Gülleverflüssigung - LK zeigt Fakten auf
Für die Erreichung des Ammoniak-Emissions-Minderungsziels bis 2030 ist grundsätzlich eine Synergie mehrerer möglicher Maßnahmen (Fütterung - Stall - Lager - Ausbringung - Weide - Mineraldünger) sinnvoll, die wirksam und kosteneffizient sind und von der bäuerlichen Praxis akzeptiert werden - insbesondere angesichts eines durch die EU-Kommission bereits eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens.
Neben der bodennahen Gülleausbringung ist auch Gülleverdünnung eine Maßnahme, die zu einer Minderung der Ammoniakemissionen beiträgt. In Österreich wird als einzigem EU-Mitgliedstaat die Gülleverdünnung seit 2005 auf Basis von Studien (HBLFA Raumberg-Gumpenstein TIHALO I, II und TIHALO III) in der Österreichischen Luft-Schadstoff-Inventur bereits berücksichtigt.
Neben der bodennahen Gülleausbringung ist auch Gülleverdünnung eine Maßnahme, die zu einer Minderung der Ammoniakemissionen beiträgt. In Österreich wird als einzigem EU-Mitgliedstaat die Gülleverdünnung seit 2005 auf Basis von Studien (HBLFA Raumberg-Gumpenstein TIHALO I, II und TIHALO III) in der Österreichischen Luft-Schadstoff-Inventur bereits berücksichtigt.
Situation in Deutschland
Um die Ziele der EU-Richtlinie (NEC) zu erreichen, sieht Deutschland ab 2025 auch im Grünland ein Verbot der Gülleausbringung per “Prallteller“ vor. Ab 2025 ist nur noch die sogenannte bodennahe Gülleausbringung erlaubt. Anders als vom UBV dargestellt, geht es bei dieser Thematik nicht um Nitrat/Grundwasser, sondern um Ammoniak/Luftreinhaltung. Ausnahmen sind für kleine Betriebe (unter 15 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche) und bei naturräumlichen und agrarstrukturellen Besonderheiten (starke Hangneigung) vor gesehen. Bayern hat eine Ausnahmegenehmigung für das Ausbringen von Rindergülle mit Breitverteiler ab Februar 2025 erteilt. Dort dürfen Landwirt:innen unter bestimmten Voraussetzungen Rindergülle mit einem Trockensubstanzgehalt von weniger als 4,6% (Gülle wird 1:1 mit Wasser verdünnt) mittels Breitverteiler auch nach dem 1. Februar 2025 ausbringen, auch auf Ackerland.
Situation in Österreich
In Österreich sieht die Ammoniakreduktions-Verordnung kein Verbot des Pralltellers vor. Es gibt auch keine verpflichtenden Ausbringungsvorschriften im Hinblick auf eine bodennahe Ausbringung. Es darf daran erinnert werden, dass die LK ein solches Verbot in der Ammoniakreduktions-VO verhindern konnte. Die österreichischen Landwirt:innen können frei entscheiden, ob sie ihre Gülle verdünnt, nicht verdünnt, per Prallteller oder bodennah ausbringen. Niemand wird gezwungen, in teure Technik zu investieren. Die Ausbringung mit Prallteller und ohne Separierung ist nach wie vor zu lässig.
Unser Prinzip lautet: Freiwilligkeit vor Zwang, Anreiz statt Strafen und Verboten.
Im Rahmen des Agrarumweltprogramms ÖPUL gibt es die Möglichkeit einer Leistungsabgeltung für Separierung und bodennahe Ausbringung. Weiters kann die/der Bewirtschafter:in eine Investitionsförderung für die Anschaffung von Geräten für die bodennahe Ausbringung oder für Gülleseparatoren beantragen. Es besteht aber keine Verpflichtung dazu!
Es ist eine weitere Falschinformation, dass bei Nichtanschaffung die Teilnahme am ÖPUL nicht möglich sein soll. Die ÖPUL-Teilnahme ist selbstverständlich trotzdem möglich (UBB, Bio, Begrünung, Immer grün etc.). Das Modell Bayern stellt eine Ausnahmeregelung zu einer gesetzlichen Verpflichtung dar und hat daher in Österreich keine Relevanz, da es in Österreich derzeit keine gesetzliche Verpflichtung zur bodennahen Ausbringung gibt. Daher müssen in Österreich derzeit keine Ausnahmeregelungen diskutiert werden. Die LK verwehrt sich gegen die jeder Grundlage entbehrende Behauptung, sie würde mit der Umsetzung dieser Regelungen Geld verdienen oder hätte irgendein wirtschaftliches Eigeninteresse. Ganz im Gegenteil: Das oberste Interesse ist es, gesetzlichen Verpflichtungen mit vorausschauender Beratung und freiwilligen An geboten zuvorzukommen.
Unser Prinzip lautet: Freiwilligkeit vor Zwang, Anreiz statt Strafen und Verboten.
Im Rahmen des Agrarumweltprogramms ÖPUL gibt es die Möglichkeit einer Leistungsabgeltung für Separierung und bodennahe Ausbringung. Weiters kann die/der Bewirtschafter:in eine Investitionsförderung für die Anschaffung von Geräten für die bodennahe Ausbringung oder für Gülleseparatoren beantragen. Es besteht aber keine Verpflichtung dazu!
Es ist eine weitere Falschinformation, dass bei Nichtanschaffung die Teilnahme am ÖPUL nicht möglich sein soll. Die ÖPUL-Teilnahme ist selbstverständlich trotzdem möglich (UBB, Bio, Begrünung, Immer grün etc.). Das Modell Bayern stellt eine Ausnahmeregelung zu einer gesetzlichen Verpflichtung dar und hat daher in Österreich keine Relevanz, da es in Österreich derzeit keine gesetzliche Verpflichtung zur bodennahen Ausbringung gibt. Daher müssen in Österreich derzeit keine Ausnahmeregelungen diskutiert werden. Die LK verwehrt sich gegen die jeder Grundlage entbehrende Behauptung, sie würde mit der Umsetzung dieser Regelungen Geld verdienen oder hätte irgendein wirtschaftliches Eigeninteresse. Ganz im Gegenteil: Das oberste Interesse ist es, gesetzlichen Verpflichtungen mit vorausschauender Beratung und freiwilligen An geboten zuvorzukommen.