartenbau betreibt und Gemüse anbaut und vermarktet, darf Gemüse zukaufen. Er darf aber keine Äpfel zukaufen, wenn er selbst kein Obst produziert. Im Weinbau gilt die Sonderregelung, dass der Zukauf von höchstens 1.500 l aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) stammendem Wein oder 2.000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche pro Jahr erlaubt ist.
Zukauf bei Ernteausfall
Sollte es einen Ernteausfall geben, so ist in den Betriebszweigen im pflanzlichen Bereich der Zukauf von Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges aus dem EWR im ernteausfallsbedingten Umfang gestattet. Der Zukauf ist bis zur Höhe des Verkaufswertes jenes Produktes gestattet, bei dem der Ernteausfall eingetreten ist. Ist z.B. die Ernte von Äpfeln ausgefallen, so können Äpfel, aber auch andere Obstsorten im Ausmaß des Verkaufswertes der erwarteten, aber ausgefallenen Apfelernte zugekauft werden.
Regelungen im tierischen Bereich:
Der Zukauf von Handelsware tierischen Ursprungs ist nicht gestattet. Das heißt, es dürfen beispielsweise keine Eier, keine Schweinehälften sowie keine Milchprodukte für den Weiterverkauf zugekauft werden.
Info:
Die gewerberechtlichen Regelungen bezüglich des Zukaufs sind einerseits großzügig, aber wie im erntebedingten Ausfall unter Umständen unbedingt notwendig. Es ist aber zu bedenken, dass Kunden von Direktvermarktern eben bewusst direkt beim Bauern einkaufen und keine Handelsware kaufen wollen. Sollte aus bestimmten Gründen zugekaufte Ware verkauft werden, so ist es unbedingt notwendig, diesen Sachverhalt klar und eindeutig darzulegen und transparent zu kommunizieren. Denn wenn Kunden bemerken, dass zugekaufte Handelsware verkauft wird und sie dies nur zufällig erfahren, könnte damit das Vertrauen insgesamt verloren gehen.
Zusammenarbeit
Landwirte können gemeinsam einen Laden oder eine Selbstbedienungshütte betreiben. Landwirte können Produkte anderer Landwirte mit anbieten, wenn jeder beteiligte Landwirt seine Produkte auf eigenen Namen, eigene Rechnung und eigene Verantwortung verkauft. Wichtig ist daher, dass jedes Produkt dem jeweiligen Landwirt zugeordnet werden kann und die Abrechnung entsprechend erfolgt. Dies kann in einem Laden über die Registrierkasse erfolgen, die auf den Beleg druckt „Verkauf im Auftrag und auf Rechnung von Martina Mustermann, …“ oder einfach nur „Verkauf für Max Mustermann“. Es handelt sich bei der Erfassung in der Registrierkasse um durchlaufende Posten. In Selbstbedienungsläden können z.B. Listen aufgelegt werden, in die die Kunden eintragen, welche Produkte sie gekauft haben. Denkbar ist auch, dass jeder Anbieter in einem Selbstbedienungsladen seine separate Kasse hat. Wichtig ist natürlich in all diesen Fällen die entsprechende Kennzeichnung aller Produkte (zB auch normalerweise unverpacktes Gemüse/Obst), damit die Kunden wissen, was von welchem Landwirt stammt. Produkte wie Molkereiwaren, Süßigkeiten, Getränke oder Ähnliches aus nicht bäuerlicher Erzeugung dürfen bei dieser Form der Zusammenarbeit nicht verkauft werden.
Handelsgewerbe
Verkauft ein Landwirt Produkte anderer Landwirte – also kauft er sie ein und verkauft sie (mit einem Aufschlag) weiter - so ist ein Handelsgewerbe notwendig. Das Handelsgewerbe ist ein freies Gewerbe, es ist kein Befähigungsnachweis erforderlich. Mit der Anmeldung eines Handelsgewerbes bei der Bezirkshauptmannschaft kann mit dem Handel begonnen werden. Was damit einhergeht, sind einmalige Kosten für die Anmeldung und jährlich die Wirtschaftskammer-Grundumlage. Wenn bereits eine Kranken- und Pensionsversicherung aus einer anderen Tätigkeit (Landwirtschaft, Angestelltenverhältnis, …) vorliegt, muss nur die Unfallversicherung verpflichtend bezahlt werden. Für die gewerbliche Tätigkeit ist eine Einnahmen-Ausgabenrechnung zu führen und beim Finanzamt eine jährliche Einkommenssteuererklärung zu machen. Für weitere Informationen zum Thema Handelsgewerbe steht das Gründerservice der Wirtschaftskammer Vorarlberg zur Verfügung.