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Gelebte Entbürokratisierung

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04.07.2024 | von Bernhard Ammann

Bewährtes Einheitswertsystem durch Novelle abgesichert und zukunftsfit gemacht.

Josef Moosbrugger neutral 1_(c) LKÖ_APA_Ludwig Schedl (15) (Klein).jpg © Ludwig Schedl
LK-Präsident Josef Moosbruggers ist bezüglich der Gefahr für die Bienen besorgt. © Ludwig Schedl
Das rollierende Verfahren zur Aktualisierung der land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte ist im Rahmen einer Novelle des Bewertungsgesetzes vom Parlament beschlossen worden. Dazu betont LK Österreich-Präsident Josef Moosbrugger: "Das ist gelebte Entbürokratisierung. Mit diesem Verfahren können wir das bewährte Einheitswertsystem absichern und gleichzeitig zukunftsfit machen." Das rollierende Verfahren ersetzt künftig das bisherige neunjährige Hauptfeststellungsverfahren und sorgt für eine Reduktion des wiederkehrenden Verwaltungsaufwands – für die Finanz genauso wie für die Betriebe selbst. Kernelement ist, dass anhand von Indices überprüft wird, ob und inwieweit für bestimmte Teilbereiche neue Einheitswertbescheide ergehen sollen. Grundsätzlich war der neunjährige Hauptfeststellungszeitraum für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bereits mittels Grundsatzbestimmung im Zuge der letzten Änderung des Bewertungsgesetzes (BewG) abgeschafft und durch ein rollierendes Verfahren ersetzt worden. Die konkrete Festlegung der einfließenden Bewertungskriterien erfolgt jedoch erst jetzt mit der aktuellen Novelle des BewG, die gemeinsam mit Finanz-, Klima- und Landwirtschaftsministerium erarbeitet worden ist. Erstmals soll das Verfahren 2032 zur Anwendung kommen.

Neubewertung bei nachhaltiger Änderung der Ertragsaussichten

Eine Neubewertung (bisher Hauptfeststellung) von land- und forstwirtschaftlichen Einheiten soll demnach nur dann erfolgen, wenn sich anhand offizieller Statistiken eine feststellbare, nachhaltige Änderung der Ertragsaussichten bzw. Rahmenbedingungen für die entsprechende Bewirtschaftungsart ergibt. Nur solche Betriebe sollen dann einen neuen Bescheid ausgestellt bekommen. Damit wird dafür gesorgt, dass die Aktualisierung der Einheitswerte nicht an eine Jahresfrist, sondern an tatsächliche Veränderungen geknüpft wird. Seit der letzten Änderung des Bewertungsgesetzes 2023 konnten mittlerweile die genauen, zur Bewertung notwendigen Indices bzw. Parameter festgelegt werden. Diese Statistiken sollen einerseits aus der land- bzw. forstwirtschaftlichen Gesamtrechnung abgeleitet werden (Primärindex). Zusätzlich sind für Unterkategorien wie Weinbau, Gartenbau etc. Sekundärindices definiert, welche derzeit zum Teil schon freiwillig im Grünen Bericht ausgewiesen und nunmehr gesetzlich verankert werden. Die Finanzverwaltung erstellt aus den Veränderungen der Indices einen Durchschnitt. Erst wenn sich Primärindex und zugehöriger Sekundärindex seit der letzten Feststellung um mehr als 20 Prozent verändert haben, erfolgt für diese Untereinheit (z.B. Weinbau, Alpwirtschaft o.ä.) eine Neufeststellung der Einheitswerte.
"Diese Novelle ist ein weiterer Schritt zur Absicherung des bewährten, verwaltungseffizienten Einheitswertsystems. Dieses ist eine unverzichtbare Grundlage für die soziale Absicherung von Bäuerinnen und Bauern, die in entscheidendem Maße Stabilität für unsere Bauernfamilien garantiert. Wir danken allen beteiligten Ministerien für diesen wichtigen Schritt – auch im Sinne der Versorgungssicherheit Österreichs", so Moosbrugger.

 

Beitragsstabilität bei Sozialversicherungsabgaben garantiert

"Bislang mussten alle neun Jahre über 0,5 Millionen Bescheide von der Finanzverwaltung bearbeitet werden. Dies ist nun nicht mehr erforderlich. Die Bescheide werden nur dann versendet, wenn sich tatsächlich etwas beim Einheitswert ändert. Das bedeutet sowohl für die Verwaltung, als auch für die Betriebe selbst weniger bürokratischen Aufwand", so der LKÖ-Präsident. "Der Hauptanwendungsbereich der land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte ist die Bemessung der Sozialversicherungsabgaben und garantiert dort Beitragsstabilität." Mit einem aktuell gehaltenen Einheitswert ist auch gewährleistet, dass andere Abgaben – z.B. bei Betriebsübergaben – weiterhin nach dem Ertragswert und nicht nach dem Verkehrswert bemessen werden können.

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