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Melde- und Korrekturnotwendigkeiten bei nicht-landwirtschaftlichen Nutzungen (Grundinanspruchnahme)

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22.01.2024 | von Dipl.-Ing. Thomas Weber - Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet

Findet auf landwirtschaftliche Flächen, welche im Mehrfachantrag (MFA) als förderfähige Fläche beantragt sind, eine nicht-landwirtschaftliche Nutzung statt, ist dies der AMA in Abhängigkeit von Art, Zeitpunkt und Dauer auf unterschiedliche Wege bekanntzugeben.

Nicht-landwirtschaftliche Nutzung © Jakob Leitner
Die Nutzung von Acker-/Grünlandflächen für Zeltfeste oder als Parkplatz während der Vegetationsperiode ist an die AMA vor dessen Beginn zu melden. © Jakob Leitner
Bei der nicht-landwirtschaftliche Nutzung von im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik im Mehrfachantrag (MFA) beantragten Flächen ist zu unterscheiden, ob die nicht-landwirtschaftliche Nutzung innerhalb oder außerhalb der Vegetationsperiode stattfindet und welche Beeinträchtigung der Flächen durch die Inanspruchnahme entsteht. Je nach Sachverhalt ist aktiv mittels Korrektur/Codierung im MFA zu reagieren, eventuell auch auf Prämien zu verzichten. Zusätzlich können Meldungen an die AMA unter “Eingaben -> Andere Eingaben“ im eAMA noch vor Beginn der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung notwendig sein.

Innerhalb der Vegetationsperiode (1. April - 30. September)

  • Dauer der Grundinanspruchnahme bis max. 14 Tage und keine Beeinträchtigung von Boden, Grundwasser und Umwelt (z.B. Lagerplätze, Rangierflächen):
    • Meldung “kurzfristige nicht-landwirtschaftliche Nutzung“ via Eingaben Online an AMA vor Beginn, die landwirtschaftliche Nutzung (z.B. Ernte) muss bereits erfolgt sein
    • bei Nichteinhaltung der (Mindest-)Bewirtschaftungskriterien (z.B. keine Ernte möglich, Zwischenfrucht zerstört): MFA-Korrektur (Abmeldung Zwischenfrucht, Verzicht auf ÖPUL-Prämien mittels Code “OP“ (für jede ÖPUL-Maßnahme gibt es einen eigenen OP-Code, …)
  • Dauer der Grundinanspruchnahme länger als 14 Tage:
    • MFA-Korrektur (Code “GI“, auch wenn Nutzung/Ernte auf der Fläche bereits erfolgte; wenn noch keine Kultur angebaut, als Schlagnutzungsart “sonstige Fläche“ beantragen) => Prämienverzicht
    • bei unvorhersehbarem öffentlichem Interesse: ev. Meldung “höhere Gewalt“ an AMA, dann trotz Code “GI“ Prämiengewährung möglich

Außerhalb der Vegetationsperiode (1. Oktober - 31. März)

  • Beeinträchtigung von Boden, Grundwasser und Umwelt oder Verbauung oder die Fläche kann im Folgejahr nicht landwirtschaftlich genutzt werden:
    • MFA-Korrektur (Schlagnutzungsart “sonstige Fläche“ oder Code “GI“) => Prämienverzicht
    • bei unvorhersehbarem öffentlichem Interesse: ev. Meldung “höhere Gewalt“ an AMA, dann trotz Code “GI“ Prämiengewährung möglich
  • Vorübergehende nicht-landwirtschaftliche Nutzung (z.B. Lagerplatz), Fläche ist in der nächsten Vegetationsperiode wieder landwirtschaftlich nutzbar und keine Beeinträchtigung von Boden, Grundwasser und Umwelt:
    • keine Meldung/Codierung notwendig
    • Grundinanspruchnahme kann auch länger als 14 Tage dauern

Inanspruchnahme von Kleinstflächen (≤ 50 m²)

Keine Meldung, keine Codierung oder Korrektur des MFA notwendig.

Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse

Hierbei handelt es sich beispielsweise um Bauarbeiten bei Wasser­ und Gasleitungen, Strom­ und Telekomkabel, etc. Prämiengewährung denkbar, kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn:
  • die Möglichkeit zur Einräumung von Zwangsrechten im weitesten Sinn (bspw. Abtretung von Grundstücken, Einräumung von Servituten) besteht,
  • mind. 0,3 ha am Betrieb betroffen sind,
  • unvorhersehbar nach Fristende der MFA-Abgabe (15. April) eintritt und
  • binnen drei Wochen ab Kenntnis zusätzlich zur Codierung mit “GI“ eine Meldung “höhere Gewalt“ mit Belegen an AMA eingereicht wird.

Lagerungen, die mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung stehen

Sofern die betroffene Fläche nicht nachhaltig beeinträchtigt wird und eine nachfolgende landwirtschaftliche Nutzung wieder möglich ist, sind folgende Lagerungen jederzeit ohne Meldung zulässig:
  • Stroh, Heu- und Siloballen auf den Flächen auf denen sie geerntet wurden bis zum Vegetationsbeginn des Folgejahres (Ausnahme: jegliche Lagerung auf Ackerbiodiversitätsflächen ist grundsätzlich verboten, ebenso Siloballen auf Naturschutzflächen)
  • Erdaushub aus innerbetrieblicher Bautätigkeit
  • Feldmieten nach (einmaliger) Ernte der Fläche

Längerfristige Holzlagerplätze (Stammholz, Hackguthaufen, usw.) müssen als “sonstige Flächen“ beantragt oder dürfen gar nicht beantragt werden, da nicht aus landwirtschaftlicher Tätigkeit gewonnen.

Neuerungen bei der Ernteverpflichtung seit 2023

Die Ernteverpflichtung von Ackerflächen (ausgenommen Ackerfutterflächen) und flächen im geschützten Anbau im Rahmen von ÖPUL und AZ bezieht sich nur mehr auf 85% der Schlagfläche. Werden also max. 15% eines Schlages - aus welchem Grund auch immer - nicht geerntet, ist die OP-Codierung hierfür nicht notwendig, sofern alle anderen Mindestbewirtschaftungskriterien (Anbau, Pflege) eingehalten werden. Für den Erhalt der Direktzahlungen ist eine Begrünung über die Vegetationsperiode mit Pflegemaßnahmen (z.B. Häckseln) in zumindest jedem zweiten Jahr ausreichend, eine Ernte ist nicht zwingend notwendig.

Bei Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer auf Bezirksebene gerne zur Verfügung.

Downloads zum Thema

  • AMA-Merkblatt Mehrfachantrag 2024 (Stand Oktober 2023) PDF 1,72 MB

Links zum Thema

  • Vorgehensweise bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen

Förderungen Abwicklung 2023-2027

  • MFA-Sprechtage 2025 starten

  • Invekos-Service der Landwirtschaftskammer Vorarlberg

  • Das ist beim Almauftrieb zu beachten

  • Verpflichtende AMA-Meldung "Verbundene Unternehmen"

  • Mehrfachantrag: Einreichung bis 15. April 2025 ohne Nachfrist

  • AMA versendet Auszahlungsmitteilungen

  • Die vielen Gesichter der ID Austria

  • ID-Austria: Grundvoraussetzung für Antragstellung

  • Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse für umfassende Information zu MFA und Co.

  • Melde- und Korrekturnotwendigkeiten bei nicht-landwirtschaftlichen Nutzungen (Grundinanspruchnahme)

  • Vor-Ort-Kontrolle III: Kontrolle auf Almen in der GAP ab 2023

  • Vor-Ort-Kontrolle II: In neuer GAP ersetzt Konditionalität Cross Compliance

  • Agrarmarketingbeitrag: Mehrfachantrag ersetzt Beitragserklärung

  • Vor-Ort-Kontrolle I: Neuerungen bei der Vor-Ort-Kontrolle in der GAP ab 2023

  • Digitale Förderplattform zur Antragstellung für Sektor- und Projektmaßnahmen

  • Photovoltaik-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen der GAP 23-27

  • Invekos-Service der österreichischen Landwirtschaftskammern

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