Pferdepass und Aufenthaltsmeldung für alle Equiden verpflichtend
Alle Pferde und Pferdeartige (Esel, Zebras sowie Kreuzungen dieser) müssen seit 1. Juli 2009 eindeutig gekennzeichnet und von einem lebenslang gültigen Identifizierungsdokument (Equidenpass/Pferdepass) begleitet sein.
Im Sinne der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung (EU-Verordnung: [EU] 2021/ 963 der Kommission vom 10. Juni 2021), sind alle ab dem 1. Juli 2009 geborenen Equiden innerhalb eines Jahres ab Geburtsdatum zu identifizieren.
Im Sinne der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung (EU-Verordnung: [EU] 2021/ 963 der Kommission vom 10. Juni 2021), sind alle ab dem 1. Juli 2009 geborenen Equiden innerhalb eines Jahres ab Geburtsdatum zu identifizieren.
Wer braucht ab wann einen Equidenpass und wer ist verantwortlich?
Zu den Equiden zählen alle zur Gattung Equus der Familie der Equidae gehörenden Tiere, also Pferde, Ponys, Esel, Maultiere, Mulis, Zebras und Zebroiden.
Jeder Equide muss innerhalb eines Jahres ab Geburtsdatum registriert, in einer Datenbank erfasst und mit einem Identifizierungsdokument versehen werden. Die Kennzeichnung dieser Tiere muss mit einem Transponder (Mikrochip) erfolgen, der in Österreich nur von einem zur Berufsausübung berechtigten Veterinär gesetzt werden darf und mit der Länderkennung für Österreich (040…) beginnen muss. Diese Identifizierungsdokumente sind bei den jeweiligen tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisationen anzufordern. In Kärnten ist dies der Landes- Pferdezuchtverband Kärnten in Klagenfurt.
Wird die Frist (ein Jahr ab Geburtsdatum) betreffend der Passausstellung nicht eingehalten, kann kein Originaldokument mehr für das entsprechende Tier ausgestellt werden. Es erhält dann ein sogenanntes Ersatzdokument - diese Tiere können somit nicht mehr der Schlachtung für den menschlichen Verzehr zugeführt werden. Für die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Registrierung ist allein der Pferdebesitzer bzw. die Besitzerin verantwortlich.
Wird die Frist (ein Jahr ab Geburtsdatum) betreffend der Passausstellung nicht eingehalten, kann kein Originaldokument mehr für das entsprechende Tier ausgestellt werden. Es erhält dann ein sogenanntes Ersatzdokument - diese Tiere können somit nicht mehr der Schlachtung für den menschlichen Verzehr zugeführt werden. Für die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Registrierung ist allein der Pferdebesitzer bzw. die Besitzerin verantwortlich.
Wie erhalte ich einen Equidenpass für ein Pferd, das kein Zuchtpferd ist, oder für sonstige Equiden?
Jede tierzuchtrechtlich anerkannte Zuchtorganisation verfügt über Antragsformulare, welche direkt oder über den zuständigen Veterinär angefordert werden können. Diese Antragsformulare sind von einem Veterinär auszufüllen. Dieser bestätigt auch die Richtigkeit der Angaben gemeinsam mit dem Eigentümer und kennzeichnet das Tier weiters mit dem notwendigen, EU-konformen Transponder (Mikrochip). Dieses Formular ist dann im Original an die Zuchtorganisation zu übermitteln, welche dann den Equidenpass erstellen kann.
Welche Alternativen gibt es?
Für die Registrierung von Zuchtpferden/-equiden) gibt es eine alternative Methode (Rasse- und Nummernbrand in Verbindung mit einer DNA-Typisierung und Abstammungssicherung), deren Anwendung die jeweilige Zuchtorganisation gemäß ihrer tierzuchtrechtlichen Anerkennung geregelt hat. Diese Kennzeichnung erfolgt durch Personal der zuständigen anerkannten Zuchtorganisation.
Zusätzlich zu einem gültigen Identifizierungsdokument muss seit 1. Jänner 2023 gemäß VO (EU) 2021/ 1963 die Haltung von Equiden im VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) durch den entsprechenden Tierhalter gemeldet werden.
Die Meldungen für die Aufenthaltsdatenbank (VIS) gelten für alle Equiden (Pferde, Ponys, Esel, Zebras sowie Kreuzungen dieser) und sind vom Equidenhalter, auf dessen Betrieb sich die Tiere befinden, durchzuführen. Diese Meldeverpflichtung ist unabhängig davon, ob dieser Halter auch Besitzer oder Eigentümer der Equiden ist. Sie betrifft landwirtschaftliche, private und gewerbliche Equidenhalter gleichermaßen.
Zusätzlich zu einem gültigen Identifizierungsdokument muss seit 1. Jänner 2023 gemäß VO (EU) 2021/ 1963 die Haltung von Equiden im VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) durch den entsprechenden Tierhalter gemeldet werden.
Die Meldungen für die Aufenthaltsdatenbank (VIS) gelten für alle Equiden (Pferde, Ponys, Esel, Zebras sowie Kreuzungen dieser) und sind vom Equidenhalter, auf dessen Betrieb sich die Tiere befinden, durchzuführen. Diese Meldeverpflichtung ist unabhängig davon, ob dieser Halter auch Besitzer oder Eigentümer der Equiden ist. Sie betrifft landwirtschaftliche, private und gewerbliche Equidenhalter gleichermaßen.
Voraussetzung für die Meldung im VIS
- ein gültiges Identifizierungsdokument (Equidenpass) mit einer gültigen UELN (15-stellige Lebensnummer) und die Registrierung in der österreichischen Equidendatenbank (bei österreichischen Tieren erfolgt diese Registrierung bei Passausstellung automatisch; ausländische Equiden müssen in Österreich nachregistriert werden - dies erfolgt ebenfalls bei der zuständigen Zuchtorganisation)
- die Registrierung des Equidenhalters bei der Statistik Austria mit vorhandener LFBIS-Nummer; bei Nichtvorhandensein einer landwirtschaftlichen Betriebsnummer erhält man eine VIS-Tierhaltenummer.
Für jeden Equiden, der länger als 30 Tage am Betrieb gehalten wird bzw. länger als 30 Tage aus dem Betrieb verbracht wird, muss der Equidenhalter innerhalb von sieben Tagen im VIS eine Bewegungsmeldung (= Zugang oder Abgang) unter Angabe der UELN eintragen. Mit Angabe der UELN werden die wesentlichen Daten zum Equiden im VIS dargestellt.
Die Vorgangsweise gilt gleichermaßen für Almbewirtschafter. Im Frühjahr müssen die aufgetriebenen Equiden im VIS als Zugang gemeldet werden (der Auftreiber macht gleichermaßen die Abgangsmeldung für seinen Betrieb). Im Herbst muss der Almbewirtschafter bei Abtrieb wieder den Abgang der Tiere im VIS innerhalb der oben angeführten Fristen melden (der Auftreiber muss dann wieder den Zugang auf seinem eigenen Betrieb melden).
Sollte ein Equide am Betrieb des Equidenhalters verenden, wird diese Verendung inklusive Angabe des Todesdatums ebenfalls vom Equidenhalter im VIS eingetragen. Verendete Equiden sind auf jeden Fall abzumelden und der Equidenpass ist der TKE mitzugeben.
Equiden, die bereits jetzt am Betrieb gehalten werden, müssen mit einer Zugangsmeldung im VIS nacherfasst werden, sobald man die Zugangsdaten erstmalig erhält. Fohlenmeldungen von Zuchttieren sind immer an den zuständigen Zuchtverband zu melden. Diese Geburtsmeldungen sind dann die einzigen Meldungen, die automatisch im VIS gemeldet werden, wenn die Fohlen innerhalb eines Jahres ab Geburtsdatum ordentlich mit einem Equidenpass identifiziert werden.
Ab 1. Jänner 2025 wird die Einhaltung dieser Registrierungsund Meldungsvorgaben von den Amtstierärzten der zuständigen Veterinärbehörden kontrolliert und überprüft. Bei Nichteinhaltung können Verwaltungsstrafen verhängt werden.
Infos: Auf der Homepage der LK Kärnten, www.ktn.lko.at, oder beim Landes-Pferdezuchtverband Kärnten, www.pferde-kaerntenaustria.at. Gerne steht der Landes-Pferdezuchtverband Kärnten für Fragen unter pferde@lk-kaernten.at oder unter 0463/ 58 50-15 21 zur Verfügung.