Einheitswertbescheide prüfen!
Im zweiten Halbjahr 2023 ist der neue Einheitswertbescheid per Post an die Betriebe ergangen. Es zeigt sich, dass die Berechnung der Viehzuschläge in manchen Fällen fehlerhaft ist. Der Zuschlag für überhöhte Tierhaltung wurde ohne Berücksichtigung der Fremdalpung berechnet. Infolgedessen bekommen Betriebe unter Umständen einen überhöhten Tierzuschlag zum Einheitswert. Im Beispiel unten wurde ein Viehzuschlag ermittelt, aber die Alpung auf eine Zinsalpe/ Fremdalpe nicht berücksichtigt. Der ausgewiesene Viehzuschlag ist zu hoch. Je aufgetriebene Vieheinheit sind 0,3 Hektar Fläche für die Berechnung der Normalunterstellung zusätzlich zu berücksichtigen. Prüfen Sie Ihren EHW Bescheid, wenn Viehzuschläge ausgewiesen sind, ob der Auftrieb auf eine Fremdalpe berücksichtigt wurde (sofern sie gealpt haben). Wenn der Alpauftrieb nicht berücksichtigt wurde ist ein Ersuchen auf amtswegige Richtigstellung erforderlich! Anmerkung: Eigenalpen sind im Einheitswertbescheid mit der reduzierten Fläche berücksichtigt. Eine Kontrolle, ob diese enthalten ist, ist jedenfalls sinnvoll. Gemäß Information des Bundesministeriums für Finanzen kann ein Antrag gem. § 299 BAO auf Bescheidaufhebung an das Finanzamt Österreich eingebracht werden, eine Rechtsmittelfristüberschreitung ist dabei nicht hindernd. Der Antrag auf Bescheidaufhebung muss jedoch innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Bescheides gestellt werden! Unten befindet sich eine Musterbeschwerde, diese können Sie mit Ihren Daten ergänzen (Einheitswertaktenzahl,Betriebsnummer, Alpen, Name, Adresse, Unterschrift). Schicken Sie diese an die auf dem Einheitswertbescheid angegebene Adresse des Finanzamt Österreich.
Kleinstwald
Vergleichen Sie in Ihrem EHW Bescheid 2023 die Bewertung für Ihre Waldflächen mit dem Bescheid der HF 2014. In manchen Fällen sind Grundstücke, die gemäß Einheitswertbescheid der Hauptfeststellung 2014 als Schutzwald festgestellt wurden, im Bescheid der HF 2023 als Wirtschaftswald ausgewiesen. Auch in diesen Fällen raten wir zu einer Bescheidbeschwerde mit dem Ersuchen um amtswegige Richtigstellung sowie einer Bestätigung durch den Waldaufseher/die Forstbehörde. Unterlagen dazu finden Sie unten.