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Rechtsfragen beim Maschinenkauf: Liefertermin und Zahlungsbedingungen

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24.03.2025 | von Rechtsabteilung, LK OÖ

Ich habe mit meinem Vertragspartner vereinbart, dass der Traktor in der letzten Jännerwoche geliefert werden soll. Jetzt ist bereits April und der Traktor ist immer noch nicht da. Was kann ich tun?

Wird der am Bestellschein bzw. Kaufvertrag vereinbarte Liefertermin vom Verkäufer nicht eingehalten und die Ware bis zu diesem Zeitpunkt nicht geliefert, kann der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen und gleichzeitig den Rücktritt vom Kaufvertrag für den Fall der Nichteinhaltung dieser Nachfrist androhen.
Eine derartige Rücktrittsandrohung sollte wiederum unbedingt schriftlich und mit eingeschriebenem Brief vorgenommen werden (zB "Ich trete zurück, wenn Sie nicht binnen ... Wochen Ihre fällige Leistung erbringen").

Beachte! Ein bloßes Zuwarten allein reicht für die Gültigkeit der Rücktrittserklärung nicht aus.

Auch kann für den Fall einer verspäteten Lieferung schon bei Vertragsabschluss sicherheitshalber ein Pönale vereinbart werden. So kann der Käufer bei Verschulden des Partners für jeden Tag oder jede Woche der Verspätung einen bestimmten Betrag als Vertragsstrafe einbehalten.

Muss ich den Traktor bereits vor Lieferung zur Gänze bezahlen?

Grundsätzlich ist die Ware (erst) unmittelbar nach Erhalt oder bei Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist zu zahlen. Bei Säumigkeit des Schuldners muss der Gläubiger allerdings - entgegen weit verbreiteter Meinung - nicht mahnen, sondern kann den offenen Betrag sofort einklagen.

Es empfiehlt sich, darauf zu achten, nicht selbst bereits die volle Leistung zu erbringen, bevor der Geschäftspartner seine Leistung erbringt (Verlust eines Druckmittels, Insolvenzrisiko, etc.).
Auch kann, um die Erfüllung allfälliger Gewährleistungsansprüche abzusichern, ein Haftrücklass vereinbart werden: Ein Teil des Kaufpreises ist erst nach einiger Zeit ab Lieferung, am besten nach Ablauf der Gewährleistungsfrist oder der Garantiezeit, zu zahlen, sofern keine Mängel an der Ware auftreten (zB "Haftrücklass von € ...........; Zahlung des Haftrücklasses nach Befriedigung allfälliger Gewährleistungs- und Garantieansprüche, ansonsten nach ... Monaten ab Lieferung").
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