Weihnachtszeit, Geschenkezeit, aber was tun, wenn's nicht gefällt?
Der Umtausch
wird vom Händler als
freiwillige Serviceleistung
ermöglicht. Deshalb
sollte man vor dem
Kauf einen möglichen
Umtausch vereinbaren
und dies auch auf dem
Kassenbon vermerken
lassen. Gibt es ein freiwilliges
Umtauschrecht des
Händlers, so ist dies
meist schon auf der
Rechnung vorgedruckt
vermerkt.
Hier findet sich zusätzlich die Frist, wie lange ein Umtausch möglich ist, da auch das nicht bei jedem Unternehmen gleich ist.
Umtausch bedeutet aber nicht "Geld zurück". Wer eine Ware umtauschen kann, kann sich eine andere Ware aussuchen oder bekommt einen Gutschein dafür und kein Bargeld.
Aber auch Gutscheine können ihre Tücken haben. Grundsätzlich sind sie 30 Jahre lang gültig, wobei eine Befristung der Geltungsdauer zulässig ist, solange diese nicht kürzer als zwei Jahre ist.
Hier findet sich zusätzlich die Frist, wie lange ein Umtausch möglich ist, da auch das nicht bei jedem Unternehmen gleich ist.
Umtausch bedeutet aber nicht "Geld zurück". Wer eine Ware umtauschen kann, kann sich eine andere Ware aussuchen oder bekommt einen Gutschein dafür und kein Bargeld.
Aber auch Gutscheine können ihre Tücken haben. Grundsätzlich sind sie 30 Jahre lang gültig, wobei eine Befristung der Geltungsdauer zulässig ist, solange diese nicht kürzer als zwei Jahre ist.