Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
 
											Begriff der GesbR
Arbeiten zwei oder mehrere
Personen zusammen, um
einen gemeinsamen Zweck
zu verfolgen, zB um einen
land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb zu führen, so
liegt eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts vor, sofern
nicht eine andere Gesellschaftsform
gewählt wurde.
Ein schriftlicher Vertrag ist
dazu nicht nötig aber empfehlenswert.
In diesem Vertrag
können die Gesellschafter
weitgehend frei bestimmen,
welche Regeln in der
GesbR gelten. Wurde keine
Vereinbarung getroffen, gelten
die gesetzlichen Bestimmungen
										Gesellschaftsanteil
Der Anteil der Gesellschafter
an der GesbR bestimmt
sich nach dem Wert des eingebrachten
Kapitals. Der Gesellschaftsanteil
ist insbesondere
für die Verteilung
von Gewinn und Verlust
und für die Fassung von Beschlüssen
maßgeblich. Der
Beitrag eines Gesellschafters
kann aber auch nur in der
Leistung von Arbeit bestehen
Diesem Arbeitsgesellschafter
steht ein angemessener
Betrag des Jahresgewinnes
zu.
										Geschäftsführung und Vertretung
Grundsätzlich sind alle Gesellschafter
 zur Führung der 
Geschäfte der GesbR berechtigt
 und verpflichtet. Bei gewöhnlichen
 Geschäften (z.B
. Einkauf von Betriebsmitteln,
 Verkauf der Ernte, etc.)
 kann jeder Gesellschafter alleine 
handeln. Wenn andere
 Gesellschafter jedoch widersprechen,
 muss die Maßnahme
 unterbleiben. Bei außergewöhnlichen 
Geschäften 
(z.B. Errichtung eines neuen
 Stalles, Kauf eines Mähdreschers 
etc.) ist die Zustimmung
 aller Gesellschafter
 erforderlich. 
In gleicher Weise kann jeder
 Gesellschafter die GesbR
 nach außen alleine vertreten, 
sofern nichts anderes 
vereinbart wurde. Ein abgeschlossenes
 Rechtsgeschäft
 ist aber auch dann wirksam,
 wenn der Gesellschafter
 keine ausreichende Vertretungsbefugnis
 hatte, außer
 der Geschäftspartner wusste davon.
										Haftung der Gesellschafter
Jeder Gesellschafter haftet
mit seinem gesamten Vermögen
für die gesamten
Schulden der GesbR und
nicht nur für seinen Anteil.
Muss er jedoch mehr leisten
als seinem Anteil entspricht,
kann er von den anderen
Gesellschaftern den
Ersatz der Mehrleistung verlangen.
										Auflösung der Gesellschaft
Die GesbR wird aufgelöst
durch einen Beschluss der
Gesellschafter, durch Zeitablauf
oder durch Kündigung
seitens eines Gesellschafters,
welche sechs
Monate zum Ende des Geschäftsjahres
zu erfolgen hat.
In der Folge sind die Gesellschaftsgläubiger
zu befriedigen,
offene Forderungen
einzuziehen und das verbleibende
Gesellschaftsvermögen
auf die Gesellschafter
zu verteilen. Wollen jedoch
einige Gesellschafter
die GesbR fortsetzen, können
sie einen Fortsetzungsbeschluss
fassen. Die ausscheidenden
Gesellschafter sind abzufinden.