Härtefallfonds für Land- und Forstwirte
Die Abwicklung erfolgt auch weiterhin über die Agrarmarkt Austria. Seit 22. September 2021 können Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen, die im eigenen Haushalt höchstens zehn Betten vermieten und nicht der Gewerbeordnung unterliegen sowie Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten für die Betrachtungszeiträume Juli, August und September 2021 eine Förderung zwischen 600 Euro und max. 2.000 Euro beantragen, sofern sie im Betrachtungszeitraum einen Umsatzausfall von mindestens 50 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum erlitten haben.
Ausfallsbonus
Ziel ist es, mit dem Ausfallsbonus den Unternehmen finanzielle Planbarkeit bis zum Ende der Pandemie gewähren zu können. Der Ausfallsbonus I konnte für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden. Um den Tourismus weiter zu unterstützen, wurde der Ausfallsbonus für touristische Vermieter um drei Monate verlängert.
Höhe der Unterstützung und Fristen:
Höhe der Unterstützung und Fristen:
- Der Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus II ist der Kalendermonat. Der Ausfallsbonus II kann für den Zeitraum Juli, August und September 2021 beantragt werden. Für jeden Monat ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
- Voraussetzung für die Gewährung der Förderung ist ein Umsatzausfall von mindestens 50 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum (der entsprechende Kalendermonat im Jahr 2019). Für die Berechnung des Umsatzausfalls von 50 Prozent werden in gewohnter Weise die vorliegenden Daten herangezogen.
- Die Förderung beträgt mindestens 100 Euro und ist mit 15.000 Euro pro Betrachtungszeitraum gedeckelt.
- Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen, die im eigenen Haushalt höchstens zehn Betten vermieten und nicht der Gewerbeordnung unterliegen.
- Gewerbliche touristische Vermieter von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben) abführen. Der Hauptwohnsitz bzw. die Betriebsstätte sowie die touristische Vermietungstätigkeit des Antragstellers muss sich in Österreich befinden.
- Sonstige in der touristischen Vermietung von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen tätige natürliche Personen, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben) abführen. Der Hauptwohnsitz des Antragstellers muss sich in Österreich befinden.
- Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten.
Antrag und Information
- Antrag und Abwicklung erfolgt über die Agrarmarkt Austria (AMA). Anträge können seit Mittwoch, 22. September 2021 über www.eama.at eingereicht werden. Der Antrag kann durch Unternehmer selbst, aber auch durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden.
- Die Antragsfristen sind in der Richtlinie geregelt.
- Die Antragsstellung für die klassische Härtefallfond-Förderung läuft bis Ende Oktober.
- Der Ausfallsbonus II ist jeweils bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats möglich.