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Kauf aus einem EU-Mitgliedstaat: Grenzüberschreitender Warenverkehr und Maschinentransfer

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05.03.2025 | von Mag. Sieglinde Jell-Anreiter, LK OÖ

Sehr viele oberösterreichische Land- und Forstwirt:innen aus dem Grenzgebiet kaufen verstärkt diverse Betriebsmittel aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, etwa aus Deutschland oder Tschechien. Die richtige Vorgehensweise bei diesen Geschäften soll sowohl für umsatzsteuerpauschalierte als auch für regelbesteuerte Betriebe klargestellt werden.

© Landwirtschaftskammer Oberösterreich/Zaussinger
Beim grenzüberschreitenden Warenverkehr gilt es so einiges zu beachten! © Landwirtschaftskammer Oberösterreich/Zaussinger

Innergemeinschaftlicher Erwerb durch pauschalierte Land- und Forstwirt:innen

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb (ig. Erwerb) liegt vor, wenn ein österreichisches Unternehmen Waren von einem anderen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (EU-Ausland) für sein Unternehmen bezieht.

Ob von einem umsatzsteuerpauschalierten Land- und Forstwirt bzw. -wirtin eine Erwerbsteuer in Österreich abzuführen ist, richtet sich vorrangig danach, ob die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro netto unter- oder überschritten wird. Die Erwerbsschwelle dient zur Vereinfachung in Bagatellfällen; pauschalierte Land- und Forstwirt:innen werden in diesem Zusammenhang auch "Schwellenerwerber" genannt.

Zur Beurteilung, ob die Schwelle überschritten wird, werden die Erwerbe aus allen Mitgliedstaaten zusammengerechnet. Maßgebend sind die Nettoentgelte. Die Erwerbe neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren (z.B. alkoholische Getränke, Alkohol, Tabakwaren, Mineralöle) sind bei der Schwellenberechnung außer Ansatz zu lassen. Auch Erwerbe von Kleinunternehmern aus anderen Mitgliedstaaten sind nicht einzubeziehen.

Ein steuerpflichtiger ig. Erwerb liegt nicht vor, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte den Betrag von 11.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat. Auf die Erwerbsschwellenregelung kann bei einer Mindestbindungsfrist von zwei Kalenderjahren verzichtet werden.

1) Abholfälle

Der pauschalierte Land- und Forstwirt bz. die -landwirtin holt für den Betrieb die Ware aus dem anderen EU-Mitgliedstaat ab.

Erwerbsschwelle von 11.000 Euro wird nicht überschritten:
In diesem Fall erwirbt die pauschalierte Käuferin bzw. der Käufer die Waren mit der Umsatzsteuer des anderen Mitgliedstaates (Ausnahme von der Erwerbsbesteuerung).
Beispiel:
Der pauschalierte Landwirt Huber kauft beim italienischen Händler Razzoli ein landwirtschaftliches Gerät um 3.000 Euro und nimmt dieses sogleich mit. Der Landwirt hat im Vorjahr die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro nicht überschritten und überschreitet sie auch nicht durch diesen Erwerb im laufenden Jahr.

Lösung: Der Erwerb ist nicht in Österreich, sondern in Italien steuerpflichtig.
Erwerbsschwelle von 11.000 Euro wird überschritten:
  • Überschreiten während des laufenden Kalenderjahres: Ab dem Entgelt für den Erwerb, mit dem im laufenden Kalenderjahr die Erwerbsschwelle überschritten wird, unterliegt dieser Erwerb der Besteuerung mit österreichischer USt. Das bedeutet: Ein pauschalierter Land- und Forstwirt kauft im Februar 2023 um 5.000 Euro, im Mai 2023 um 3.000 Euro und im November 2023 um 4.000 Euro im EU-Ausland ein -> der Erwerb im November 2023 in Höhe von 4.000 Euro und die im selben Jahr noch folgenden Erwerbe unterliegen der Erwerbsbesteuerung in Österreich.
  • Überschreiten im Vorjahr: Sind die ig. Erwerbe im vorangegangenen Kalenderjahr höher als 11.000 Euro, hat im laufenden Kalenderjahr jedenfalls eine Besteuerung der ig. Erwerbe mit österreichischer USt stattzufinden, auch wenn die Schwelle nicht erreicht wird. Das bedeutet: Ein pauschalierter Land- und Forstwirt, der 2023 mittels ig. Erwerb in Deutschland einen Mähdrescher um 50.000 Euro gekauft hat, muss auch 2024 für alle ig. Erwerbe die UID-Nummer verwenden, auch wenn 2024 die Erwerbsschwelle nicht überschritten wird. Im Jahr 2025 gilt dann wieder die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro.
Beispiel:
Der pauschalierte Landwirt Huber kauft beim deutschen Händler Jenke ein landwirtschaftliches Gerät um 20.000 Euro und holt das Gerät selber in Deutschland ab bzw. lässt es durch einen von ihm beauftragten Frächter aus Deutschland abholen.

Was ist zu tun:
  • Rechtzeitige Beantragung einer UID-Nummer (Umsatzsteueridentifikationsnummer) beim Finanzamt (Formular U15). 
  • Bekanntgabe der UID-Nummer beim deutschen Händler
  • Deutscher Händler stellt eine ordnungsgemäße Rechnung ohne deutsche USt aus.
  • Erwerbsbesteuerung in Österreich: Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung U30 und Abfuhr der österreichischen Umsatzsteuer bis zum 15. des übernächsten Monates an das Finanzamt. Bemessungsgrundlage ist der Rechnungs-Nettobetrag.
  • Abgabe einer Jahresumsatzsteuererklärung U1 bis spätestens 30. April (bzw. 30. Juni) des Folgejahres

Achtung bei Kauf von umsatzsteuerpauschaliertem Landwirt

Beispiel:
Der pauschalierte österreichische Landwirt Huber kauft beim pauschalierten deutschen Landwirt Berger einen gebrauchten Traktor um 50.000 Euro (inkl. deutscher pauschalierter USt) und nimmt diesen sogleich mit.

Was ist zu tun:
  • Rechtzeitige Beantragung einer UID-Nummer (Umsatzsteueridentifikationsnummer) beim Finanzamt (Formular U15)
  • Deutscher Landwirt stellt eine ordnungsgemäße Rechnung mit deutscher pauschalierter USt aus.
  • Erwerbsbesteuerung in Österreich mit 20 % USt: Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung U30 und Abfuhr der österreichischen Umsatzsteuer bis zum 15. des übernächsten Monates an das Finanzamt. Bemessungsgrundlage ist der Rechnungs-Nettobetrag (ohne deutsche pauschalierte USt).
  • Keine Vorsteuerabzugsberechtigung in Österreich
  • Abgabe einer Jahresumsatzsteuererklärung U1 bis spätestens 30. April (bzw. 30. Juni) des Folgejahres
Wichtig: Der deutsche pauschalierte Landwirt kann keine steuerfreie Rechnung ausstellen, er kann nicht steuerfrei liefern! Der österreichische Landwirt muss somit die deutsche und die österreichische Umsatzsteuer bezahlen bzw. abführen. Die deutsche Umsatzsteuer kann er sich grundsätzlich im Rahmen eines Vorsteuerrückerstattungsverfahrens (für Deutschland bis spätestens 30. September des Folgejahres) zurückholen (keine Doppelbesteuerung!).

Die Vorsteuererstattung ist für einen umsatzsteuerpauschalierten Landwirt über FinanzOnline nicht möglich, sondern kann nur mittels Papierantrag beim Finanzamt im jeweiligen EU-Mitgliedstaat erfolgen. Das ist oftmals mit hohem bürokratischen Aufwand verbunden. Der Erwerb von gleichermaßen umsatzsteuerpauschalierten Landwirten aus anderen EU-Mitgliedstaaten wird daher nicht empfohlen.
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  • HINWEIS: Sollte ein solcher Erwerb trotzdem getätigt werden, wird geraten, sich für detaillierte Fragen zur Vorsteuererstattung an das zuständige Finanzamt im jeweiligen EU-Mitgliedstaat zu wenden! Die Landwirtschaftskammer OÖ hat dazu keine Erfahrungswerte.

2) Versandhandel

Lässt der Verkäufer (Händler, Lieferant) den Gegenstand nach Österreich befördern oder versenden, hat er bei Vorliegen der beiden folgenden Voraussetzungen österreichische Umsatzsteuer zu verrechnen:
  • Käufer ist ein pauschalierter Landwirt, der die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro nicht überschreitet, und
  • der Verkäufer (Händler, Lieferant) hat im Vorjahr oder im laufenden Jahr mit seinen Lieferungen an private Abnehmer und Schwellenerwerber die Kleinstunternehmergrenze von 10.000 Euro für ig. Versandhandelsumsätze überschritten.

Hinweis

Die Lieferschwelle beim innergemeinschaftlichen Versandhandel ist mit 1. Juli 2021 EU-weit entfallen. Für Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten bedeutet dies, dass sie bei Lieferungen an Private und Schwellenerwerber in Österreich grundsätzlich bereits ab dem ersten Cent die österreichische Umsatzsteuer zu entrichten haben (Ausnahme Kleinstunternehmergrenze).

Nähere Informationen zu EU-OSS siehe unten angeführter Link. Bei diesbezüglichen Fragen steht das Finanzamt Österreich zur Verfügung.
Beispiel 1:
Der pauschalierte Landwirt Huber kauft beim deutschen Händler Jenke Bauholz um 7.000 Euro. Der Händler versendet die Ware an den österreichischen Landwirt. Der Landwirt hat im Vorjahr die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro nicht überschritten und überschreitet sie auch nicht durch diesen Erwerb im laufenden Jahr. Der Lieferant hat die Kleinstunternehmergrenze von 10.000 Euro für ig. Versandhandelsumsätze im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten.

Lösung: Dieser Erwerb ist nicht in Österreich, sondern in Deutschland steuerpflichtig (Ursprungslandprinzip).

Beispiel 2:
Der pauschalierte Landwirt Huber kauft beim deutschen Händler Jenke Bauholz um 7.000 Euro. Der Händler versendet die Ware an den österreichischen Landwirt. Der Landwirt hat im Vorjahr die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro nicht überschritten und überschreitet sie auch nicht durch diesen Erwerb im laufenden Jahr. Der Lieferant hat die Kleinstunternehmergrenze von 10.000 Euro für ig. Versandhandelsumsätze überschritten. Die Versandhandelsregelung ist anzuwenden.

Was ist zu tun:
  • Deutscher Händler stellt eine ordnungsgemäße Rechnung mit österreichischer USt aus.
  • Händler kann sich - bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen - für EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) beim zuständigen Finanzamt in Deutschland registrieren und führt sodann die österreichische USt über EU-OSS ab (Verlagerung des Lieferortes -> Besteuerungsrecht Österreich).
  • Es wird empfohlen, mit dem deutschen Händler abzuklären, ob dieser die österreichische USt im Wege des EU-OSS abführt (schriftliche Erklärung des Händlers einholen). Auf diese Erklärung darf der Landwirt dann vertrauen und kann sich im Falle einer Haftungsinanspruchnahme gegenüber dem Finanzamt darauf stützen.
ODER (wenn keine Registrierung für EU-OSS erfolgt ist):
  • Deutscher Händler stellt eine ordnungsgemäße Rechnung mit österreichischer USt aus.
  • Der Landwirt überweist nur das Nettoentgelt an den Händler, die Umsatzsteuer behält er ein und führt diese im Namen und für Rechnung des deutschen Händlers an das Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt ab (Haftung für den Steuerausfall!).
Wichtig: In jedem Fall ist mit dem Händler zu klären, von welcher Möglichkeit er Gebrauch macht, um die korrekte Abfuhr der österreichischen Umsatzsteuer sicherzustellen.

Wichtig

Sobald der österreichische Landwirt mit einem Erwerb die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro überschreitet, ist unabhängig vom Transport der Ware (Abholung oder Versendung/Zustellung) wie in Abholfällen vorzugehen (siehe oben Punkt 1, zweites Beispiel: UID-Nummer, Erklärung (UVA), Abfuhr österreichische USt, etc.)

Beispiel:
Der pauschalierte Landwirt Huber kauft für seinen LuF-Betrieb im Februar 2024 beim deutschen Händler Futtermittel um 13.000 Euro. Der Händler beauftragt einen Spediteur mit der Zustellung der Ware an den österreichischen Landwirt. Der Landwirt überschreitet die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro durch diesen Erwerb im laufenden Jahr. Der Händler hat die Kleinstunternehmergrenze von 10.000 Euro für ig. Versandhandelsumsätze überschritten (= kein Kleinstunternehmer).

Was ist zu tun:
  • Vorgangsweise wie in Abholfällen (siehe oben - UID-Nummer, Erklärung, Abfuhr, kein Vorsteuerabzug)
  • Erwerbsteuerpflicht liegt beim österreichischen Landwirt, weil er mit diesem Umsatz die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro überschritten hat.
  • Diese Vorgangsweise gilt auch für alle weiteren Erwerbe im EU-Ausland für den LuF-Betrieb im Jahr 2024. 
  • Im Jahr 2025 (= Folgejahr) ist ebenfalls jeder Erwerb im EU-Ausland für den LuF-Betrieb in Österreich steuerpflichtig, ab 2026 gilt wieder die Erwerbsschwelle, sofern die ig. Erwerbe im Jahr 2025 unter 11.000 Euro lagen.

Sonderregelung für verbrauchsteuerpflichtige Waren

Die Erwerbsschwelle ist beim Erwerb von verbrauchsteuerpflichtigen Waren für den Betrieb (z.B. Mineralöle, Alkohol) nicht zu berücksichtigen. Beim Kauf solcher Waren ist in jedem Fall die Erwerbsbesteuerung in Österreich durchzuführen (Abfuhr österreichische Umsatzsteuer) - auch unter der Erwerbsschwelle und auch bei Selbstabholung.

Innergemeinschaftlicher Erwerb durch regelbesteuerte Land- und Forstwirte

Die Besteuerung hat grundsätzlich dort zu erfolgen, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (Bestimmungslandprinzip).
Beispiel 1:
Der regelbesteuerte Landwirt Eder kauft beim deutschen Händler Hauschke einen Traktor um 47.600 Euro und nimmt diesen gleich mit.

Beispiel 2:
Der regelbesteuerte Landwirt Eder kauft beim deutschen Händler Hauschke Bauholz um 10.000 Euro. Der Händler versendet die Ware an den österreichischen Landwirt.

Was ist zu tun:
  • Bekanntgabe der österreichischen UID-Nummer beim deutschen Händler
  • Deutscher Händler stellt eine ordnungsgemäße Rechnung ohne deutsche USt aus.
  • Erklärung des ig. Erwerbes in der Umsatzsteuervoranmeldung U30 unter innergemeinschaftliche Erwerbe bis zum 15. des übernächsten Monates
  • Vorsteuerabzug bei Vorhandensein der Voraussetzungen
  • Abgabe einer Jahresumsatzsteuererklärung U1 bis spätestens 30. April des Folgejahres

Noch Fragen?

Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland, an das Finanzamt Österreich oder an Ihre steuerliche Vertretung (Steuerberatungskanzlei)!

Links zum Thema

  • Weiterführende Informationen zum Maschinenkauf, Artikelserie - Inhaltsverzeichnis (DI Christoph Zaussinger)
  • EU-OSS
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