Düngung nach Ende der Sperrfrist
Ab 16. Februar ist die Ausbringung unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen erneut zulässig. Dennoch bleiben zahlreiche Einschränkungen und Auflagen bestehen, die für eine rechtskonforme und umweltverträgliche Bewirtschaftung entscheidend sind.
Bodenbedingungen: Wann eine Ausbringung weiterhin verboten ist
Auch nach Ende der Sperrfrist gilt ein striktes Ausbringungsverbot auf Flächen, die keine ausreichende Nährstoffaufnahme gewährleisten. Dazu zählen:
Diese Vorgaben dienen dem Schutz der Gewässer und sollen Nährstoffverluste durch Abschwemmung oder Auswaschung verhindern.
- Gefrorene Böden, die tagsüber nicht auftauen
- Schneebedeckte Böden, wenn mehr als die Hälfte der Fläche schneebedeckt ist
- Wassergesättigte Böden, die keine Infiltration mehr zulassen
Diese Vorgaben dienen dem Schutz der Gewässer und sollen Nährstoffverluste durch Abschwemmung oder Auswaschung verhindern.
Begrenzung der Stickstoffmengen
Für leicht lösliche stickstoffhaltige Düngemittel – insbesondere Gülle – gilt eine Obergrenze von 60 Kilogramm Stickstoff pro Hektar (nach Abzug der Stall- und Lagerverluste). Die Ausbringung ist nur auf aufnahmefähigen Böden mit lebender Pflanzendecke zulässig. Eine Fotodokumentation wird empfohlen, um die Einhaltung der Vorgaben im Bedarfsfall nachweisen zu können.
Besondere Anforderungen auf Ackerflächen
Auf Ackerland dürfen leicht lösliche N-Dünger ausschließlich
- auf eine lebende Pflanzendecke oder
- unmittelbar vor der Saat ausgebracht werden. Diese Regelung soll Nährstoffverluste minimieren und die Effizienz der Düngung erhöhen.
Einarbeitungspflicht: Vier-Stunden-Regel bleibt zentral
Für Gülle, Jauche, Gärreste sowie Geflügelmist (inkl. Hühnertrockenkot) gilt weiterhin die Verpflichtung zur unverzüglichen Einarbeitung, spätestens jedoch innerhalb von vier Stunden nach der Ausbringung, sofern keine Bodenbedeckung vorhanden ist. Das rasche Einarbeiten reduziert die Ammoniakemissionen erheblich und verbessert die Stickstoffeffizienz.
Festmist: Einarbeitungspflicht ab 1. Jänner 2026 auf Ackerflächen ohne Bodendeckung
Gemäß der Ammoniakreduktionsverordnung unterliegt auch Festmist einer Einarbeitungspflicht, wenn er auf Ackerflächen ohne ausreichende Bodenbedeckung ausgebracht wird.
Die Vorgaben lauten:
Die Vorgaben lauten:
- Festmist muss spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Ausbringung eingearbeitet werden
- Die Pflicht gilt für alle Ackerflächen, auf denen keine lebende Pflanzendecke vorhanden ist
- Ziel ist die Reduktion von Ammoniakemissionen sowie die Verbesserung der Nährstoffnutzung.
Harnstoffdünger: Stabilisierung oder Einarbeitung verpflichtend
Harnstoff darf nur noch verwendet werden, wenn
Da Harnstoff einen besonders hohen Stickstoffgehalt aufweist, sind die potenziellen Ammoniakverluste entsprechend groß. Durch Stabilisierung oder sofortige Einarbeitung können diese Emissionen um bis zu 70 Prozent reduziert werden.
- ein Ureasehemmstoff zugesetzt wurde oder
- der Dünger innerhalb von vier Stunden eingearbeitet wird.
Da Harnstoff einen besonders hohen Stickstoffgehalt aufweist, sind die potenziellen Ammoniakverluste entsprechend groß. Durch Stabilisierung oder sofortige Einarbeitung können diese Emissionen um bis zu 70 Prozent reduziert werden.