Aktuelles aus dem Steuerbereich
Dafür war eine Änderung der LuF-Pauschalierungsverordnung 2015 erforderlich (Kundmachung im Bundesgesetzblatt am 23. Dezember 2024).Die Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb sind nicht „abpauschaliert“.
Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb
Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen.
Wirtschaftliche Unterordnung
Die wirtschaftliche Unterordnung (und damit die Zurechnung der Einnahmen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft) wird unterstellt, wenn mehr als fünf Hektar land- und forstwirtschaftliche Grundflächen bzw. bei Garten- und Weinbaubetrieben mehr als ein Hektar bewirtschaftet wird und die Bruttoeinnahmen aus Topf 3 55.000 Euro (ab 2025; 2023-2024: 45.000 Euro; 2020-2022: 40.000 Euro; bis 2019: 33.000 Euro) nicht übersteigen.
Bei Unterschreiten der Hektargrenze oder Überschreiten der Einnahmengrenze ist die wirtschaftliche Unterordnung dann gegeben, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten maximal 25 Prozent der Gesamteinnahmen (brutto) des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betragen; dabei ist nicht auf das Jahr des Zuflusses abzustellen. Kann die wirtschaftliche Unterordnung nicht (mehr) nachgewiesen werden, liegt hinsichtlich des Nebenerwerbs steuerlich ein Gewerbebetrieb (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) vor.
Bei Unterschreiten der Hektargrenze oder Überschreiten der Einnahmengrenze ist die wirtschaftliche Unterordnung dann gegeben, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten maximal 25 Prozent der Gesamteinnahmen (brutto) des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betragen; dabei ist nicht auf das Jahr des Zuflusses abzustellen. Kann die wirtschaftliche Unterordnung nicht (mehr) nachgewiesen werden, liegt hinsichtlich des Nebenerwerbs steuerlich ein Gewerbebetrieb (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) vor.
Beispiele für Nebentätigkeiten
Holzakkordantentätigkeit, kommunale Dienstleistungen (z. B. Kulturpflege im ländlichen Raum, Winterdienst), Dienstleistungen und Gerätevermietungen im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, wenn diese Tätigkeiten nicht auf Selbstkostenbasis (ÖKL-Richtwerten) erfolgen.
Achtung bei bäuerlicher Nachbarschaftshilfe
Einnahmen aus auf reiner Selbstkostenbasis (ÖKL-Richtwerte) und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung aufgebauten Dienstleistungen und Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit (bäuerliche Nachbarschaftshilfe/Gerätevermietung) sind nicht in die 55.000 Euro Grenze von Topf 3 einzurechnen. Werden jedoch im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe nicht nur die reinen Maschinenselbstkosten (ÖKL-Richtwerte!) verrechnet, zählt die gesamte Einnahme zur 55.000 Euro Grenze von Topf 3. Für die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit/bäuerliche Nachbarschaftshilfe auf reiner Selbstkostenbasis (Topf 1) gilt eine gesonderte Einnahmengrenze in gleicher Höhe. Diese Einnahmengrenze ist jedoch in den Einkommensteuerrichtlinien festgelegt (nicht in der LuF-Pauschalierungsverordnung 2015). Es ist davon auszugehen, dass auch diese Grenze von 45.000 Euro auf 55.000 Euro angehoben wird (wie auch schon bei den Erhöhungen in den vergangenen Jahren).
Nähere Infos
Mag. Alexander Zellhofer, ABL,
T 05574/400-451,
E alexander.zellhofer@lk-vbg.at