Selbstbedienungsläden: Gut zu wissen!
von DI Elisabeth Zeiner-Salzmann
Obst/Garten & Direktvermarktung
Auf diese Punkte wollen wir hier näher eingehen:
Ansprechperson nennen
Der/die Betreiber/-in eines Selbstbedienungsladens muss für Außenstehende erkennbar sein. Deshalb sollten die Kontaktdaten der Ansprechperson gut sichtbar im Selbstbedienungsladen aushängen, damit Kunden Kontakt aufnehmen/rückfragen können oder sich Behörden, wie die Lebensmittelaufsicht, im Fall einer Kontrolle melden können.
Sauberkeit & Hygiene
Es ist selbstverständlich, dass ein Selbstbedienungsladen hygienisch und sauber sein muss. Allerdings ist wahrscheinlich vielen nicht bekannt, dass auch die Erstellung eines Reinigungs- und Desinfektionsplanes sowie eines Schädlingsbekämpfungsplanes notwendig ist – und natürlich die Einhaltung und Durchführung der dokumentierten regelmäßigen Reinigung. Vorlagen für die Pläne gibt es im „Handbuch zur Eigenkontrolle für bäuerliche Betriebe“ (im Bereich Obst/Garten & Direktvermarktung erhältlich).
Verkauf von fremden Produkten
Die bäuerliche Direktvermarktung umfasst ausschließlich die Vermarktung der eigenen, selbsterzeugten Produkte auf eigenen Namen, eigene Rechnung und eigene Verantwortung. Wer Produkte Dritter anbieten möchte, hat zwei Möglichkeiten:
- Anmeldung eines Handelsgewerbes: Beratung durch das Gründungsservice der Wirtschaftskammer; es gelten alle Bestimmungen für Gewerbebetriebe, z.B. was das Raumordnungsrecht, Betriebsanlagenrecht und das Öffnungszeitengesetz betrifft.
- Kooperation mit anderen Landwirten und/oder Gewerbetreibenden: Der Verkauf erfolgt jeweils auf Namen, Rechnung und Verantwortung des jeweiligen Produzenten. Jeder Umsatz muss klar einem der Kooperationspartner zuordenbar sein – für den Kunden muss also jedes Produkt einem Produzenten zugehörig sein (Etikett, Beschriftung bei offenen Waren wie Gemüse, Obst). Die Kooperation sollte auch durch einen Aushang ersichtlich gemacht werden, z.B. mit dem Text „Der Verkauf erfolgt auf Namen und Rechnung der einzelnen bäuerlichen Produzenten“. Bei Einbindung von Gewerbetreibenden gelten die (oft strengeren) Regeln für das Gewerbe, z.B. das Öffnungszeitengesetz, und der Selbstbedienungsladen unterliegt dem Betriebsanlagenrecht. Wird eine Registrierkasse (bei der die Kunden ihre Produkte selbst einscannen) verwendet, so muss auch auf dem ausgedruckten Beleg, der jeweilige Produzent vom Produkt angegeben werden.
Keine Verabreichung von Kaffee und Kuchen!
Kaffee und Kuchen dürfen im Rahmen der bäuerlichen Direktvermarktung nicht verabreicht werden, dieses Verbot gilt natürlich auch für Selbstbedienungsläden! Unter Verabreichung und Ausschank versteht man jede Vorkehrung oder Tätigkeit, die das Ziel hat, dass Speisen und Getränke an Ort und Stelle genossen werden. Dafür ist eine Gastgewerbeberechtigung erforderlich.
Kein Verkauf von Alkohol in Selbstbedienung!
Für den Verkauf von Alkohol müssen die Jugendschutzbestimmungen beachtet werden. An Jugendliche unter 16 Jahren darf grundsätzlich kein Alkohol abgegeben werden, gebrannter Alkohol oder Mischgetränke mit gebranntem Alkohol dürfen nur von Personen ab dem 18. Lebensjahr erworben werden. Da in Selbstbedienungsläden das Alter nicht überprüft werden kann, ist der Verkauf von Alkohol gesetzwidrig. Auch Automaten mit Altersnachweis (z.B. über die Bankomatkarte) sind nicht geeignet, da die Identität des Käufers/der Käuferin nicht überprüft werden kann.
Produkte aus häuslicher Nebenbeschäftigung
Die häusliche Nebenbeschäftigung ist eine Erwerbstätigkeit, die im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet ist. Sie wird von Haushaltsangehörigen vorwiegend im eigenen Haus bzw. der eigenen Wohnung ausgeübt und es dürfen nur übliche Haushaltsgeräte verwendet werden (keine Spezialmaschinen! – also z.B. kein gewerblicher Backofen). Produkte der häuslichen Nebenbeschäftigung sind z.B. Handwerksprodukte (Weihnachts- und Osterschmuck, Häkel- und Strickarbeiten, …) oder auch Backwaren. Die Ausgangsprodukte für Produkte der häuslichen Nebenbeschäftigung dürfen zugekauft werden. So können z.B. Brot, Backwaren, Kekse, Kuchen etc. auch ohne eigenen Getreideanbau hergestellt werden. Allerdings spielt hier die Regelmäßigkeit eine wichtige Rolle. Wenn z.B. in der Adventszeit für wenige Wochen Kekse angeboten werden (solange der Vorrat reicht), kann das als untergeordnete Tätigkeit betrachtet werden, wenn Backwaren das ganze Jahr über wöchentlich im Regal liegen, wird es über kurz oder lang zu Konflikten mit dem Gewerbe kommen.
Was bei der Videoüberwachung zu beachten ist
Eine Videoüberwachung im Selbstbedienungsladen ist zulässig, wenn die Kriterien „überwiegend berechtigtes Interesse“ und „Verhältnismäßigkeit“ als Voraussetzungen zutreffen. Bei einem bäuerlichen Selbstbedienungsladen ohne Verkaufspersonal liegt ein berechtigtes Interesse des Betreibers vor, sicherzustellen, dass Kunden die entnommen Waren auch bezahlen. Wenn bereits Diebstähle oder Sachbeschädigungen erfolgt sind, wird natürlich ebenfalls ein berechtigtes Interesse angenommen. Räumlich darf die Videoüberwachung grundsätzlich nicht über den Laden hinausreichen. Wichtig ist, dass der/die Verantwortliche Kunden auf die Videoüberwachung hinweisen muss, z.B. mit einer Tafel. Zudem müssen der/die Verantwortliche und ein Verweis auf nähere Informationen nach Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung angegeben werden. Videoaufnahmen müssen generell spätestens nach 72 Stunden gelöscht werden – werden sie länger aufbewahrt, so bedarf es einer besonderen Begründung und Rechtfertigung, zum Beispiel eines tatsächlich erfolgten Diebstahls. Jeder Verarbeitungsvorgang muss protokolliert werden.
Weitere Informationen
Noch viel mehr Interessantes und Wissenswertes zum Thema bäuerliche Selbstbedienungsläden kann in der Broschüre „Bäuerliche Selbstbedienung. Professionell. Digital. Unterlagen zur Professionalisierung bäuerlicher Selbstbedienungsläden!“ nachgelesen werden. Sie wurde von den Landwirtschaftskammern Kärnten und Niederösterreich verfasst und gemeinsam mit dem Netzwerk Kulinarik veröffentlicht. Unterlagen zur Professionalisierung bäuerlicher Selbstbedienungsläden finden Sie unter Landwirtschaftskammer Österreich lko.at – Publikationen zum Herunterladen.
Nähere Infos:
Alexandra Feuerstein
T 05574/400-234
E alexandra.feuerstein@lk-vbg.at
Kontakt
-
Alexandra Feuerstein
Montfortstraße 9
6900 Bregenz
alexandra.feuerstein@lk-vbg.at
T 05574/400-234
M 0664/6025919-234
F 05574/400-602