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12.01.2022 - Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet

Ausgleichszulage für Benachteiligte Gebiete (AZ) 2023-2027

Gemäß Entwurf Österreichischer GAP Strategieplan 2023-2027 (Stand Dezember 2021)

HINWEIS: Dieser Artikel informiert über die voraussichtlichen Förderungsbestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik 2023, wie sie im nationalen Strategieplan der österreichischen Bundesregierung festgelegt wurden. Die dargestellten Vorschriften bedürfen jedoch der Genehmigung der EU-Kommission und es kann daher noch zu wesentlichen Änderungen kommen.
Aufmacher Ausgleichszulage Bergbauerngebiet.jpg
Bergbauerngebiet © Thomas Wallner / LK Oberösterreich

Förderungsziel

Das primäre Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Aufrechterhaltung der Landbewirtschaftung in Benachteiligten Gebieten, in denen gegenüber Regionen mit günstigen Produktionsvoraussetzungen vergleichsweise höhere Bewirtschaftungskosten und geringere Erträge gegeben sind.

Förderungsvoraussetzungen

Die Zahlungen werden Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern gewährt, die mindestens 1,5 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (inkl. der anrechenbaren Almweidefläche) im Benachteiligten Gebiet bewirtschaften. Im Rahmen der Ausgleichszulage werden Ackerflächen, Dauergrünland- und Dauerweideflächen, Dauer-/Spezialkulturen und Almweideflächen einbezogen. Nicht prämienfähig sind alle Sonstigen Flächen, Flächen mit flächigen Landschaftselementen, GLÖZ-Flächen, Flächen mit geschütztem Anbau auf Substrat und alle Brache-Flächen. Die vollständige Aufzählung wird in der AZ-Sonderrichtlinie zu finden sein.
Grundvoraussetzung für den Erhalt der Ausgleichszulage ist die Einhaltung der Konditionalität. Dazu zählen die Anforderungen gemäß „guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand“ (GLÖZ) und die „Grundanforderungen an die Betriebsführung“ (GAB).

Art und Ausmaß der Förderung

Jährliche Flächenprämie für die ausgleichszulagenfähigen Flächen im Benachteiligten Gebiet am Heimbetrieb und für die anrechenbaren Almweideflächen sowie Gemeinschaftsweideflächen.

Die Höhe der Ausgleichszulage ist abhängig:

  • Vom Ausmaß der ausgleichszulagenfähigen landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) am Heimbetrieb und der anrechenbaren Alm- und Gemeinschaftsweidefläche (je aufgetriebener RGVE können max. 0,75 ha Futterfläche angerechnet werden).
  • Tierhalter erhalten eine höhere Ausgleichzulage als Nicht Tierhalter. Als Tierhalter gelten Betriebe mit einer ganzjährigen Haltung von durchschnittlich zumindest 0,3 RGVE/ha LF innerhalb und außerhalb des Benachteiligten Gebiets (ohne Almweideflächen) und es müssen ganzjährig ein oder mehrere raufutterverzehrende Tiere im Ausmaß von mindestens 1 RGVE am Betrieb vorhanden sein.
  • Von der Anzahl der Erschwernispunkte (EP) des Heimbetriebes, die das Ausmaß der auf den einzelnen Betrieb einwirkenden Bewirtschaftungserschwernisse zum Ausdruck bringen. Als Grundlage für die Berechnung der Erschwernispunkte dienen die Angaben im MFA-Flächen.

Berechnung der Ausgleichszulage:

Heimbetrieb mit Erschwernispunkten (EP)

Fläche
mind. 5 EP
Tierhalter
(Prämie je ha in €)
Nicht-Tierhalter
(Prämie je ha in €)
bis 10 ha 2,10 x EP + 70 0,70 x EP + 45
über 10 bis 20 ha 0,41 x EP + 65 0,33 x EP + 45
über 20 bis 30 ha 0,35 x EP + 40 0,28 x EP + 30
über 30 bis 40 ha 0,30 x EP + 35 0,24 x EP + 25
über 40 bis 50 ha 0,24 x EP + 25 0,19 x EP + 20
über 50 bis 60 ha 0,20 x EP + 20 0,16 x EP + 15
über 60 bis 70 ha 0,16 x EP + 16 0,13 x EP + 10
über 70 ha 0 0

Heimbetrieb ohne Erschwernispunkte (EP)

Unter 5 EP Prämie je ha in €
bis 70 ha 25

Weideflächen auf Almen und Gemeinschaftsweiden

Fläche Prämie je ha in € (max. 0,75 ha je aufgetriebener RGVE)
bis 10 ha 0,65 x EP + 100
über 10 bis 20 ha 0,51 x EP + 88
über 20 bis 30 ha 0,45 x EP + 80
über 30 bis 40 ha 0,38 x EP + 66
über 40 bis 50 ha 0,30 x EP + 52
über 50 bis 60 ha 0,24 x EP + 40
über 60 bis 70 ha 0,18 x EP + 30
über 70 ha 0
  • Für die Berechnung der Alm-/Gemeinschaftsweide-AZ werden die EP vom Heimbetrieb herangezogen.
  • Betriebe ohne Heimbetriebsflächen im Benachteiligten Gebiet erhalten keine EP.
  • Für die Berechnung der einzelbetrieblichen Gesamt-Ausgleichszulage werden die AZ-Prämie vom Heimbetrieb und die AZ-Prämie von den Weidflächen auf Almen und Gemeinschaftsweiden addiert.

Top up aus Landesmitteln

Zusätzlich zur Ausgleichszulage kann für Heimbetriebsflächen ein Top up aus Landesmitteln gewährt werden. Die Prämie wird für maximal 70 ha Landwirtschaftliche Fläche gewährt. Die Beantragung erfolgt automatisch mit der Beantragung der AZ. Die TOP up können in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein. Nachfolgend die Berechnungsformel für die Prämie je ha LN Heimbetriebsfläche.
F (0,1-1,0) x (0,3 x EP + d)
max. 145 € pro ha bis max. 70 ha
  • Faktor (F) kann von Ländern zwischen 0,1 und 1,0 gewählt werden.
  • Faktor (d) kann von Ländern zwischen 0 und 45 gewählt werden.
  • Die Länder können den EP Anfangswert, ab den Zahlungen erfolgen und das förderbare Flächenausmaß (max. 70 ha) wählen.

Neufestlegung der beihilfefähigen Almweidefläche

Die bisher als Almfutterflächen bezeichneten Almflächen werden ab 2023 Almweideflächen bezeichnet. Die Ermittlung dieser Almweideflächen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) erfolgt über ein teilautomatisiertes System. Dazu werden innerhalb der Almgrenzen, welche durch den Almbewirtschafter festzulegen sind, automatisiert Segmente mit einheitlicher Oberflächenstruktur erstellt. Diese Segmente werden die bisher verwendeten Schläge ersetzen. Vorhandene Nicht-LN wie Wald, beschirmte Flächen, Fels, Geröll, Gebäude und Gewässer werden automatisch abgezogen. Einzelbäume oder Baumgruppen unter 100 m² werden dabei aber nicht von der Fläche abgezogen. Die Festlegung der anrechenbaren Almweidefläche auf der verbleibenden Segmentfläche erfolgt manuell durch die AMA auf Basis von Orthofotos und unter Berücksichtigung bestehender Daten aus Digitalisierungen oder Vorort-Kontrollen. Neu ist, dass zur bisher förderfähigen Vegetation (Gräser, Kräuter, Leguminosen) auch die krautige Vegetation (nicht verholzte Pflanzen wie Ampfer und Farn) sowie Feuchtstandorte mit Seggen und Binsen mitberücksichtigt werden. Segmente unter 20 Prozent LN-Anteil werden nicht mehr berücksichtigt und Flächen mit einem LN-Anteil von 90 Prozent werden künftig mit 100 Prozent gewertet.
Diese für jede Alm neu festgelegte Almweidefläche wird bis zur Antragstellung für den Mehrfachantrag 2023, ab 2. November 2022, zur Verfügung stehen. Die einmalig zu Beginn der Förderperiode festgelegte Almweidefläche soll innerhalb der Periode nicht mehr verändert werden. Die Ausnahme ist eine Veränderung der Almbewirtschaftung durch Rodung oder Aufforstung von Flächen oder anderen bewirtschaftungsverändernden Umständen (Wegebau, Vermurung etc).

Gemeinschaftliche Nutzung von Weideflächen ohne Auftriebsliste

Bei gemeinschaftlicher Nutzung von Weideflächen (durch tierhaltende Betriebe), für die keine Auftriebsliste abgegeben wird, kann die Ausgleichszulage beantragt werden, wenn ein Stallgebäude vorhanden ist. Die Berechnung der Ausgleichszulage für diese Betriebe erfolgt nach dem Schema nichttierhaltend.
Folgende Bedingungen müssen erfüllt werden:
  • Die Betriebsart des Hauptbetriebes muss „Gemeinschaftsweide“ sein.
  • Die Flächen müssen im MFA als „G“-Flächen beantragt sein und überwiegend beweidet werden. Prämienfähig sind: Hutweide, Dauerweide, Mähwiese/-weide zwei Nutzungen, Mähwiese/-weide drei und mehr Nutzungen.
  • Ein befestigtes Stallgebäude muss vorhanden sein und folgenden Kriterien entsprechen: Mindestens dreiseitige Verschalung oder dreiseitiger Behang mit Windfangnetzen, überdachte Liegeplätze mit befestigtem Boden (Schotter ist nicht ausreichend), flüssiger Kot und Harn müssen in einem Behälter gesammelt werden.
  • Für die Berechnung der Erschwernispunkte werden nur die Kriterien Hangneigung, Trennstücke, Streulage, und Bodenklimazahl herangezogen, die anderen Kriterien werden nicht berücksichtigt.

Raufutterverzehrende Großvieheinheiten (RGVE)

Rinder ab 2 Jahre 1,00 RGVE
Rinder ab 1/2 Jahr und bis unter 2 Jahre 0,60 RGVE
Rinder bis unter 1/2 Jahr 0,40 RGVE
Zwergrinder bis unter 1/2 Jahr 0,20 RGVE
Zwergrinder ab 1/2 bis unter 2 Jahre 0,30 RGVE
Zwergrinder ab 2 Jahre 0,50 RGVE
Schafe ab 1 Jahr 0,15 RGVE
Schafe bis unter 1 Jahr 0,07 RGVE
Ziegen ab 1 Jahr 0,15 RGVE
Ziegen bis unter 1 Jahr 0,07 RGVE
Stuten, Hengste, Wallache ab 3 Jahre - Widerristhöhe bis 1,48 m 0,50 RGVE
Jungtiere ab 1/2 bis unter 3 Jahre - Widerristhöhe bis 1,48 m 0,30 RGVE
Fohlen unter 1/2 Jahr - Widerristhöhe bis 1,48 m 0,20 RGVE
Stuten, Hengste, Wallache ab 3 Jahre - Widerristhöhe über 1,48 m 1,00 RGVE
Jungtiere ab 1/2 bis unter 3 Jahre - Widerristhöhe über 1,48 m 0,60 RGVE
Fohlen unter 1/2 Jahr - Widerristhöhe über 1,48 m 0,40 RGVE
Rotwild ab 1 Jahr 0,25 RGVE
Damwild und anderes Zuchtwild ab 1 Jahr 0,15 RGVE
Lama und andere Neuweltkamele ab 1 Jahr 0,15 RGVE
Lamas und andere Neuweltkamele, Rotwild,
Damwild oder anderes Zuchtwild unter 1 Jahr
0,07 RGVE

Gebietskulisse

Das benachteiligte Gebiet setzt sich aus dem Berggebiet, dem Sonstigen Benachteiligten Gebiet und dem Kleinen Gebiet zusammen.
Benachteiligtes Gebiet Österreich nach Genehmigung der Programmänderung 2019.gif
© Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

Erschwernispunkte

AZ - EP - Bewertungsschema 2023-2027.jpg
© Archiv

Downloads zum Thema

  • Gebietskulisse PDF 284,02 kB
  • Bewertungsschema Erschwernispunkte 2023-2027 PDF 115,65 kB

Ausgleichszulage 2023-2027

  • Ausgleichszulage für Benachteiligte Gebiete (AZ) 2023-2027

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