TGD Einzelverträge und Betriebserhebung
Die Landwirtinnen und Landwirte und wohl auch manche Älperlinnen und Älpler fragen sich, welche vertraglichen Regelungen nun zwischen dem Tiergesundheitsdienst, Tierarzt und Landwirt/-in vereinbart werden müssen, damit einerseits die TGD Mitgliedschaft und andererseits die Medikamentenabgabe an den Landwirt, bzw. Anwendung durch diesen weiter in bewährter Weise erfolgen können.
Voraussichtlich benötigt es folgende Nachweise:
1. Betriebserhebung
2. Teilnahmevertrag zwischen Tierarzt und Tiergesundheitsdienst
3. Betreuungsvertrag zwischen TGD Tierarzt und Landwirt und Bestätigung durch den TGD Vorarlberg
4. Bekanntgabe von VertretungenBetriebserhebung:
Jeder Betrieb, der TGD Mitglied ist, benötigt jährlich je nach Größe mindestens eine Betriebserhebung. In der Regel wird diese durch den TGD Betreuungstierarzt durchgeführt. In manchen Regionen oder Fällen (auch bisher schon) machen das auch andere TGD Tierärzte oder der Amtstierarzt, beispielsweise, wenn kein Betreuungsverhältnis mit einem TGD Tierarzt besteht. Im Rahmen der Betriebserhebung werden verschiedene Themen evaluiert, beispielsweise die Arzneimitteldokumentation, Tierschutz, Hygiene, Tierhaltung und Aus- und Weiterbildungserfordernisse. Der Betreuungsvertrag und die Betriebserhebung ist Voraussetzung für die TGD Mitgliedschaft, das AMA Gütesiegel und verschiedene Förderprogramme. Arzneimittelanwender müssen im Rahmen der Betriebserhebung ihren Status als Medikamentenanwender (Schreiben der LFI) nachweisen können. Es ist daher zu empfehlen, dass dieser Nachweis (in Kopie) in die Stallmappe kommt, damit im Bedarfsfall nicht lang gesucht werden muss. Da auch Betriebe ohne TGD-Betreuungsvertrag Mitglieder beim Tiergesundheitsfonds sind, kommen auch diesen Betrieben die Mittel für die Durchführung von Gesundheitsprogrammen, wie zum Beispiel Schutzimpfungen, Entwurmungsprogramme, Durchführung von Abklärungsuntersuchungen etc. zugute.
Vertragsverhältnis Tierarzt bzw. Tierärztin und Tiergesundheitsdienst
Auch der TGD Tierarzt muss mit dem TGD eine schriftliche Vereinbarung treffen, in der dieser erklärt, die Regelungen des TGD einzuhalten und mit der Datenverarbeitung durch den TGD einverstanden zu sein.
Vertragsverhältnis Tierarzt bzw. Tierärztin und Landwirt/-in
Zwischen TGD Tierarzt und Landwirt/-in wird ein Betreuungsvertrag abgeschlossen, in dem sich beide Vertragspartner verpflichten, die Bestimmungen der Tiergesundheitsdienst-Verordnung in der geltenden Fassung einzuhalten. Die TGD Geschäftsstelle erhält diesen Vertrag über den Betreuungstierarzt, bestätigt diesen und informiert Tierarzt und Tierhalter über die Annahme. Damit hat der Landwirt die Gewähr, dass es bei der TGD Stelle als Medikamentenanwender geführt wird (zusätzlich benötigt es die entsprechenden TGD Weiterbildungsstunden). Auch diese Bestätigung gehört (in Kopie) in die Stallmappe. Achtung, bei Bewirtschafterwechsel muss ein neuer Betreuungsvertrag mit dem TGD Tierarzt gemacht werden! Der Betreuungsvertrag kann für den Betrieb, aber auch für einzelne Tierarten gemacht werden. Beispielsweise Rinder bei Tierarzt A und Hühner bei Tierarzt B. Je Tierart gibt es aber nur einen gültigen Betreuungsvertrag!
Bekanntgabe von Vertretungen durch den Betreuungstierarzt bzw. -tierärztin
Laut Tiergesundheitsdienstverordnung muss der TGD Betreuungstierarzt dem TGD seine Vertretungen bekanntgeben. Das werden in der Regel jene TGD Tierärzte sein, die am Betrieb neben dem „Haupttierarzt“ tätig sind und als TDG Tierärzte auch Medikamente zur Nachbehandlung am Betrieb lassen dürfen. Grundsätzlich darf aber jeder TGD Tierarzt in Vorarlberg als Ersatz einspringen, auch wenn er nicht auf der Vertretungsliste genannt ist. Tierärzte die nicht TGD Tierärzte sind, dürfen bei akuten Fällen wie auch bisher schon, auf den Betrieben tätig sein und Tiere behandeln, sie dürfen aber keine Medikamente am Betrieb für Medikamentenanwender überlassen. Diese sind nicht auf der Vertretungsliste anzuführen, dort geht es um TDG Tierärzte. Die genannten Vertragsmuster sind derzeit in Vorbereitung und Abstimmung in Bezug auf inhaltliche Details und den Vorgaben bzgl. der Datenschutzerfordernisse. Sobald die Klärung erfolgt ist, gibt es über den Betreuungstierarzt die Vertragserstellung.
Alpen
Auch Alpen sind Tierhalter im Sinne des TGD und oft auch Medikamentenanwender. Sofern es sich nicht um Eigenalpen handelt, die mit dem Heimbetrieb mit abgedeckt sind, gelten für diese dieselben Anforderungen, wie für Heimbetriebe. Somit werden auch hier Betreuungsverträge und auch eine Betriebserhebung zu machen sein!