Kundmachung Landwirtschaftskammerwahl 2026
Auflegungsort: Landwirtschaftskammer Vorarlberg, Montfortstraße 9, 6900 Bregenz, 6. Stock, Zimmer 608
Zeitraum: Montag, 13. Oktober, bis einschließlich Montag, 27. Oktober 2025, mit Ausnahme der Samstage, Sonn- und Feiertage
Uhrzeit: 8.30 bis 12 Uhr
Auskünfte können während dieser Zeit auch telefonisch unter T 05574/400-412 eingeholt werden
Einspruchsfrist: von Montag, 13. Oktober bis Montag, 27. Oktober 2025
Innerhalb der Einsichtsfrist kann jede Person, die als wahlberechtigt eingetragen ist, oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, gegen das Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter, wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter und – bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten – auch wegen Richtigstellung des wahlberechtigten Vertreters schriftlich beim Präsidenten der Landwirtschaftskammer, Montfortstraße 9, 6900 Bregenz, Einspruch erheben.
Der Einspruch ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu erheben und zu begründen.
Die Einsprüche müssen noch vor Ablauf der Einspruchsfrist beim Präsidenten der Landwirtschaftskammer einlangen. Über Einsprüche entscheidet die Wahlkommission.
Zeitraum: Montag, 13. Oktober, bis einschließlich Montag, 27. Oktober 2025, mit Ausnahme der Samstage, Sonn- und Feiertage
Uhrzeit: 8.30 bis 12 Uhr
Auskünfte können während dieser Zeit auch telefonisch unter T 05574/400-412 eingeholt werden
Einspruchsfrist: von Montag, 13. Oktober bis Montag, 27. Oktober 2025
Innerhalb der Einsichtsfrist kann jede Person, die als wahlberechtigt eingetragen ist, oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, gegen das Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter, wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter und – bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten – auch wegen Richtigstellung des wahlberechtigten Vertreters schriftlich beim Präsidenten der Landwirtschaftskammer, Montfortstraße 9, 6900 Bregenz, Einspruch erheben.
Der Einspruch ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu erheben und zu begründen.
Die Einsprüche müssen noch vor Ablauf der Einspruchsfrist beim Präsidenten der Landwirtschaftskammer einlangen. Über Einsprüche entscheidet die Wahlkommission.
Wählerverzeichnisse
Veröffentlichung gemäß Paragraph 42 Landwirtschaftskammergesetz.