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Plötzlich Bäuerin - bin ich dann auch finanziell abgesichert?

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09.10.2023 | von ARGE Bäuerinnen

Gut ein Drittel der Frauen auf Österreichs land- und forstwirtschaftlichen Betrieben hat keinen bäuerlichen Hintergrund, dafür ein Leben mit einem Landwirt als Partner gewählt. Sie bringen ihre Ideen und Vorstellungen in den Betrieb mit ein und arbeiten genauso hart, wie ihre Partner. Heißt das, dass sie ebenso kranken- und pensionsversichert sind, bzw. worauf müssen diese engagierten Frauen dabei besonders achten?

Plötzlich Bäuerin © senovpetro auf Freepik
© senovpetro auf Freepik
Eva-Maria (25), Verkäuferin, ist liiert mit einem Landwirt. Das erste Kind ist unterwegs, das Haus wird umgebaut, das Geld ist knapp. Daher ist nicht geplant SV-Beiträge für Eva-Maria einzuzahlen. Die junge Frau wünscht sich drei Kinder, mit denen sie bis zu deren 3. Lebensjahr in Karenz bleiben will. Danach kann sie sich vorstellen, am Hof mitzuarbeiten. Eva-Maria macht sich heute schon Gedanken über ihre Zukunft und fragt sich, ob es für sie - angesichts der demografischen Entwicklung - noch eine staatliche Pension geben wird?

Die Finanzierung der Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (PV) erfolgt nach dem Generationenvertrag. Das heißt, die Beiträge der aktiv arbeitenden Menschen bezahlen die gesetzliche Pension der Älteren. Wie hoch diese Pension im individuellen Fall sein wird, kann jede/r Versicherte eigenständig mithilfe des Pensionskontorechners (www.pensionskontorechner.at) abschätzen. Die bisher erworbenen Pensionszeiten sind auf dem Pensionskonto (www.neuespensionskonto.at, www.svs.at/go) verbucht, ebenso wie die Beitragsgrundlagen (z.B. Bruttoeinkünfte aus einer angestellten oder selbständigen Erwerbstätigkeit, die aus dem Einheitswert ermittelte Beitragsgrundlage und jene für Kindererziehungszeiten…). So werden Müttern bis zu 48 Kalendermonate pro Kind als Erziehungszeit für die Pension angerechnet. Bei Mehrlingsgeburten sind es bis zu 60. Wird innerhalb dieser Frist ein weiteres Kind geboren, endet die Erziehungszeit für das erste Kind und es werden neuerlich 48 Monate für das zweite Kind bzw. bei Mehrlingsgeburten 60 Monate berücksichtigt.

Berechnung der Pensionshöhe

Zur Berechnung der staatlichen Pensionshöhe ermittelt der zuständige PV-Träger aus allen Beitragsgrundlagen eines Kalenderjahres eine Teilgutschrift für das Pensionskonto der/des Versicherten. Die Summe aller Teilgutschriften ergibt die Gesamtgutschrift, diese dividiert durch 14 wiederum die monatliche Bruttopension, die der/die Versicherte aus heutiger Sicht zum Regelpensionsalter erhalten würde. Dieser Wert variiert, wenn Versicherungszeiten hinzukommen oder sich die Beitragsgrundlage z.B. durch höhere/niedrigere Einkünfte, Kindererziehungszeiten, … ändert.

Damit man Anspruch auf eine Pension hat, muss die Mindestversicherungszeit erfüllt sein. Da alle gesetzlichen Pensionsversicherungszeiten im Pensionskonto gespeichert sind, kann man ganz einfach kontrollieren, ob man richtig angemeldet war/ist und die Beitragsgrundlagen gemeldet wurden.

Höhe der Beitragsgrundlage?

Während Ehegatten, Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert sind, wenn sie hauptberuflich im land-/forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, gilt dies nicht für Lebenspartner.

Eva-Maria muss demnach bei entsprechender (Mit)Tätigkeit im Betrieb als Dienstnehmerin nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) angemeldet werden. Die Beitragsgrundlage für die Pflichtversicherung ist das Entgelt; wobei der Arbeitgeber verpflichtet ist, ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt - unter Beachtung etwaiger Einstufungskriterien und inklusive aller Bestandteile wie Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen usw. - zu leisten.

Private Zusatzversicherung

Eva-Maria könnte im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung außerdem eine freiwillige Höherversicherung abschließen.

Obwohl es in der gesetzlichen Pensionsversicherung keine "Mindestpension" gibt, wird mit der Ausgleichszulage doch ein bestimmtes Mindesteinkommen sichergestellt.

Weitere Informationen zu diesen und anderen Rechtsfragen finden Sie in der neuen Broschüre "Rechte der Frau in der Landwirtschaft", die unter www.baeuerinnen.at/rechtederfrau abrufbar und in allen Landwirtschaftskammern zu bestellen ist. Individuelle Anfragen beantworten die Rechtsexpert:innen in den Landwirtschaftskammern.

Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit der Rechtsabteilungen der LK Oberösterreich, Salzburg und Steiermark, dem LFI-Bildungsprojekt ZAMm unterwegs und der SVS erstellt.

Links zum Thema

  • ZAMm unterwegs

Weitere Fachinformation

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  • Höhere Ausgleichszulage für Pensionist:innen mit Unfallrente

  • Absicherung von pflegenden Angehörigen in der Pensionsversicherung

  • Meldung der Einnahmen für land– und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten bis spätestens 30. April 2025 bei der SVS erforderlich

  • Exakte Angaben sichern Leistungen der SVS

  • Aktuelle Grenzen im Sozialversicherungsrecht

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