Pfandverordnung: Was gilt?
Ziel ist es, Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall in geschlossenen Kreisläufen zu führen und das achtlose Wegwerfen dieser Verpackungen zu vermeiden, um so die Umwelt zu schützen. Unter die Regelung fallen geschlossene Einweggetränkeverpackungen wie PET-Flaschen und Getränkedosen mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 und drei Litern. Was müssen Direktvermarktungsbetriebe, Buschenschänken und Almbetriebe dann beachten?
Für die Direktvermarktung wird die Verordnung keine bedeutenden Auswirkungen haben, da bäuerliche Betriebe ihre qualitativ hochwertigen Getränke in der Regel nicht in Aludosen oder Plastikflaschen füllen. Glasflaschen sind von der Pfandverordnung nicht betroffen, was den bereits etablierten, umweltfreundlichen Ansatz der Direktvermarktung mit nachhaltigen Verpackungen unterstreicht.
Bei Weiterverkauf greift die Pfandverordnung
Betriebe, die Getränke in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall zukaufen und wieder verkaufen (z. B. Mineralwasser, Limonaden oder Ähnliches in Plastikflaschen), sind jedoch von der Verordnung wegen der Rücknahme von Einweggetränkeverpackungen betroffen. Werden Getränke in Einwegverpackungen zu- und weiterverkauft, muss ein Pfand von 25 Cent pro Gebinde eingehoben, und eine Rücknahme leerer Einweggetränkeverpackungen derselben Art angeboten werden. Wichtig: Der Verkauf von Handelsware fällt aber nicht unter Direktvermarktung und erfordert eine Gewerbeberechtigung. Buschenschänken und Almausschank sind von der Pfandverordnung ausgenommen, sofern Getränke in Einwegverpackungen nur zum Konsum vor Ort angeboten werden. Gibt es die Getränke in Einwegverpackungen „to go“, so greift die Pfand- und Rücknahmepflicht.
Besondere Vorgaben für Selbstbedienungsautomaten
Dass die Pfandverordnung bei Direktvermarkter/-innen somit weitgehend nicht relevant wird, verdeutlicht, wie nachhaltig diese Vermarktungsschiene bereits ist und bestärkt dabei den umweltfreundlichen Grundgedanken beizubehalten und weiter zu etablieren.
Ausführlichere Informationen
Ausführlichere Informationen speziell für die Direktvermarktung gibt es unter:
- www.chance-direktvermarktung.at/assets/doc/Merkblatt_PfandVO_24.pdf und
- www.chance-direktvermarktung.at/lebensmittelkennzeichnung