Stickstoffdüngung: Wichtige Regeln
Für Grünland- und Ackerfutterbetriebe sind neben dem Kalenderdatum immer die Bodenverhältnisse, der tatsächliche Pflanzenbedarf und die zulässige Stickstoffmenge entscheidend. Für Vorarlberg ist zusätzlich das Landesrecht zu beachten. Seit 1. März 2026 besteht ein generelles Verbot der Ausbringung von Klärschlamm. Das Verbot erfasst auch klärschlammhaltige Produkte wie Qualitätsklärschlammkompost.
Leichtlösliche stickstoffhaltige Düngemittel:
Gülle, Jauche, Biogasgülle, flüssige und feste Gärrückstände mit entsprechend hohem Anteil an leichtlöslichem Stickstoff, Feststoffe aus separierter Gülle, Legehühnerfrischkot, mineralische Stickstoffdünger einschließlich Harnstoff.
Langsam lösliche stickstoffhaltige Düngemittel:
Stallmist, Rottemist, Kompost ohne Klärschlammanteile, andere organische Dünger, deren Stickstoff überwiegend organisch gebunden ist.
Die Zuordnung ist entscheidend, weil für leichtlösliche Stickstoffdünger teilweise frühere und strengere Sperrfristen gelten.
Die Zuordnung ist entscheidend, weil für leichtlösliche Stickstoffdünger teilweise frühere und strengere Sperrfristen gelten.
Die Sperrfristen im Überblick
Für den Großteil der Vorarlberger Dauergrünland- und Ackerfutterbetriebe gilt eine leicht merkbare Grundregel: Keine Stickstoffdüngung vom 30. November bis 15. Februar. Bei Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf ist die Düngung unter den entsprechenden Voraussetzungen bereits ab 1. Februar möglich. Diese Kulturen sind: Winterraps, Wintergerste, Sommergerste, Durumweizen und Kulturen unter Folie oder Vlies.
Herbstgabe auf Grünland und Ackerfutterflächen
Zwischen 1. Oktober und 29. November dürfen auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen leichtlösliche Stickstoffdünger nur bis zu einer Obergrenze von 60 kg Stickstoff je Hektar ausgebracht werden.
Diese Grenze ist keine allgemeine Düngeempfehlung. Die tatsächliche Gabe muss niedriger angesetzt werden, wenn: kein entsprechender Pflanzenbedarf mehr besteht, die Jahresobergrenze bereits ausgeschöpft ist, die Kultur- und Ertragslage eine geringere Düngung vorsieht, die Gefahr von Abschwemmung oder Auswaschung besteht, der Boden nicht ausreichend aufnahmefähig ist.
Eine späte Güllegabe allein zur Entlastung des Lagers ist nicht zulässig. Entscheidend bleibt der Nährstoffbedarf des Pflanzenbestandes.
Diese Grenze ist keine allgemeine Düngeempfehlung. Die tatsächliche Gabe muss niedriger angesetzt werden, wenn: kein entsprechender Pflanzenbedarf mehr besteht, die Jahresobergrenze bereits ausgeschöpft ist, die Kultur- und Ertragslage eine geringere Düngung vorsieht, die Gefahr von Abschwemmung oder Auswaschung besteht, der Boden nicht ausreichend aufnahmefähig ist.
Eine späte Güllegabe allein zur Entlastung des Lagers ist nicht zulässig. Entscheidend bleibt der Nährstoffbedarf des Pflanzenbestandes.
Das Kalenderdatum allein genügt nicht
Auch außerhalb der Sperrfrist ist die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln verboten, wenn der Boden gefroren, wassergesättigt, überschwemmt oder schneebedeckt ist. Ein Boden gilt als wassergesättigt, wenn seine Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist. Schneebedeckung liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung weniger als die Hälfte des betreffenden Schlages schneefrei ist.
Vor jeder Ausbringung prüfen!
Vor jeder Ausbringung prüfen!
- Ist der gesamte Schlag aufgetaut?
- Kann der Boden die ausgebrachte Flüssigkeit aufnehmen?
- Steht kein Wasser in Fahrspuren oder Senken?
- Ist mehr als die Hälfte der Fläche schneefrei?
- Ist innerhalb der nächsten Stunden mit keinem starken Niederschlag zu rechnen?
- Kann Gülle nicht in einen Graben, ein Gerinne oder ein Oberflächengewässer abfließen?
Besondere Begrenzung unmittelbar nach der Sperrfrist
Nach dem Ende des Verbotszeitraumes dürfen auf Böden, die erst am Tag der Ausbringung durch Auftauen aufnahmefähig geworden sind, höchstens 60 kg leichtlöslicher Stickstoff je Hektar nach Abzug der Stall- und Lagerverluste ausgebracht werden.
In der Praxis ist bei solchen Grenzsituationen eine zurückhaltende Teilgabe zweckmäßiger als die vollständige Ausbringung der vorgesehenen Frühjahrsmenge.
In der Praxis ist bei solchen Grenzsituationen eine zurückhaltende Teilgabe zweckmäßiger als die vollständige Ausbringung der vorgesehenen Frühjahrsmenge.
Fazit
Für Vorarlberger Grünland- und Ackerfutterbetriebe gilt als zentrale Sperrfrist der Zeitraum vom 30. November bis 15. Februar. Eine Ausbringung ab 16. Februar ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Boden tatsächlich aufnahmefähig ist und ein entsprechender Nährstoffbedarf besteht. Besonders zu beachten sind wassergesättigte Böden nach längeren Niederschlägen oder nach der Schneeschmelze. Auch nach dem Ende der kalendarischen Sperrfrist.
Regeln für Ackerflächen
Auf Ackerflächen beginnt die Sperrfrist für leichtlösliche Stickstoffdünger grundsätzlich bereits mit der Ernte der letzten Hauptfrucht, spätestens jedoch nach dem 15. Oktober.
Eine Ausbringung bis einschließlich 31. Oktober ist nur bei den ausdrücklich zugelassenen Kulturen möglich: Raps, Gerste, Zwischenfrüchte, bestimmte Gemüse- und Blühkulturen und Erdbeeren.
Dabei müssen die jeweiligen spätesten Anbautermine eingehalten werden. Für Raps, Gerste und Zwischenfrüchte ist dies der 15. Oktober. Bei den angeführten Gemüse- und Blühkulturen sowie bei Erdbeeren muss der Anbau bis 31. August erfolgt sein.
Höchstmenge für zulässige Herbstdüngungen
Ist eine Herbstdüngung auf Ackerflächen zulässig, dürfen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Oktober höchstens 60 Kilogramm leichtlöslicher Stickstoff je Hektar nach Abzug der Stall- und Lagerverluste ausgebracht werden.
Lebender Bestand oder unmittelbarer Anbau
Leichtlösliche stickstoffhaltige Düngemittel dürfen grundsätzlich nur auf eine lebende Pflanzendecke oder unmittelbar vor dem Anbau ausgebracht werden. Eine Ausbringung auf unbestellte Flächen, bei denen der nachfolgende Anbau erst deutlich später erfolgt, ist daher nicht zulässig. Mit dieser Regel soll verhindert werden, dass leichtlöslicher Stickstoff über längere Zeit ohne Pflanzenaufnahme im Boden verbleibt.
Zusätzlich sind einzuhalten:
Eine Ausbringung bis einschließlich 31. Oktober ist nur bei den ausdrücklich zugelassenen Kulturen möglich: Raps, Gerste, Zwischenfrüchte, bestimmte Gemüse- und Blühkulturen und Erdbeeren.
Dabei müssen die jeweiligen spätesten Anbautermine eingehalten werden. Für Raps, Gerste und Zwischenfrüchte ist dies der 15. Oktober. Bei den angeführten Gemüse- und Blühkulturen sowie bei Erdbeeren muss der Anbau bis 31. August erfolgt sein.
Höchstmenge für zulässige Herbstdüngungen
Ist eine Herbstdüngung auf Ackerflächen zulässig, dürfen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Oktober höchstens 60 Kilogramm leichtlöslicher Stickstoff je Hektar nach Abzug der Stall- und Lagerverluste ausgebracht werden.
Lebender Bestand oder unmittelbarer Anbau
Leichtlösliche stickstoffhaltige Düngemittel dürfen grundsätzlich nur auf eine lebende Pflanzendecke oder unmittelbar vor dem Anbau ausgebracht werden. Eine Ausbringung auf unbestellte Flächen, bei denen der nachfolgende Anbau erst deutlich später erfolgt, ist daher nicht zulässig. Mit dieser Regel soll verhindert werden, dass leichtlöslicher Stickstoff über längere Zeit ohne Pflanzenaufnahme im Boden verbleibt.
Zusätzlich sind einzuhalten:
- die kultur- und ertragsbezogenen N-Obergrenzen der Anlage 3 NAPV
- die 60-Kilogramm Grenze für bestimmte Herbstgaben
- die Vorgaben zur Teilung hoher leichtlöslicher Stickstoffgaben