Die LK-Ausschüsse tagen wieder
Vielfältige Aktivitäten im Bereich Bäuerinnen, Jugend und Familie
Für die Bäuerinnen konnte Geschäftsführerin Daniela Keßler-Kirchmayr über eine Vielzahl an Aktivitäten berichten. Die Bäuerinnenaktionstage in den Volksschulen wurden sehr gut angenommen, mit verschiedenen Schwerpunkten, wie zum Beispiel Kürbis oder Milch, konnten 1.500 Kinder erreicht werden. Der Oberländer Bäuerinnentag, der Ortsbauerntag in Hohenems und der Bäuerinnentag Bregenzerwald und Kleinwalsertal markierten die Höhepunkte des Beisammenseins und Austausches der Bäuerinnen. Beim Bäuerinnentag in Mellau wurde auch der neue Markenauftritt der Bäuerinnen erstmals vorgestellt: „
Recht und Steuer
Mag. Tino Ricker berichtete aus dem Bereich Recht über das neue Baumgesetz und die EU Verordnung zur Wiederherstellung der Natur.
Baumschutzgesetz stärkt Position des Baumhalters
Die Haftung für Bäume bzw. für durch Bäume verursachte Schäden, ist ein Thema, welches Baumverantwortliche sowie Baumeigentümer/-in in den vergangenen Jahren zunehmend beschäftigt hat. Bisher waren Bäume, die nicht Waldbäume sind, in Bezug auf Haftungsfragen Gebäuden gleichgesetzt. Das bedeutete, eine erhöhte Sorgfaltspflicht, der Baumbesitzer musste bei Schäden sein Nichtverschulden nachweisen. Infolgedessen wurden oft Bäume aus Vorsichtsgründen gefällt oder radikal zurückgeschnitten. Für Schäden durch das Umstürzen eines (nicht Wald-) Baumes oder das Herabfallen von Ästen, soll zukünftig der Halter des Baumes nur haften, wenn diese durch Vernachlässigen der erforderlichen Sorgfalt bei Prüfung und Sicherung des Baumes verursacht wurden. Die Sorgfaltspflichten des Baumhalters sollen von Standort, damit verbundener Gefahr, Größe, Wuchs, Zustand des Baumes sowie der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Sicherungsmaßnahmen abhängen. Für einen Schadenersatzanspruch sollen nach der neuen Haftungsbestimmung die allgemeinen Regelungen über die Beweislast für anwendbar erklärt werden, sodass die bisher (durch Analogie zur Bauwerkehaftung) geltende Beweislastumkehr, wodurch sich Baumhalter/-innen „freibeweisen“ müssen, entfällt.
VO über die Wiederherstellung der Natur
Am 9. November 2023 kam es zu einer Einigung im Trilog zwischen Verhandlern der Mitgliedstaaten, der Kommission und des Europäischen Parlaments. Ausständig ist nun als letzter Schritt die Annahme durch die Mitgliedstaaten im Rat. Aufgrund der aktuellen gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen ist eine Änderung des Abstimmungsverhaltens einzelner Mitgliedstaaten unter Umständen noch denkbar. Auf österreichischer Ebene wurde Kritik von den Bundesländern im Rahmen von zwei einheitlichen, ablehnenden Stellungnahmen geäußert. Der Bund ist an diese Stellungnahmen gebunden, da die BL kompetenzrechtlich für den Naturschutz zuständig sind.
Was beinhaltet dieser Verordnungsentwurf?
- Wiederherstellung von 20 Prozent Land- und Meeresfläche bis 2030, sowie „aller“ wiederherstellungsbedürftigen Ökosysteme bis 2050
- Wiederherstellung und Neuetablierung von Lebensraumtypen und Habitaten, um einen „guten Zustand“ und „günstige Gesamtfläche“ zu erzielen, anschließend „Verschlechterungsverbot“
- Wiederherstellung von Flussvernetzung und natürlicher Funktionen der Auen
- Städtische Ökosysteme: kein Nettoverlust an städtischer Grünfläche bis 2030, künftig Zunahme
- Landwirtschaftliche Ökosysteme: Erhöhung von mindestens zwei Biodiversitätsindikatoren (Grünlandschmetterlinge, Bodenkohlenstoff oder Landschaftselemente), Farmland-Bird-Index und Wiederherstellung sowie Wiedervernässung von entwässerten Mooren mit Prozentvorgaben
- Wälder: Erhöhung von Waldvogelindex und sechs weiteren Indikatoren (z. B. Totholz)
Die Ablehnung des finalen VO-Textes durch die Mitgliedstaaten nach Zustimmung des Europäischen Parlaments ist noch möglich. Im Falle einer Annahme im Rat gilt, dass die VO danach im Amtsblatt der EU veröffentlicht und 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, den nationalen Wiederherstellungsplan vorzulegen.
Steuerbereich
Aus dem Steuerbereich berichtete Mag. Alexander Zellhofer über die Umsatzsteuerbefreiung von PV-Anlagen. Mit dieser Regelung, die für Anlagen bis 35 KwP heuer und nächstes Jahr gilt, möchte die Regierung den Umstieg des Energiesystems auf Erneuerbare weiter unterstützen und dazu motivieren Anlagen umzusetzen. Voraussetzung ist, dass für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) eingebracht worden ist (Ausnahmen hierzu werden in § 28 Abs. 63 UStG 1994 geregelt werden).
Die Anlage muss auf einem Gebäude oder in der Nähe eines Gebäudes (z. B. auf Bauwerk in der Nähe) welches:
- dem Wohnzweck dient
- von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt wird, oder
- von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, situiert sein.
Betriebshilfe
Die Soziale Betriebshilfe (Betriebshelferdienst) wird über Beiträge vom Land Vorarlberg und über Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern und Gemeinden, sowie aus Selbstbehalten der Landwirt/-innen finanziert. Florian Vinzenz berichtete, dass im Jahr 2023 sowohl die Anzahl der Fälle, als auch die Einsatzstunden von Betriebshelfern wieder auf Vor-Corona-Niveau waren. Dadurch mussten wieder wesentlich mehr Stunden von den Betriebshelfern geleistet werden. Rund ein Drittel der Einsätze wird über pauschale Betriebshilfe geleistet, MR-Helfer und Landwirt/-innen leisten rund ein Viertel der Einsatzstunden und den Rest Zivildiener. Herausfordernd ist die Finanzierung der Leistungen, die Lohnkostensteigerungen der Jahre 2023 (8,4 Prozent) und 2024 (neun Prozent) schlagen auch hier voll durch. Das führt dazu, dass entweder die Leistungen reduziert oder der Eigenmittelanteil erhöht werden muss. Nach intensiver Diskussion kommt der Ausschuss zum Ergebnis, dass eine Anpassung notwendig ist und empfiehlt, eine Erhöhung des seit 2011 unveränderten Mitgliedsbeitrages von 35 Euro auf 40 Euro, sowie die Anhebung des Selbstbehaltes pro Stunde für MR Mitarbeiter von sieben Euro auf 7,50 Euro, für Zivildiener (bisher 3,50 Euro) und Nachbarschaftshilfe auf vier Euro.
Green Care
Andrea Huber hat sich gut in die Materie eingearbeitet. Sie berichtet über die neue Geschäftsführung und den auf Bundesebene neu gegründeten Unterstützungsverein. Green Care schafft für die Betriebe ein zweites Standbein im sozialen Bereich und trägt dazu bei, dass die kleinstrukturierte Landwirtschaft erhalten bleibt. Bestehende landwirtschaftliche Strukturen werden für neue Dienstleistungsangebote genutzt. In Vorarlberg ist das vor allem die gemeinsame Arbeit mit Menschen am Hof, die etwas mehr Betreuung benötigen und die Kinderbetreuung, bzw. der Kindergarten am Bauernhof. Dazu wird eng mit den Sozialträgern, beispielswiese der Lebenshilfe Vorarlberg und den Gemeinden zusammengearbeitet. Derzeit sind fünf Betriebe in Vorarlberg Green Care zertifiziert. Drei weitere Betriebe arbeiten an konkreten Projekten für ihr Green Care Angebot.