Verschärfung der Maßnahmen wegen COVID-19
- In Kundenbereichen und auf Märkten gilt der Mindestabstand von einem Meter zu Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben.
- In geschlossenen Räumen von Betriebsstätten ist von Kunden ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Betreiber und Mitarbeiter müssen ebenfalls einen Mund-Nasen-Schutz tragen, sofern keine sonstige geeignete Schutzeinrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist.
- Auch auf Märkten im Freien ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
- Veranstaltungen (z.B. Hoffeste) ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als zehn Personen in geschlossenen Räumen und mehr als 100 Personen im Freiluftbereich sind untersagt.
Heurigen und Buschenschänke
Für Heurigen/Buschenschänken gelten die gleichen Regeln wie in der Gastronomie:
- Der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese aus maximal 10 Erwachsenen zuzüglich minderjährigen Kindern bestehen - oder aus Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
- Die Sperrstunde ist in Vorarlberg mit 22.00 Uhr festgelegt.
- In geschlossenen Räumen dürfen Speisen und Getränke nur im Sitzen an den Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Der Betreiber muss sicherstellen, dass Speisen und Getränke nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle konsumiert werden.
- Die Verabreichungsplätze sind so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Alternativ kann durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden.
- Kunden müssen gegenüber anderen Besuchergruppen einen Abstand von mindestens einem Meter einhalten.
- Betreiber und Mitarbeiter müssen in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt eine den Mund-Nasen-Bereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
- Kunden müssen eine den Mund-Nasen-Bereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen – außer sie befinden sich an ihrem Verabreichungsplatz.