-
Allgemeine Rechtsfragen
mehrVerträge: Geschriebenes ist auch durchsetzbar
Immer wieder gibt es Anfragen an die Rechtsabteilung der LK OÖ, die nach folgendem Muster ablaufen. -
Grundeigentum
mehrDas Fahrtrecht in der Land- und Forstwirtschaft
Ausreichende Zufahrtsmöglichkeiten zu eigenen oder gepachteten Grundstücken sind Voraussetzung für eine Bewirtschaftung mit modernen, breiten Maschinen. Dies kann jedoch zu Konflikten mit dem Eigentümer dienender Grundstücke führen, wenn das Fahrtrecht nicht für solche Fahrzeugbreiten ausgelegt ist. -
Rechtsfragen zur Betriebsführung
mehrPferde und Recht - Leistungen aus der Unfallversicherung
Beim Umgang mit Pferden kommt es immer wieder zu Unfällen. Aufgabe der bäuerlichen Unfallversicherung ist es, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten sowie Unfallverletzte und Berufskranke so rasch und gut wie möglich auszuheilen und in Beruf und Gesellschaft einzugliedern. -
Hofübergabe
zur ÜbersichtLeitfaden für Übergeber und Übernehmer
Alles zum Thema der Betriebsübergabe in der Land- und Forstwirtschaft. -
Landwirtschaft und Gewerbe
mehrNebengewerbe - Steuerrecht
Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen. -
Pachten und Verpachten
mehrPachtvertrag - Steuern
Werden Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verpachtet, ist zu prüfen, ob sich daraus steuerliche Konsequenzen ergeben. -
Steuer
Kauf aus einem EU-Mitgliedstaat: Grenzüberschreitender Warenverkehr und Maschinentransfer
Sehr viele oberösterreichische Land- und Forstwirt:innen aus dem Grenzgebiet kaufen verstärkt diverse Betriebsmittel aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, etwa aus Deutschland oder Tschechien. Die richtige Vorgehensweise bei diesen Geschäften soll sowohl für umsatzsteuerpauschalierte als auch für regelbesteuerte Betriebe klargestellt werden. -
Soziales und Arbeit
mehrMeldung der Einnahmen für land– und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten bis spätestens 30. April 2025 bei der SVS erforderlich
Achtung: Meldefrist bis 30. April 2025 für die Meldung der Einnahmen aus Nebentätigkeiten nicht übersehen, es gibt kein eigenes Aufforderungsschreiben der SVS für die Meldung der Einnahmen aus Nebentätigkeiten!