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Photovoltaik: Verträge nicht voreilig unterschreiben

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29.09.2022 | von Dr. Erich Moser, Steuerrecht

Geht es um die Errichtung von Anlagen, gilt es für die Landwirte einiges zu beachten. Grundsätzlich sollten keine hochwertigen Flächen aufgegeben werden.

Photovoltaik Teil1-min.jpg © stock.adobe.com
© stock.adobe.com
Aktuell treten Energieversorger an Landwirte heran, um sich Flächen für die Errichtung von Photovoltaikanlagen zu sichern. Ein wesentlicher Teil der Energiewende soll nämlich durch Photovoltaik bewerkstelligt werden. Auf den ersten Blick scheinen die gebotenen Pachtzahlungen von mehreren 1.000 Euro pro Hektar und Jahr (durchschnittlich zwischen 3.000 und 5.000 Euro) sehr attraktiv zu sein. Die Aussicht auf langfristig gesicherte Einnahmen verstellt jedoch oft die Sicht auf Folgewirkungen, dies nicht nur auf künftig möglicherweise fehlende Flächen bezogen. Insbesondere tierhaltende Betriebe können dadurch ihre Existenzgrundlage verlieren. Grundsätzlich sollten keine Verträge voreilig unterschrieben und hochwertige Flächen aufgegeben werden. 

Verträge

Zwischen Projektbetreibern und Grundeigentümern werden bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen schriftliche Verträge abgeschlossen. Diese regeln die sehr umfassenden gegenseitigen Rechte und Pflichten. Da diese Verträge im Regelfall eine sehr lange Laufzeit haben, sollten sie genau geprüft werden. Um Folgewirkungen der Anlagen möglichst abzumildern, sind vor allem Regelungen, welche den rückstandslosen Abbau der Photovoltaikpaneele festlegen, unverzichtbar. Es ist daher ratsam, die Kosten des nach Vertragsende erforderlichen Rückbaus mit einer Bankgarantie bereits bei Vertragsbeginn abzusichern. Diese schützt vor unliebsamen Überraschungen im Falle der Insolvenz des Projektbetreibers.

Steuern

Im steuerlichen Bereich können die Auswirkungen in vielfacher Hinsicht doch beträchtlich sein. Entscheidend ist dabei immer, ob die gegen Entgelt für den Betrieb einer Photovoltaikfreiflächenanlage überlassenen Grundstücke weiterhin Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens sowie landwirtschaftlich einheitsbewertet bleiben.

In einem solchen Fall zählt das Entgelt für die Überlassung der Flächen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Diese Einkünfte sind jedoch im Rahmen der Anwendung der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 gesondert anzusetzen, also nicht von der Pauschalierung erfasst. Bei Übertragung der Flächen (Beispiel: Übergabe, siehe unten) berechnet sich die Grunderwerbssteuer vom (einfachen) Einheitswert. Wenn die Grundstücke aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ausscheiden, sind diese als Grundvermögen zu bewerten und führen die Entgelte für die Überlassung der Grundstücke zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Im Falle einer Übergabe richtet sich die Grunderwerbssteuer solcher Grundstücke nach dem Verkehrswert. Es stellt sich daher die Frage, wann eine Fläche im (landwirtschaftlichen) Betriebsvermögen bleibt. Dazu führen die Einkommensteuerrichtlinien 2000 - insbesondere Randzahl 5191 - Nachfolgendes aus:
  • Weide: Schafe, Geflügel
Die Grundstücke stellen land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen dar, wenn Flächen einem landwirtschaftlichen (Haupt-)Zweck dienen. Dazu gehören insbesondere Tierhaltungsbetriebe, welche die mit Modulen versehene Fläche nachhaltig und erwerbsorientiert zur Urproduktion beweiden. Bei einer Beweidung durch Geflügel müssen mindestens 1.650 Junghennen beziehungsweise Jungmasthühner, mindestens 660 Legehennen oder Mastputen, mindestens 1.460 Mastenten oder mindestens 100 Weidegänse je ha Photovoltaikfläche (umzäunte Fläche) auf dieser gehalten werden. Bei Haltung anderer Tiere wird man in der Regel (insbesondere bei Schafhaltung) nicht von jenen Reinerträgen aus der Urproduktion und Be- und/​oder Verarbeitung ausgehen können, um den landwirtschaftlichen (Haupt)Zweck zu begründen. Somit wird bei der Schafhaltung in jedem Einzelfall glaubhaft zu machen sein, dass eine nachhaltige und erwerbsorientierte Bewirtschaftung mit entsprechenden Erträgen vorliegt. Schafhaltung als Hobbynutzung wird dabei nicht ausreichend sein. 
  • Sonderkulturen
Flächen mit Sonderkulturen (zum Beispiel Weinbau, Obstbau, Beerensträucher), bei denen die Module zum Beispiel als Überdachung oder als Ersatz für Hagelnetze dienen.
  • Module
    • Flächen mit unterfahrbaren Modulen, die so hoch (mindestens 4,5 m Höhe) montiert sind, dass die gesamte darunterliegende Fläche weiterhin für in der Landwirtschaft verwendete Fahrzeuge gefahrlos benutzbar und auf diese Weise für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nutzbar ist.
    • Flächen, wo die Module in einer Höhe von mehr als 2 m (Unterkante) montiert oder vertikal (wie ein Zaun) angebracht sind und der Bereich zwischen den Modulreihen traktorbefahrbar ist, (normale landwirtschaftliche Standardtechnik, Mindestbreite 6 m lichte Weite; das heißt, Weite zwischen den Modulflächen, nicht zwischen den Aufständerungen).
Sind die Module, abgesehen von den vorhin genannten Fällen, in einer Höhe von höchstens 2 m montiert oder beträgt der Abstand weniger als 6 m lichte Weite, sind die Grundstücke nur dann land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen, wenn die Modulfläche 25% der Fläche der Gesamtanlage (das ist die Modulfläche zuzüglich der Zwischenräume und einer geringfügigen "Umrandung“) nicht übersteigt. Bei nachgeführten (dem Sonnenstand folgenden) Anlagen ist auf die horizontale Stellung abzustellen.

Grundvermögen

In den Fällen, die vom vorhin Gesagten nicht erfasst sind, kommt es zu einer Entnahme der betroffenen Grundflächen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Das Entgelt für die Überlassung der Flächen führt - wie bereits angeführt - zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Bewertungsrechtlich sind die Flächen als Grundvermögen zu erfassen.

Einkommensteuer

Hohe Einnahmen aus Verpachtung von Freiflächenanlagen führen sowohl bei den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften als auch bei jenen aus Vermietung und Verpachtung zu einer höheren Einkommensteuer. Je höher die Einkommensteile, desto höher die Einkommensteuer.
Beispiel: Kalenderjahr 2022, Alleineigentümer, Bewirtschafter im Vollerwerb; land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert 13.000 Euro, nur Urproduktion, landwirtschaftlicher Hektarsatz 500 Euro, keine betrieblichen Schuldzinsen, keine Zu-/​Verpachtungen, keine Ausgedingelasten. Energieversorger pachtet 5 ha landwirtschaftliche Fläche zum Zweck der Errichtung einer PV-Anlage auf 30 Jahre und zahlt jährlich 25.000 Euro.
  • Variante 1: PV-Fläche bleibt im Betriebsvermögen, landwirtschaftlicher Einheitswert 13.000 Euro × 42% = 5.460 Euro zuzüglich 25.000 Euro (nicht abpauschaliert) aus PV-Anlage = 30.460 Euro abzüglich SVS-Beiträge in der Höhe von circa 8.400 Euro = 22.060 Euro abzüglich 15% Gewinnfreibetrag 3.309 Euro = 18.751 = Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Einkommensteuer beträgt künftig unter Berücksichtigung der Anpassung der Steuergrenzwerte circa 1.412 Euro.
  • Variante 2: PV-Fläche scheidet aus dem Betriebsvermögen aus, landwirtschaftlicher Einheitswert nur mehr 10.500 Euro × 42% = 4.410 Euro abzüglich SVS-Beiträge in der Höhe von circa 7.200 Euro = Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 0 Euro. Daneben sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern. Bei 25.000 Euro ergibt sich eine Einkommensteuer von 3.248 Euro.
Abschließender Hinweis: Die Überlassung von Dächern von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden zur Anbringung von Modulen führt nach Meinung des Bundesministeriums für Finanzen stets zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.

Grunderwerbssteuer und Grundsteuer

Bei der Übergabe einer land- und forstwirtschaftlichen Fläche an nahe Angehörige wird die Grunderwerbsteuer vom (einfachen) Einheitswert berechnet. Sind Flächen als Grundvermögen bewertet, erfolgt die Berechnung vom Verkehrswert.

Berechnung Grunderwerbsteuer:
  • Beispiel 1: Übergabe von 5 ha Fläche an ein Kind (mit PV-Freiflächenanlage, jedoch mit ausreichender Beweidung; land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert 2.500 Euro): Die Grunderwerbsteuer beträgt 50 Euro (2% vom Einheitswert).
  • Beispiel 2: Übergabe von 5 ha Fläche an ein Kind (mit PV-Freiflächenanlage, jedoch nicht ausreichender Beweidung; ­Einheitswert als Grundvermögen 218.800 Euro;  Verkehrswert 1.313.000 Euro): Grunderwerbsteuer 36.205 Euro 
    (250.000 Euro × 0,5%; 150.000 Euro × 2%; 913.000 Euro × 3,5%).

Berechnung Grundsteuer:
  • Beispiel 1 von oben: 2.500 Euro × 1,6‰ = 4,00 Euro = Grundsteuermessbetrag × 5 = 20 Euro Grundsteuer jährlich.
  • Beispiel 2 von oben: 218.800 Euro: 3.650 Euro × 1‰ = 3,65 Euro + 215.150 Euro × 2‰ = 430,30 Euro = 433,95 Euro = Grundsteuermessbetrag x 5 = 2.169,75 Euro Grundsteuer jährlich. 
Info: Zum Artikel zu Ertrag- und ­Umsatzsteuer.

Links zum Thema

  • Photovoltaikanlagen steuerliche beurteilt

Weitere Fachinformation

  • Umsatzsteuer bei gemeinsamem Maschinenkauf
  • Erleichterte Versteuerung von Entschädigungen für Hochwasserschutzmaßnahmen
  • Grenzen der Voll- und Teilpauschalierung
  • Alkoholsteuergesetz: Besteuerung der landwirtschaftlichen Abfindungsbrennerei
  • Die Steuererklärungen für 2023
  • Rechtstipp: Aufzeichnungspflichten in der Teilpauschalierung
  • Rechtstipp: Eintritt und Wegfall der Buchführungspflicht
  • Erweiterte Urprodukteliste und Registrierkassenpflicht bei Nachbarschaftshilfe
  • Umsatzsteuerpflicht beim Getränkeverkauf
  • Gesetzliche Änderungen bei Getreidebrennrecht und Entnahme von Betriebsgebäuden
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