Von der Bauern- zur Landwirtschaftskammer

"Für die notwendige Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Arbeitnehmersektion in der Bauernkammer wurde in der Bauernkammer-Vollsitzung am 2. Juli 1948 beschlossen, die entsprechenden Änderungen im Kammergesetz durch die Landesregierung in die Wege zu leiten. Außerdem soll durch die Abänderung des Titels ‚Bauernkammer‘ in ‚Landwirtschaftskammer für Vor-
arlberg‘ klar zum Ausdruck kommen, dass diese Kammer auch die gesetzliche Interessenvertretung für die dienstrechtlichen und sozialen Belange der im Berufsstande der Land- und Forstwirtschaft tätigen Arbeitnehmer ist.“
„Die Einrichtung einer geeigneten Interessenvertretung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer kann entweder in der Form einer eigenen Landarbeiterkammer oder einer im Rahmen der Landwirtschaftskammer zu schaffenden selbständigen Sektion erfolgen. Bei der geringen Zahl der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer wäre der erhöhte Verwaltungsaufwand einer eigenen Landarbeiterkammer nicht zu rechtfertigen. … Außerdem gewährleistet die Schaffung einer selbständigen Sektion in der Landwirtschaftskammer die dauernde engste Fühlung mit der Gruppe der Dienstgeber, wie sie in der Land- und Forstwirtschaft besonders in Vorarlberg charakteristisch ist.“ (Mitteilungen der Bauernkammer 6/1948 und Erläuterungen zum Entwurf des Landwirtschaftskammergesetzes, Beilage 9/1949)
Das Landwirtschaftskammergesetz wurde am 27. Juni 1949 vom Vorarlberger Landtag beschlossen, jedoch wegen „Verfassungswidrigkeit und Gefährdung von Bundesinteressen“ von der Bundesregierung beeinsprucht. Die zwei dafür maßgeblichen Bestimmungen wurden dann geändert und das Gesetz am 12. Oktober 1949 vom Vorarlberger Landtag rechtswirksam beschlossen.
arlberg‘ klar zum Ausdruck kommen, dass diese Kammer auch die gesetzliche Interessenvertretung für die dienstrechtlichen und sozialen Belange der im Berufsstande der Land- und Forstwirtschaft tätigen Arbeitnehmer ist.“
„Die Einrichtung einer geeigneten Interessenvertretung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer kann entweder in der Form einer eigenen Landarbeiterkammer oder einer im Rahmen der Landwirtschaftskammer zu schaffenden selbständigen Sektion erfolgen. Bei der geringen Zahl der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer wäre der erhöhte Verwaltungsaufwand einer eigenen Landarbeiterkammer nicht zu rechtfertigen. … Außerdem gewährleistet die Schaffung einer selbständigen Sektion in der Landwirtschaftskammer die dauernde engste Fühlung mit der Gruppe der Dienstgeber, wie sie in der Land- und Forstwirtschaft besonders in Vorarlberg charakteristisch ist.“ (Mitteilungen der Bauernkammer 6/1948 und Erläuterungen zum Entwurf des Landwirtschaftskammergesetzes, Beilage 9/1949)
Das Landwirtschaftskammergesetz wurde am 27. Juni 1949 vom Vorarlberger Landtag beschlossen, jedoch wegen „Verfassungswidrigkeit und Gefährdung von Bundesinteressen“ von der Bundesregierung beeinsprucht. Die zwei dafür maßgeblichen Bestimmungen wurden dann geändert und das Gesetz am 12. Oktober 1949 vom Vorarlberger Landtag rechtswirksam beschlossen.
Aufgaben im Wandel
Während die damals geschaffene Struktur der LK bis heute Bestand hat, sind die Aufgaben gewachsen bzw. den wirtschaftlichen Notwendigkeiten und gesellschaftlichen Erwartungen angepasst worden.
In den 50-er Jahren stand vorne im Aufgabenkatalog: Maßnahmen zur Verbesserung und Vergrößerung der Kulturfläche, Steigerung des Ertrages, Maßnahmen zur besseren Produktverwertung sowie zur Ausgestaltung des Genossenschaftswesens, der Fachvereinigungen und der Weiterbildung.
Heute liest es sich im LK-Gesetz so: Maßnahmen zur Qualitätssicherung, ökologischen Orientierung, Erzeugung gesunder Lebensmittel, Pflege der Kulturlandschaft, Sicherung produktiver Flächen, Beschaffung von Betriebsmitteln, Absatzförderung von Produkten und Dienstleistungen sowie Mitwirkung bei der Förderungsabwicklung und Durchführung von Weiterbildung, Beratung, Information und Öffentlichkeitsarbeit.
Die Kernaufgaben der Interessenvertretung wie Kollektivvertragsverhandlungen, Initiativen und Stellungnahmen zu Gesetzen und Richtlinien sowie Entsendung in Kommissionen und Arbeitsgruppen sind die gleichen geblieben.
In den 50-er Jahren stand vorne im Aufgabenkatalog: Maßnahmen zur Verbesserung und Vergrößerung der Kulturfläche, Steigerung des Ertrages, Maßnahmen zur besseren Produktverwertung sowie zur Ausgestaltung des Genossenschaftswesens, der Fachvereinigungen und der Weiterbildung.
Heute liest es sich im LK-Gesetz so: Maßnahmen zur Qualitätssicherung, ökologischen Orientierung, Erzeugung gesunder Lebensmittel, Pflege der Kulturlandschaft, Sicherung produktiver Flächen, Beschaffung von Betriebsmitteln, Absatzförderung von Produkten und Dienstleistungen sowie Mitwirkung bei der Förderungsabwicklung und Durchführung von Weiterbildung, Beratung, Information und Öffentlichkeitsarbeit.
Die Kernaufgaben der Interessenvertretung wie Kollektivvertragsverhandlungen, Initiativen und Stellungnahmen zu Gesetzen und Richtlinien sowie Entsendung in Kommissionen und Arbeitsgruppen sind die gleichen geblieben.