Landwirtschaftliche Investitionsförderung
Förderwerber
Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften, sowie landwirtschaftliche Betriebskooperationen.
Fördervoraussetzungen
- Mindestgröße von drei Hektar LN (inklusive anteiliger Alp- und Weideflächen). Betriebe, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen über einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert verfügen, dies gilt insbesondere für Betriebe des Garten-, Feldgemüse-, Obst- oder Weinbaues sowie Bienenhaltung und Hopfenanbau. Für den Nachweis eines eigenen Einheitswerts kann eine Nachfrist gesetzt werden.
- Standardarbeitskraftbedarf von 0,3 bAK (600 Arbeitskraftstunden).
- Landwirtschaftliche Ausbildung (der berufliche Qualifikationsnachweis kann bis zwei (drei) Jahre nach Antragsstellung nachgereicht werden) oder mindestens fünf Jahre landwirtschaftliche Praxis.
- Die Verbesserung der Gesamtleistung und der Nachhaltigkeit des Betriebes ist in Form eines Betriebsplanes/Betriebskonzeptes darzustellen. Die maximale Höhe des außerlandwirtschaftlichen Einkommens des Antragstellers darf das Zweifache Referenzeinkommen nicht überschreiten (derzeit rd. EUR 100.000, – brutto).
- Mindestens der halbe am Betrieb anfallende Wirtschaftsdünger muss unter Einhaltung der Vorgaben des Aktionsprogrammes Nitrat auf selbstbewirtschafteten Flächen ausgebracht werden können, für die darüberhinausgehende Menge müssen WD-Verträge vorliegen.
Wie wird gefördert?
Es besteht sowohl die Möglichkeit der Gewährung eines Investitionszuschusses als auch eines Agrarinvestitionskredites (AIK).
Die anrechenbaren Kosten für das Vorhaben müssen mindestens 15.000 Euro netto betragen. Bei Investitionen in der Alpwirtschaft sowie im Obst- und Weinbau liegt die Untergrenze bei 10.000 Euro und bei Investitionen zur Verbesserung der Qualitäts- und Hygienebedingungen, sowie der Umweltwirkungen und der Bienenhaltung bei 5.000 Euro.
Die anrechenbaren Kosten für das Vorhaben müssen mindestens 15.000 Euro netto betragen. Bei Investitionen in der Alpwirtschaft sowie im Obst- und Weinbau liegt die Untergrenze bei 10.000 Euro und bei Investitionen zur Verbesserung der Qualitäts- und Hygienebedingungen, sowie der Umweltwirkungen und der Bienenhaltung bei 5.000 Euro.
Wie errechnet sich die Höhe der anrechenbaren Kosten?
- Ermittlung der Bemessungsgrundlage: Je nach Art und Größe des Betriebes ergibt sich ein Standardarbeitszeitbedarf, ausgedrückt in betrieblichen Arbeitskräften (bAK). Je bAK werden maximal 200.000 Euro anrechenbare Kosten berücksichtigt. Die Obergrenze der anrechenbaren Kosten liegt bei 400.000 Euro (2bAK).
- Förderbare Kosten des Projektes: Anschätzung nach Baukostenrichtsätzen. Baukostenrichtsätze: Für die verschiedenen Gewerke werden, unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlagsfaktoren für die Größe, erschwerte Bauverhältnisse und Lagen, die Baukosten angeschätzt. Für Investitionsvorhaben bei denen keine Baukostenrichtsätze vorliegen sind zwingend Angebote vorzulegen. Förderfähig sind immer nur Nettokosten.
- Eigenleistungen: Da in dieser Förderperiode keine Eigenleistungen mehr gefördert werden, werden die aufgrund der Baukostenrichtsätze ermittelten Werte im Zuge der Genehmigung nur zu 80 Prozent als förderbare Kosten berücksichtigt (nach oben durch die Bemessungsgrundlage begrenzt).
- Für Hoflader, Hoftrac und Futtermischwagen gelten 35.000 Euro als maximal förderbare Kosten, für Frontlader 8.000 Euro, maximal ein Gerät ist möglich. Daneben stellen die ÖKL-Richtwerte für die Maschinenselbstkosten die Obergrenze für förderbare Maschinen dar.
- Verbesserung der Umweltwirkung: Umrüstung auf emissionsarme Antriebe, wie Pflanzenölmotoren und Elektromotoren für selbstfahrende Maschinen, technische Anlagen für die Innenwirtschaft und Beregnungs- und Bewässerungspumpen, auch die Mehrkosten der Anschaffung von mit Pflanzenölmotoren betriebenen neuen Fahrzeugen und Maschinen sind förderbar (Abgasstufe IIIB und IV). Nachrüstung von Reifendruckregelanlagen. Lenkeirichtungen für Parallelfahrsysteme bis zu einer Kostenobergrenze von 25.000 Euro.
- Abgerechnet wird mit Rechnung und Zahlungsbeleg.
Wie komme ich zur landwirtschaftlichen Investitionsförderung?
- Mitteilung über nachstehend geplantes Investitionsvorhaben an die Abt. Va, Landwirtschaft und ländlicher Raum
- Prüfung der Fördervoraussetzungen und Vervollständigung der Unterlagen
- Weiterleitung der Unterlage an die Förderstelle im Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abt. Va, Landwirschaft und ländlicher Raum
- Wenn die Antragsunterlagen der Förderstelle vorliegen, erfolgt die Antragstellung für die landwirtschaftliche Investitionsförderung. Dieses Datum ist wesentlich für die Kostenanerkennung.
- Ab Antragstellung ist der Baubeginn möglich. Ein Baubeginn vor Antragstellung führt zum Ausschluss und Verlust der Förderung!
- Die Gewähr über die Art und Höhe der möglichen Investitionsförderung besteht allerdings erst nach der schriftlichen Förderzusage (Genehmigung).
Das Formular „Mitteilung über nachstehend geplantes Investitionsvorhaben“ können Sie
beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Va, Landwirtschaft und ländlicher
Raum, unter E landwirtschaft@vorarlberg.at oder bei der Landwirtschaftskammer Vorarlberg
E magdalena.dietrich@lk-vbg.at anfordern.
beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Va, Landwirtschaft und ländlicher
Raum, unter E landwirtschaft@vorarlberg.at oder bei der Landwirtschaftskammer Vorarlberg
E magdalena.dietrich@lk-vbg.at anfordern.