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23.03.2018 | von Österreichischer Weinbauverband
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Pflanzenschutzmittel, Anwenderbestimmungen, Aufzeichnungen

Die angeführten EU-Regelungen wurden in Österreich auf Bundesebene durch das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 i.d.g.F. und die Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011 i.d.g.F. umgesetzt bzw. wurden dazu ergänzende Bestimmungen erlassen. Zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG mussten die Bundesländer entsprechende Landesausführungsgesetze erlassen.

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln:

Als Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist – nur Produkte verwendet werden, die in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß §4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eingetragen sind. Die Verwendung umfasst das Verbrauchen, Zubereiten, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und das innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung. In Österreich zugelassene/genehmigte Pflanzenschutzmittel sind im Pflanzenschutzmittelregister jeweils mit einer Pflanzenschutzmittelregisternummer eingetragen.
Verwendet werden dürfen auch nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 parallel genehmigte Pflanzenschutzmittel („Parallelgenehmigungen“). Ein „parallel genehmigtes“ Pflanzenschutzmittel hat die gleiche österreichische Pflanzenschutzmittelregisternummer, wie das bereits ursprünglich in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel, jedoch mit einer Zusatzbezeichnung (Zusatzziffer). Ein solches Pflanzenschutzmittel kann jedoch auch eine andere Handelsbezeichnung als das ursprünglich in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel haben (in der Regel auch zum Zulassungsinhaber unterschiedliche Genehmigungsinhaber). Pflanzenschutzmittel aus anderen Mitgliedstaaten dürfen am Hof nur vorhanden sein, wenn beim BAES (Bundesamt für Ernährungssicherheit) um ca. € 320,- pro Produkt und Jahr eine Parallelimportgenehmigung beantragt wurde.

Weiters verwendet werden dürfen auch „Vertriebserweiterungen“. Ein Pflanzenschutzmittel mit „Vertriebserweiterung“ nach § 13 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 hat die gleiche österreichische Pflanzenschutzmittelregisternummer wie das bereits in Österreich zugelassene Referenzprodukt, jedoch mit einer zusätzlichen Vertriebsnummer (dreistellige Zahl). Bei Vertriebserweiterungen darf das Pflanzenschutzmittel unter einer abweichenden Handelsbezeichnung in Verkehr gebracht werden. Parallel genehmigte Pflanzenschutzmittel und Vertriebserweiterungen sind im Pflanzenschutzmittelregister eingetragen (https://psmregister.baes.gv.at/psmregister/).

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist die Aufbrauchfrist begrenzt und beträgt höchstens sechs Monate für den Verkauf und den Vertrieb und zusätzlich höchstens ein Jahr für die Beseitigung, die Lagerung und den Verbrauch der Lagerbestände des betreffenden Pflanzenschutzmittels. Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung/Genehmigung ausgelaufen ist, für die aber noch eine Aufbrauchfrist besteht, können im Pflanzenschutzmittelregister unter https://psmregister.baes.gv.at/psmregister/ abgerufen werden. Unter diesem Link sind auch die Aufbrauchfristen im Detail ersichtlich.

Führen von Aufzeichnungen über die verwendeten Pflanzenschutzmittel:

Jeder berufliche Verwender hat über mindestens drei Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel, die er verwendet, in denen die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die Aufwandmenge pro Hektar bzw. Konzentration, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, zu führen. Mit dem Aufzeichnungsbogen in der Mitte dieser Broschüre erfüllen Sie alle Auflagen.

Einhaltung der Anwendungsbestimmungen:

  • Gemäß der Zulassung/Genehmigung des Pflanzenschutzmittels sind die Anwendungsbestimmungen hinsichtlich der Indikationen (z. B. Kultur/Objekt, Aufwandmengen/Aufwandkonzentrationen, Wartefrist) sowie der Auflagen und Bedingungen (z. B. Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern, Bienengefährlichkeit) einzuhalten. Diese sind aus der Kennzeichnung auf der Handelspackung bzw. in der Gebrauchsanleitung ersichtlich.
  • Die Zubereitung von Spritzbrühen sowie das Füllen und Reinigen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten hat so zu erfolgen, dass ein Austritt der Spritzbrühe und ein Versickern in den Boden oder ein Eindringen in Oberflächengewässer oder ein Eintrag in die Kanalisation verhindert werden soll.
  • Soweit erforderlich, haben bei der Anwendung alle Beteiligten eine geeignete Schutzausrüstung (Schutzkleidung, Schutzbrillen, Atemschutzmasken, Handschuhe und Schuhe) zu tragen (gemäß Kennzeichnung auf der Handelspackung bzw. in der Gebrauchsanleitung)

Einhaltung der sachgemäßen Lagerung

  • Die Einhaltung der sachgemäßen Lagerung umfasst folgende Bedingungen:
  • Die ordnungsgemäße Aufbewahrung und Lagerung in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen;
  • Pflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren und zu lagern, dass Unbefugte keinen Zugriff zu ihnen erhalten können.

Es wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die sachgemäße Lagerung in den jeweiligen Landesgesetzen der Bundesländer bzw. in darauf beruhenden Verordnungen unterschiedlich geregelt sind.

Allenfalls vorhandene Biozidprodukte sind, wenn sie gemäß dem Chemikaliengesetz 1996 als „Gifte“ im Sinne des § 35 ChemG 1996 idgF. gelten, entweder in versperrten und für Unbefugte unzugänglichen Lagerräumen oder in fest angebrachten Metallschränken, die durch eine Versperrvorrichtung vor unbefugtem Zugriff geschützt sind, zu lagern. Sie dürfen nicht zusammen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Suchtgiften, Futtermitteln oder sonstigen zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmten Waren gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden. In Räumen, in denen Gifte im Sinne des § 35 CehmG 1996 gelagert oder regelmäßig verwendet werden, ist an gut sichtbarer Stelle die Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale (Tel. 01/4064343) anzubringen.

Falls in diesem Raum kein Festnetzanschluss vorhanden ist, ist die Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale auch beim nächstgelegenen Festnetztelefon anzubringen. Die Lagerung, die Aufbewahrung oder das Vorrätighalten von Giften auf offenen Lagerplätzen ist nur zulässig, wenn die Gifte durch geeignete zusätzliche bauliche oder technische Maßnahmen, sowie durch inner- oder außerbetriebliche Überwachungsmaßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. Türen zu Giftlagerräumen, -schränken und -lagerplätzen sind mit dem Warnzeichen „Warnung vor giftigen Stoffen“ laut Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997 i.d.g.F. zu kennzeichnen.
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