Verpflichtende Gülleeinarbeitung beachten! Düngerausbringung nach der Ernte auf Ackerflächen
Seit dem Jahr 2023 besteht eine Einarbeitungspflicht für Gülle, Jauche, Gärreste, flüssigen Klärschlamm und Geflügelmist auf Flächen ohne (bodenbedeckenden) Pflanzenbewuchs. Ein Nichteinarbeiten der angeführten Düngemittel ist also nur noch bei Ausbringung als Kopfdünger in einen Pflanzenbestand möglich.
Da mit der Getreideernte der Pflanzenbestand beseitigt wird, löst eine nachfolgende Gülleausbringung genau diese "unmittelbare Einarbeitungspflicht nach der Ausbringung, jedenfalls innerhalb von vier Stunden" aus. Ernterückstände wie Stoppeln und Stroh stellen keinen Pflanzenbestand im Sinne der gegenständlichen Ammoniakreduktions-Verordnung dar.
Neue Novelle der Nitrat-Aktionsprogrammverordnung (NAPV)
Das Ausbringen leichtlöslicher stickstoffhaltiger Düngemittel ist ab der Ernte der letzten Hauptfrucht verboten. Abweichend davon ist das Ausbringen dieser Düngemittel bis 31. Oktober zulässig
Neu ist nun mit der Novelle hinzugekommen:
Die Stickstoffmenge ist mit max. 60 kg N/ha lagerfallend begrenzt, N-Mineraldünger sind zu einer Zwischenfrucht nicht zulässig.
Für Ackerfutterflächen (Kleegras, Futtergräser, Wechselwiese) beginnt der Verbotszeitraum mit dem 30. November.
Unter leichtlösliche stickstoffhaltige Düngemittel fallen: alle N-Mineraldünger, alle Güllen (auch der Feststoffanteil aus separierter Gülle), Biogasgüllen, Gärreste, Jauchen, nicht entwässerter Klärschlamm.
Das Ausbringen langsam löslicher stickstoffhaltiger Düngemittel ist auf landwirtschaftlich genutzten Flächen bis 29. November möglich und ab dem 30. November verboten. Die ausbringbare N-Menge ist mit der Stickstoffdüngeobergrenze der Folgefrucht begrenzt.
Unter langsam lösliche stickstoffhaltige Düngemittel fallen: Festmist, Kompost, Carbokalk, andere Sekundärrohstoffe und organische Düngemittel, entwässerter Klärschlamm, Klärschlammkompost.
- auf Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist,
Neu ist nun mit der Novelle hinzugekommen:
- auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Gemüsekulturen, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist (z.B. Spargel, Rhabarber)
- auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Blühkulturen, die zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung verwendet werden, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist (z.B. Kümmel, Fenchel, Schlüsselblume)
- auf Erdbeeren, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist.
Die Stickstoffmenge ist mit max. 60 kg N/ha lagerfallend begrenzt, N-Mineraldünger sind zu einer Zwischenfrucht nicht zulässig.
Für Ackerfutterflächen (Kleegras, Futtergräser, Wechselwiese) beginnt der Verbotszeitraum mit dem 30. November.
Unter leichtlösliche stickstoffhaltige Düngemittel fallen: alle N-Mineraldünger, alle Güllen (auch der Feststoffanteil aus separierter Gülle), Biogasgüllen, Gärreste, Jauchen, nicht entwässerter Klärschlamm.
Das Ausbringen langsam löslicher stickstoffhaltiger Düngemittel ist auf landwirtschaftlich genutzten Flächen bis 29. November möglich und ab dem 30. November verboten. Die ausbringbare N-Menge ist mit der Stickstoffdüngeobergrenze der Folgefrucht begrenzt.
Unter langsam lösliche stickstoffhaltige Düngemittel fallen: Festmist, Kompost, Carbokalk, andere Sekundärrohstoffe und organische Düngemittel, entwässerter Klärschlamm, Klärschlammkompost.