Gewässer: Auflagen einhalten!
Gründe für die Auflagen
- Vermeidung des erosiven Eintrags in Gewässer durch die Anlage von Pufferstreifen
- Beitrag zur Verbesserung des ökologischen Zustands sensibler Gewässer
- Erhalt und Schaffung wichtiger Lebensräume
- Verminderung des Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatzes auf sensiblen Flächen
Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) & GLÖZ 4
Laut NAPV § 5 Absatz 2 müssen innerhalb eines Abstandes von 3 m zur Böschungsoberkante gelegene landwirtschaftliche Nutzflächen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen bzw. bepflanzt sein und dürfen nicht umgebrochen werden. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von fünf Jahren durchgeführt werden.
Als direkt angrenzend an ein Gewässer ist eine landwirtschaftlich genutzte Fläche dann anzusehen, wenn diese nicht weiter als 3 m von der Böschungsoberkante entfernt beginnt. Dies unabhängig davon, ob sich ein Weg, ein Gehölzstreifen oder auch eine krautige Vegetation zwischen Böschungsoberkante und der landwirtschaftlich genutzten Fläche befindet.
Zusätzlich ist bei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie aufweisen (ab Stufe 3 "mäßig"), auf einer Breite von
a) mindestens 10 m zu stehenden Gewässern
b) mindestens 5 m zu Fließgewässern ein dauerhaft bewachsener Pufferstreifen anzulegen.
Zusätzlich ist bei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie aufweisen (ab Stufe 3 "mäßig"), auf einer Breite von
a) mindestens 10 m zu stehenden Gewässern
b) mindestens 5 m zu Fließgewässern ein dauerhaft bewachsener Pufferstreifen anzulegen.
Auf diesen Pufferstreifen darf keine Bodenbearbeitung (ausgenommen die Neuanlage der Pufferstreifen), keine Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden.
Eine Grünlanderneuerung bzw. eine Bodenbearbeitung zur Wiederanlage des Pufferstreifens auf diesen Flächen ist nach Rücksprache mit der AMA (referat23@ama.gv.at) einmal innerhalb von fünf Jahren möglich.
In Fällen, in denen die landwirtschaftliche Nutzfläche mit einem Abstand von bis zu 3 m zur Böschungsoberkante beginnt, muss die fehlende Pufferstreifen-Breite von 5 oder 10 m auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche angelegt werden.
Eine Grünlanderneuerung bzw. eine Bodenbearbeitung zur Wiederanlage des Pufferstreifens auf diesen Flächen ist nach Rücksprache mit der AMA (referat23@ama.gv.at) einmal innerhalb von fünf Jahren möglich.
In Fällen, in denen die landwirtschaftliche Nutzfläche mit einem Abstand von bis zu 3 m zur Böschungsoberkante beginnt, muss die fehlende Pufferstreifen-Breite von 5 oder 10 m auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche angelegt werden.
Fazit
Pufferstreifen leisten - gerade in Zeiten vermehrt wiederkehrender, klimawandelbedingter Starkniederschläge - einen wesentlichen Beitrag zum Erhalt bzw. zur Verbesserung der Qualität unserer Gewässer.
Wer bis jetzt auf Ackerflächen neben Gewässern noch keine bzw. noch nicht ausreichend breite Pufferstreifen angelegt hat, sollte das ehestmöglich tun.
Informationen bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung, LK OÖ unter der Tel.-Nr.: 050/6902-1426 bzw. E-Mail: bwsb@lk-ooe.at.
Informationen bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung, LK OÖ unter der Tel.-Nr.: 050/6902-1426 bzw. E-Mail: bwsb@lk-ooe.at.