Einkommensteuererklärung für 2023
Ob eine solche Steuererklärungspflicht aber besteht, muss jeder Betriebsführer/-in selbst prüfen. Wenn neben dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb z. B. auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt werden, die steuerrechtlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 730 Euro übersteigen und das gesamte Einkommen mehr als 12.756 Euro beträgt, wäre in diesem Fall eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Werden ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt, ist eine Steuererklärung dann abzugeben, wenn das steuerrechtliche Einkommen pro Jahr 11.693 Euro übersteigt. Zudem besteht eine Erklärungspflicht, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden.
Pauschalierung in der Land- und Forstwirtschaft
Sofern der land- und forstwirtschaftliche Betrieb unter die Anwendungsmöglichkeit der Vollpauschalierung fällt, kann zur Ermittlung der Einkünfte der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert zugrunde gelegt werden. Mit diesem Einheitswert ist der Verkauf von Urprodukten gemäß Urprodukteverordnung erfasst, aber auch regelmäßig am Betrieb anfallende Rechtsgeschäfte, wie z. B. der Altmaschinenverkauf zur Erneuerung des Maschinenparks. Um die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte zu ermitteln, wird vom bewirtschafteten Gesamteinheitswert, bestehend aus Eigenbesitz und Zupachtungen, ein bestimmter Prozentsatz als Basis herangezogen. Dieser Grundbetrag ist in der Folge um Einkünfte aus Nebentätigkeiten wie Be- und Verarbeitung von Urprodukten, Urlaub am Bauernhof oder Alpausschank etc., zu ergänzen. Im Bereich der Nebentätigkeiten sind die Einnahmen nicht vom Einheitswert erfasst und deshalb, wie auch für sozialversicherungsrechtliche Zwecke, separat aufzuzeichnen. Zu beachten ist, dass Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten nur mit einem gewissen Prozentsatz steuerlich angesetzt werden müssen. Ausgaben für Sozialversicherung, land- und forstwirtschaftliche Schuldzinsen, Ausgedingelasten und bestimmte Pachtausgaben können zur Ermittlung der Einkünfte aus pauschalierter Land- und Forstwirtschaft in Abzug gebracht werden.
Anwendungsbereich der Vollpauschalierung
Ab der Veranlagung 2023 gelten sowohl in der Einkommen- als auch in der Umsatzsteuer höhere Pauschalierungsgrenzen.
Die Grenzen ab der Veranlagung 2023 lauten wie folgt:
- Anwendung der LuF-PauschVO: Die Umsatzgrenze für die Anwendbarkeit der ertragsteuerlichen Pauschalierung liegt nun bei 600.000 Euro (bis 2022: 400.000 Euro). Die Einheitswertgrenze liegt nun bei 165.000 Euro (bis 2022: 130.000 Euro).
- Umsatzsteuerpauschalierung: Auch in der Umsatzsteuerpauschalierung gilt für die Anwendbarkeit die neue Umsatzgrenze von 600.000 Euro (bis 2022: 400.000 Euro).
- Landwirtschaftlicher Nebenerwerb: Die Einnahmengrenze für den landwirtschaftlichen Nebenerwerb liegt nun bei 45.000 Euro brutto (bis 2022: 40.000 Euro brutto).
Anwendungsbereich der Teilpauschalierung
Eine teilpauschalierte Gewinnermittlung ist notwendig, ab einem Einheitswert von mehr als 75.000 Euro bis zu einem Einheitswert von max. 165.000 Euro zudem freiwillig möglich über Antrag mit fünfjähriger Bindung oder bei Ausübung der Beitragsgrundlagenoption bei der Sozialversicherung. Wird in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren der Jahresumsatz von netto 600.000 Euro überschritten, kann im darauf zweitfolgenden Kalenderjahr keine der beiden Pauschalierungsmöglichkeiten mehr angewendet werden. Bevor die Buchführungspflicht ab einem Jahresumsatz von mehr als 700.000 Euro eintritt, wird zumindest eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung notwendig.
Weitere Steuerinfos
Förderungen und Pauschalierung
Das BMF hat in den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR Rz 4175) klargestellt, dass folgende Förderungen/Versicherungsentschädigungen sowohl bei voll- als auch bei teilpauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nicht als Einnahmen zu erfassen sind:
- Versicherungsentschädigungen der Hagelversicherung (soweit eine entsprechende Ersatzbeschaffung von Futter oder anderen Erzeugnissen gegenübersteht)
- Agrardieselrückvergütung
- pauschale CO2-Abgaben-Rückvergütung der Mehrkosten aus der CO2-Bepreisung
- Teuerungsausgleich Landwirtschaft (Versorgungssicherheitsbeitrag)
- außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren
- Stromkostenzuschuss Landwirtschaft
Erweiterung der Einkommensteuerbefreiung für PV-Kleinanlagen ab Veranlagung 2023
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde beschlossen, dass Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit sind, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet. Bei Überschreiten der 12.500 kWh kommt eine anteilige Befreiung zur Anwendung (im Sinne eines Freibetrages). Die Befreiung bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu.
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 ist es zu einer Erweiterung dieser Einkommensteuerbefreiung gekommen: „Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sind einkommensteuerfrei, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschreiten.“
Frist für den Antrag auf Regelbesteuerung (Umsatzsteuer-Optionsantrag)
USt-pauschalierte Land- und Forstwirte haben die Möglichkeit, die Regelbesteuerung auch für das vorangegangene Kalenderjahr zu beantragen. In diesem Fall hat der Landwirt mit der Optionserklärung zeitgleich die Umsatzsteuererklärung für das vorangegangene Jahr als regelbesteuerter Betrieb einzureichen.
Abgabefristen
Sofern eine Pflicht zur Steuererklärung besteht, ist diese bis längstens Ende Juni 2024 über FinanzOnline beim Finanzamt einzureichen. Wer durch einen Steuerberater vertreten ist, hat in der Regel etwas länger Zeit für die Abgabe.
Beratung durch die Landwirtschaftskammer
Wer prüfen möchte, ob für den pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bereits eine Steuererklärungspflicht besteht, oder wer eine Aufforderung des Finanzamtes zur Steuererklärung erhalten hat, kann bei Fragen das Beratungsangebot der Landwirtschaftskammer in Anspruch nehmen. Die Landwirtschaftskammern haben zur Unterstützung eine Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte zusammengestellt, die als Download auf der Internetseite der LK Vorarlberg zur Verfügung steht.
Wichtige Formulare:
- E1 – Einkommensteuererklärung (personenbezogen)
- E1c – Beilage zur Einkommensteuererklärung für Einzelunternehmer mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
- E2 – Ausfüllhilfe zur Einkommensteuererklärung
- Komb 24 – Beilage für pauschalierte Weinbauern, Mostbuschenschank und Almausschank
- Komb 25 – Beilage für pauschalierte Gärtnerei- und Baumschulbetriebe
- Komb 26 – Beilage über die Einkünfte aus Nebenerwerb, Be- und Verarbeitung und Urlaub am Bauernhof
- E6 – Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften
- E6c – Beilage zur Feststellungserklärung für pauschalierte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (für Personengesellschaften bzw. -gemeinschaften)
- E6/Erl – Ausfüllhilfe zu E6, E6c und anderen
- E11 – Beilage zur Einkommensteuererklärung (für beteiligte Personen an Personengesellschaften)
- E30 - Erklärung zur Berücksichtigung beim Arbeitgeber: Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Familienbonus Plus, behinderungsbedingte Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen und erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
- L1 – Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung und/oder Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages
- L1ab – Beilage zur Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen
- L1d - Beilage zum Formular L 1, E 1 oder E 7 zur besonderen Berücksichtigung von Sonderausgaben
- L1k – Beilage zur ArbeitnehmerInnenveranlagung (L1) bzw. Einkommenssteuererklärung (E1) für Familienbonus Plus, Außergewöhnliche Belastungen für Kinder
- L1k-bF - Beilage zum Formular L 1 oder E 1 für Familienbonus Plus in besonderen Fällen
- U1 – Umsatzsteuererklärung
- U30 – Umsatzsteuervoranmeldung