Der Weidezeitraum bei der ÖPUL-Maßnahme "Tierwohl - Weide" beginnt mit 1. April
Die Beweidung muss über einen wesentlichen Teil des Tages erfolgen und der Grundfutterbedarf muss während der gesamten Weidedauer überwiegend über die Beweidung abgedeckt werden. Das bedeutet, dass die Ernährung der Tiere hauptsächlich über den Weideaufwuchs erfolgen muss.
Für die Dauer der Weidehaltung müssen die Weidetiere Zugang zu einer Tränke und einer Unterstellmöglichkeit haben (oder es besteht die Möglichkeit der raschen Verbringung in den Stall). Als Unterstellmöglichkeit kann beispielsweise auch eine Baumgruppe dienen.
Aufzeichnungsverpflichtung
Das Weidetagebuch muss zumindest folgende Informationen enthalten:
- Tierkategorie/-gruppe
- Angaben zum Weideort (Feldstücke am Heimbetrieb, Fremdweiden oder Almen)
- Beginn und Ende zusammenhängender Weidezeiträume je Weideort
- tageweise tierbezogene Hinderungs- und Unterbrechungsgründe wie z. B. Krankheiten, Geburten, Witterungsextreme etc.
Weidet eine Tiergruppe in einem zusammenhängenden Weidezeitraum auf mehreren Feldstücken, können die Feldstücke ebenfalls zusammengefasst werden.
Bei Schafen und Ziegen muss im Falle von Geburten keine einzeltierbezogene Dokumentation erfolgen, sofern die Tiere die geforderten Weidetage, trotz Abzug der Tage im Stall nach der Ablammung/Abkitzung, erreichen. Jedoch muss die Anzahl der wegen der Geburt im Stall stehenden Schafe und Ziegen dokumentiert werden. Werden zum Beispiel die betroffenen Tiere jeweils 10 Tage zur Ablammung/Abkitzung im Stall gehalten, dann muss eine Gesamtweidedauer von 130 (120 + 10) Tagen beziehungsweise 160 Tagen (150 + 10 bei Beantragung des optionalen Zuschlags) für die gesamte Tierkategorie eingehalten werden.
Die Tage, an denen die Weidetiere aus Hinderungs- oder Unterbrechungsgründen nicht weiden können, zählen nicht zur Weidedauer.
Hinweis
Beantragung der Tiere im Mehrfachantrag und Meldepflichten
Weibliche Schafe und Ziegen ab 1 Jahr
Weibliche Schafe und Ziegen, welche nach dem 1. April am Betrieb zugegangen sind oder das erste Lebensjahr erst nach dem 1. April erreichen oder vor dem 31. Oktober den Betrieb verlassen, werden anteilig angerechnet.
Sämtliche Tierzugänge und Tierabgänge von prämienfähigen Schafen und Ziegen im Weidezeitraum 1. April bis 31. Oktober sind in der Beilage "Tierwohl - Weide/Stallhaltung" mittels Korrektur zum Mehrfachantrag zu melden. Die Meldung von Zugängen (Zukauf oder in die Tierkategorie hineingewachsene Tiere) und Abgängen (Verkauf, Verendung, Schlachtung) ist innerhalb von sieben Tagen durchzuführen. Erfolgt die Zugangsmeldung später, werden maximal sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung für die Berechnung des Weidezeitraums anerkannt. Wird die Abgangsmeldung nicht innerhalb von sieben Tagen durchgeführt, kann dies im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle zu Beanstandungen führen.
Der vorübergehende Aufenthalt auf Zinsweiden, Almweideflächen oder Gemeinschaftsweiden stellt keinen Abgang vom Heimbetrieb dar. Dieser Umstand ist lediglich im Weidetagebuch zu dokumentieren.
Wird ein Abgang von Tieren am Heimbetrieb im Fall von Verkauf, Verendung oder Schlachtung gemeldet, dann bewirkt das automatisch auch die Meldung des Abtriebs in der Beilage "Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste" des Alm-/Gemeinschaftsweidebetriebes.
Weibliche Schafe oder Ziegen ab 1 Jahr, welche im Weidezeitraum 1. April bis 31. Oktober am Betrieb gehalten werden und die erforderliche Weidedauer von 120 oder 150 Tagen nicht erreichen, weil sie zum Beispiel die meiste Zeit im Stall gehalten werden, dürfen nicht beantragt werden. Diese wären im Falle einer ursprünglichen Beantragung aus der Beilage "Tierwohl - Weide/Stallhaltung" zu löschen.
Equiden und Neuweltkamele
Bei Nichterreichung der 120 oder 150 Mindestweidetage ist bei der entsprechenden Kategorie in der Beilage "Tierwohl - Weide/Stallhaltung" eine Korrektur der ursprünglich beantragten Anzahl auf die richtige Anzahl vorzunehmen.
Rinder
Die förderfähigen Rinder werden automatisch aus der Rinderdatenbank entnommen und müssen nicht gesondert beantragt werden.
Rinder, welche durchgehend am Betrieb gehalten werden, jedoch die geforderten Weidetage nicht erreichen, müssen im Mehrfachantrag 2026 in der Beilage "Tierwohl - Weide/Stallhaltung" ohrmarkenbezogen abgemeldet werden.
Tierliste
Angaben zum Jahresdurchschnitt sind dann erforderlich, wenn der Tierbestand im Jahresverlauf schwankt und sich dadurch eine Änderung gegenüber dem Stand zum Stichtag 1. April ergibt. Um die Berechnung des durchschnittlichen Jahrestierbestandes zu erleichtern, steht unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/listen ein Formular im Excel-Format zur Verfügung.
Nach dem 15. April 2026 dürfen in der Tierliste keine Korrekturen mehr zum Stichtag 1. April durchgeführt werden. Der durchschnittliche Tierbestand kann weiterhin mittels Korrektur zum Mehrfachantrag und Vorlage von Nachweisen (z. B. Viehverkehrsscheine, Pferdepässe, Lieferscheine, Kaufverträge…) angepasst werden. Diese Belege sind unter dem Dokumenttyp „Nachweis Tierliste“ hochzuladen.
Meldungen an das Verbrauchergesundheitsinformationssystem
Verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der an die AMA und an das VIS gemeldeten Tierinformationen sind die tierhaltenden Personen. Gemäß den Festlegungen der Europäischen Kommission muss ein Abgleich der an das VIS gemeldeten Tierinformationen mit den AMA-Daten erfolgen. Die AMA kann dadurch neben der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen die Antragsangaben bei Schafen, Ziegen und Equiden plausibilisieren und nachprüfen. Es ist daher bei diesen Tierarten auch auf die korrekte Meldung an das VIS zu achten. Die an das VIS gemeldeten Tierinformationen können unter https://vis.statistik.at/vis eingesehen werden.
Weitere Erläuterungen zur Maßnahme sind im Informationsblatt "Tierwohl - Weide" unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zu finden.