Einheitswertbescheide überprüfen!
Im zweiten Halbjahr 2023 ist der neue Einheitswertbescheid per Post an die Betriebe ergangen. Der Zuschlag für überhöhte Tierhaltung wurde oft ohne Berücksichtigung der Fremdalpung berechnet. Infolgedessen bekommen Betriebe unter Umständen einen überhöhten Tierzuschlag zum Einheitswert.
Prüfen sie ihren EHW Bescheid, wenn Viehzuschläge ausgewiesen sind, ob der Auftrieb auf eine Fremdalpe berücksichtigt wurde (sofern sie gealpt haben). Wenn der Alpauftrieb nicht berücksichtigt wurde, ist ein Ersuchen auf amtswegige Richtigstellung erforderlich!
Anmerkung: Eigenalpen sind im Einheitswertbescheid mit der reduzierten Fläche berücksichtigt. Eine Kontrolle, ob diese enthalten ist, ist jedenfalls sinnvoll.
Gemäß Information des Bundesministeriums für Finanzen kann ein Antrag gem. § 299 BAO auf Bescheidaufhebung an das Finanzamt Österreich eingebracht werden, eine Rechtsmittelfristüberschreitung ist dabei nicht hindernd. Der Antrag auf Bescheidaufhebung muss jedoch innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Bescheides gestellt werden!
Unter dem Register Recht & Steuer/ Einheitswert befindet sich eine Musterbeschwerde, die sie mit ihren Daten ergänzen (Einheitswertaktenzahl, Betriebsnummer, Alpen, Name, Adresse, Unterschrift). Schicken sie diese eingeschrieben an die auf dem Einheitswertbescheid angegebene Adresse des Finanzamt Österreich.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Ing. Jasmin Sutter 05574/400-211, DI Bernhard Jenny 05574/400-220 oder Ing. Arno Giselbrecht 05574/400 222.
Prüfen sie ihren EHW Bescheid, wenn Viehzuschläge ausgewiesen sind, ob der Auftrieb auf eine Fremdalpe berücksichtigt wurde (sofern sie gealpt haben). Wenn der Alpauftrieb nicht berücksichtigt wurde, ist ein Ersuchen auf amtswegige Richtigstellung erforderlich!
Anmerkung: Eigenalpen sind im Einheitswertbescheid mit der reduzierten Fläche berücksichtigt. Eine Kontrolle, ob diese enthalten ist, ist jedenfalls sinnvoll.
Gemäß Information des Bundesministeriums für Finanzen kann ein Antrag gem. § 299 BAO auf Bescheidaufhebung an das Finanzamt Österreich eingebracht werden, eine Rechtsmittelfristüberschreitung ist dabei nicht hindernd. Der Antrag auf Bescheidaufhebung muss jedoch innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Bescheides gestellt werden!
Unter dem Register Recht & Steuer/ Einheitswert befindet sich eine Musterbeschwerde, die sie mit ihren Daten ergänzen (Einheitswertaktenzahl, Betriebsnummer, Alpen, Name, Adresse, Unterschrift). Schicken sie diese eingeschrieben an die auf dem Einheitswertbescheid angegebene Adresse des Finanzamt Österreich.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Ing. Jasmin Sutter 05574/400-211, DI Bernhard Jenny 05574/400-220 oder Ing. Arno Giselbrecht 05574/400 222.