Verbotszeiträume N-Düngerausbringung
Diese Regelungen dienen dem Schutz des Grundwassers und der effizienten Nutzung von Nährstoffen im Pflanzenbau.
1. Ackerflächen
Für leichtlösliche N-hältige Dünger wie N-Mineraldünger, Gülle, Jauche, Legehühnerfrischkot und Biogasgülle gilt:
Frühjahrsbeginn:
Ab 1. Februar darf wieder gedüngt werden – etwa bei Durumweizen, Raps, Gerste oder Kulturen unter Vlies/Folie.
- Verbot: ab Ernte der Hauptfrucht bis 15. Februar des Folgejahres.
Ausnahme: Zulässig ist eine N-Düngung bis 31. Oktober, wenn - Raps, Wintergerste oder Zwischenfrüchte bis 15. Oktober angebaut wurden,
- im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Gemüsekulturen sowie Blühkulturen (z. B. Kümmel, Fenchel) oder Erdbeeren (Anbau bis 31. August) gedüngt werden.
- Die ausgebrachte Menge ist dabei auf max. 60 kg N/ha ab Lager begrenzt.
Frühjahrsbeginn:
Ab 1. Februar darf wieder gedüngt werden – etwa bei Durumweizen, Raps, Gerste oder Kulturen unter Vlies/Folie.
2. Grünland und Ackerfutterflächen
- Verbot: von 30. November bis 15. Februar.
- Düngung vom 1. Oktober bis 29. November: erlaubt, jedoch auf 60 kg N/ha ab Lager begrenzt.
3. Wein- und Obstbauflächen
- Verbot: von 15. Oktober bis 15. Februar.
4. Langsam lösliche N-hältige Dünger
Für Festmist, Legehühnertrockenkot, Kompost und Carbokalk gilt:
- Verbot: auf allen Flächen von 30. November bis 15. Februar.
5. Korrekturzeitpunkt
Der 30. November ist der letztmögliche Termin zur Korrektur von bodennah oder mit Schleppschlauch ausgebrachter Güllemenge sowie separierter Gülle.
Fazit
Die konsequente Beachtung der Verbotszeiträume ist nicht nur rechtlich verpflichtend, sondern trägt auch zu einer nachhaltigen Nährstoffnutzung und zum Gewässerschutz bei. Besonders im Herbst gilt es, geplante Düngemaßnahmen sorgfältig abzustimmen und rechtzeitig abzuschließen.