Wohnungsgebrauchsrecht oder Fruchtgenussrecht?

Bei Ersterem darf der Wohnungsberechtigte das Objekt auf Lebenszeit zum eigenen Bedarf verwenden, also darin wohnen. Auch Ehepartner oder Lebensgefährten, eigene minderjährige Kinder und bei Bedarf Pflegepersonen sind - solange der Berechtige lebt und dieser zustimmt – zum Aufenthalt in der Wohnung berechtigt.
Wird ein Wohnungsrecht als Fruchtgenussrecht vereinbart, so steht es dem Berechtigten darüber hinaus auch frei, die Räumlichkeiten zu vermieten. Ihn trifft aber auch die Erhaltungspflicht. Aus dem Ertrag hat er am Objekt notwendige Reparaturen zu finanzieren.
Wird ein Wohnungsrecht als Fruchtgenussrecht vereinbart, so steht es dem Berechtigten darüber hinaus auch frei, die Räumlichkeiten zu vermieten. Ihn trifft aber auch die Erhaltungspflicht. Aus dem Ertrag hat er am Objekt notwendige Reparaturen zu finanzieren.
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