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Förderung für Junglandwirt/-innen

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18.02.2025 | von LK Vorarlberg Redaktion

Mit dieser Förderung in der ländlichen Entwicklung wird die Erstniederlassung (Bewirtschaftung) und damit die erstmalige Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit von jungen Landwirt/-innen unterstützt.

Junglandwirtförderung.jpg © AdobeStock
Junge Landwirt/-innen werden unterstützt. © AdobeStock
Die Übergabe (Eigentumsübergang) ist nicht Voraussetzung.

Fördervoraussetzungen

  • Frist für die Antragsstellung: Innerhalb eines Jahres ab erster Niederlassung! Beispiel: die erste Niederlassung erfolgte am 1. Juli 2025, der Antrag ist bis spätestens 1. Juli 2026 zu stellen. 
  • Was gilt als erste Niederlassung: Der Zeitpunkt der Aufnahme der erstmaligen Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes in eigenem Namen und auf eigene Rechnung lt. Invekos oder lt. Träger der Sozialversicherung, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. 
  • Mindestqualifikation: Für die Bewirtschaftung des Betriebes geeignete Facharbeiterprüfung oder einschlägige höhere Ausbildung. Liegt die Mindestqualifikation zum Zeitpunkt der ersten Niederlassung noch nicht vor, so kann diese innerhalb von zwei Jahren, in begründeten Fällen drei Jahren, ab der ersten Niederlassung nachgereicht werden.
  • Bei Antragstellung müssen mindestens drei Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) (inkl. anteiliger Alpe-Weideflächen) bewirtschaftet werden. Betriebe des Garten-, Obst- oder Weinbau und der Bienenhaltung, die weniger als drei Hektar LN bewirtschaften, müssen über einen eigenen Einheitswert bzw. einen Zuschlag zum Einheitswert für diesen Betriebszweig verfügen (eine Nachfrist für den Nachweis des erhöhten Einheitswertes ist möglich).
  • Der Arbeitsbedarf auf einem bestehenden Betrieb umfasst mindestens 0,5 bAK (betrieblicher Arbeitskräftebedarf nach standardisierter Ermittlung) oder 8.000 Euro Standardoutput.
  • Es muss ein Betriebskonzept erstellt werden.
  • Mindestens die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger wird auf selbst bewirtschafteter Fläche ausgebracht, darüber hinaus bestehen Düngerabnahmeverträge. Maximal 170 Kilogramm Stickstoff aus Wirtschaftsdünger je Hektar werden ausgebracht.
  • Bei Personenvereinigungen (bspw. Personengemeinschaften zwischen Eltern-Kindern), bei denen die langfristige und wirksame Kontrolle nicht über Geschäftsanteile festgelegt ist, ist der Nachweis über die Ausübung der Kontrolle durch geeignete vertragliche Vereinbarungen zu erbringen. Diese Vereinbarung muss von allen beteiligten Bewirtschaftern unterschrieben sein.

Prämienhöhe

  • Basisprämie: 3.500 Euro
  • Meisterbonus: 5.000 Euro
  • Eigentumsübergang: 2.500 Euro
  • Aufzeichnungsbonus: 4.000 Euro

Infos zum Aufzeichnungsbonus

Am Dienstag, 11. März, 20 Uhr findet eine Online-Veranstaltung zum Aufzeichnungsbonus statt. Es werden die Vorgaben und mögliche Umsetzungsmöglichkeiten beleuchtet.
Bitte unbedingt anmelden, damit wir den Zugangslink zusenden können. Anmeldung bei Simone Mehrrath,
T 05574/400-210 oder E simone.mehrrath@lk-vbg.at. Die Veranstaltung ist kostenlos.

Gesamtbetriebliche Aufzeichnungen

Den Aufzeichnungsbonus gibt es erst seit der neuen Förderperiode. Damit sollen Junglandwirt/-innen angehalten werden, sich mit der finanziellen Situation des Betriebs tiefergehend zu beschäftigen.

Rahmenbedingungen Aufzeichnungsbonus

  • Optionaler Bonus im Rahmen der Existenzgründungsbeihilfe.
  • Einnahmen-Ausgaben-Aufzeichnung über drei Jahre inkl. Anlageverzeichnis.
  • Jede schriftliche Form der Aufzeichnungen ist zulässig.
  • Es werden auch Aufzeichnungen im Rahmen des Grünen Berichts, der Meisterausbildung, dem Forum Unternehmensführung, steuerl. Aufzeichnungen etc. anerkannt.
  • Es kann frühestens mit dem Jahr der ersten Niederlassung begonnen werden.
  • Der Startzeitpunkt ist bei der Antragsstellung bekannt zu geben.
  • Aufzeichnungen müssen ein gesamtes Wirtschafts- oder Kalenderjahr umfassen.
  • Es sind drei aufeinanderfolgende Jahre aufzuzeichnen.

Kennzahlenberechnung

 Es müssen keine gesamtbetrieblichen Aufzeichnungen der bewilligenden Stelle übermittelt werden, sondern nur gewisse Kennzahlen, welche sich aber natürlich nur mit einer vollständigen Aufzeichnung berechnen lassen.

Folgende Kennzahlen sind relevant

  • Summe der Betriebseinnahmen
  • davon Anteil an öffentlichen Geldern
  • Summe der Betriebsausgaben inkl. Abschreibungen 
  • davon Anteil der Abschreibungen
  • Einnahmenüberschuss/Ausgabenüberschuss

Auflagen

Die Bewirtschaftung des Betriebes ist bis zur Letztzahlung, aber für mindestens fünf Jahre ab der ersten Niederlassung, zu gewährleisten.

Unterlagen und Infos

Die Antragsunterlagen und weitere Informationen können bei Larissa Zech, E larissa.zech@lk-vbg.at, angefordert werden.
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