Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel
Laut Begutachtungsentwurf soll der neue ermäßigte Umsatzsteuersatz – wie bereits angekündigt – nur den Lebensmittelhandel bzw. die regelbesteuerte Land- und Forstwirtschaft (z. B. USt-Option, Buchführungspflicht, „gewerbliche Direktvermarkter“) betreffen, nicht aber die umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirtschaft.
Umsatzsteuerpauschalierung
Umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirte können je nach Lieferung oder Leistung
- Zehn oder 13 Prozent an Nichtunternehmer (insbesondere an Konsumenten)
- 13 Prozent an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (z. B. Handel, Gastwirt, Molkerei)
Fachinformation des BMF
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat bereits einen Fragenkatalog veröffentlicht, darin Zweifelsfragen beantwortet und nähere Abgrenzungen der betroffenen Grundnahrungsmittel anhand der Kombinierten Nomenklatur vorgenommen.
Weiters soll auch die Registrierkassensicherheitsverordnung an die geänderte Rechtslage ab 1. Juli 2026
angepasst werden, die Erfassung des neuen ermäßigten Steuersatzes in der Registrierkasse wird in diesem Fragenkatalog ebenfalls klargestellt.
Hier finden Sie den Fragenkatalog: Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel
Weiters soll auch die Registrierkassensicherheitsverordnung an die geänderte Rechtslage ab 1. Juli 2026
angepasst werden, die Erfassung des neuen ermäßigten Steuersatzes in der Registrierkasse wird in diesem Fragenkatalog ebenfalls klargestellt.
Hier finden Sie den Fragenkatalog: Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel
Haben Sie noch Fragen?
Die technischen Details zur Umstellung der Registrierkasse ab 1. Juli 2026 sind mit dem Registrierkassenanbieter abzuklären. Die steuerrechtlichen Auswirkungen sind mit der eigenen Steuerberaterin bzw. dem eigenen Steuerberater zu besprechen.
Kontakt
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Mag. Alexander Zellhofer
Montfortstraße 9
6900 Bregenz
alexander.zellhofer@lk-vbg.at
T 05574/400-451
F 05574/400-600