Weidezeitraum dokumentieren
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Die Weidemaßnahme ist im neuen ÖPUL als einjährige Maßnahme konzipiert. Das heißt, es gibt im Unterschied zu den anderen ÖPUL-Maßnahmen keinen Verpflichtungszeitraum bis 2020. Grundsätzlich wird mit der erstmaligen Beantragung eine Teilnahme bis ins Jahr 2020 ausgelöst und durch die Abgabe des Mehrfachantrages des jeweiligen Jahres bestätigt. Es kann jedoch nach Erfüllung der einjährigen Verpflichtung aus der Maßnahme ausgestiegen werden, ohne dass es zu einer Rückforderung kommt.
Damit die Maßnahme beim Betrieb im jeweiligen Jahr zustande kommt, muss mit mindestens 2 RGVE teilgenommen werden. Teilnahmeberechtigt an der Maßnahme sind Rinder, Schafe und Ziegen. Bei den Rindern werden drei unterschiedliche Kategorien angeboten: „Weibliche Rinder über 2 Jahre, Kühe und Kalbinnen“, „Weibliche Rinder über 1/2 Jahr und unter 2 Jahren“ und „Männliche Rinder über 1/2 Jahr, ausgenommen Zuchtstiere“. Bei Schafen gibt es die Kategorie „Weibliche Schafe über 1 Jahr“ und bei den Ziegen „Weibliche Ziegen über 1 Jahr“.
Damit die Maßnahme beim Betrieb im jeweiligen Jahr zustande kommt, muss mit mindestens 2 RGVE teilgenommen werden. Teilnahmeberechtigt an der Maßnahme sind Rinder, Schafe und Ziegen. Bei den Rindern werden drei unterschiedliche Kategorien angeboten: „Weibliche Rinder über 2 Jahre, Kühe und Kalbinnen“, „Weibliche Rinder über 1/2 Jahr und unter 2 Jahren“ und „Männliche Rinder über 1/2 Jahr, ausgenommen Zuchtstiere“. Bei Schafen gibt es die Kategorie „Weibliche Schafe über 1 Jahr“ und bei den Ziegen „Weibliche Ziegen über 1 Jahr“.
Förderauflagen
Alle Tiere der beantragen Kategorien müssen zumindest 120 Tage im Jahr auf der Weide verbringen. Als anrechenbarer Zeitraum gilt die Zeit zwischen
1. April und 15. November 2017. Almweidetage werden zur Mindestweidedauer von 120 Tagen hinzugezählt. Im Weidezeitraum ist dafür zu sorgen, dass die Tiere Zugang zu Tränken und Unterstellmöglichkeiten oder die Möglichkeit einer raschen Verbringung in den Stall haben.
Im Falle von ganzjähriger Tierhaltung muss im Winter für die Weidetiere ein Stall zur Verfügung stehen. Eine ganzjährige Tierhaltung ist nicht verpflichtend. Betreibt z. B. ein Betrieb die Weidehaltung und befinden sich Rinder nur im Zeitraum von Mai bis Oktober am Betrieb, so kann dieser Betrieb bei Einhaltung der 120 Mindestweidetage an der Maßnahme teilnehmen.
Die Mindestweidedauer pro Tag ist nicht strikt vorgegeben. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Tiere während eines wesentlichen Teiles des Tages oder in der Nacht auf der Weide sind. Jedenfalls muss die Ernährung der Tiere während der Weideperiode hauptsächlich über die Beweidung erfolgen.
Im Falle von ganzjähriger Tierhaltung muss im Winter für die Weidetiere ein Stall zur Verfügung stehen. Eine ganzjährige Tierhaltung ist nicht verpflichtend. Betreibt z. B. ein Betrieb die Weidehaltung und befinden sich Rinder nur im Zeitraum von Mai bis Oktober am Betrieb, so kann dieser Betrieb bei Einhaltung der 120 Mindestweidetage an der Maßnahme teilnehmen.
Die Mindestweidedauer pro Tag ist nicht strikt vorgegeben. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Tiere während eines wesentlichen Teiles des Tages oder in der Nacht auf der Weide sind. Jedenfalls muss die Ernährung der Tiere während der Weideperiode hauptsächlich über die Beweidung erfolgen.
Prämie
Für Rinder, Schafe und Ziegen wird eine Prämie von 55 Euro/RGVE gewährt. Für Tiere, die gleichzeitig in der ÖPUL-Maßnahme „Alpung und Behirtung“ sind oder die gekoppelte Almprämie im Rahmen der Direktzahlungen beziehen, verringert sich die Prämie um die Hälfte auf 27,50 Euro/RGVE.
Wichtig ist zu bedenken, dass maximal 4 RGVE/ha Weidefläche förderfähig sind. Das heißt, je RGVE muss für die Gewähr-ung der vollen Prämie mindestens eine Weidefläche von 0,25 ha zur Verfügung stehen ansonsten erfolgt eine aliquote Kürzung. Wobei dabei auch Gemeinschaftsweiden und Almen anteilig berücksichtigt werden.
Wichtig ist zu bedenken, dass maximal 4 RGVE/ha Weidefläche förderfähig sind. Das heißt, je RGVE muss für die Gewähr-ung der vollen Prämie mindestens eine Weidefläche von 0,25 ha zur Verfügung stehen ansonsten erfolgt eine aliquote Kürzung. Wobei dabei auch Gemeinschaftsweiden und Almen anteilig berücksichtigt werden.
Mehrfachantrag 2017
Für alle beweideten Heimbetriebsflächen ist bei der MFA-Antragstellung der Code „FW“ zu vergeben. Dauer- und Hutweiden werden automatisch berücksichtigt. Die Anzahl der prämienfähigen Tiere wird bei Rindern aus der Rinderdatenbank entnommen. Bei Schafen und Ziegen ist die Anzahl der prämienfähigen Tiere im Mehrfachantrag anzugeben.
Zuchtstiere sind von der Maßnahme „Weidehaltung“ generell ausgeschlossen. Im Mehrfachantrag sind die Zuchtstiere mit der Angabe der Ohrmarkennummer abzumelden, wobei als Zuchtstiere jene Stiere zählen, die am Betrieb für den Deckeinsatz eingesetzt werden. Hier ist der Deckeinsatz am Betrieb entscheidend und nicht der Zuchtnachweis.
Zuchtstiere sind von der Maßnahme „Weidehaltung“ generell ausgeschlossen. Im Mehrfachantrag sind die Zuchtstiere mit der Angabe der Ohrmarkennummer abzumelden, wobei als Zuchtstiere jene Stiere zählen, die am Betrieb für den Deckeinsatz eingesetzt werden. Hier ist der Deckeinsatz am Betrieb entscheidend und nicht der Zuchtnachweis.
Tierabmeldungen, Dokumentation
Abmeldung einzelner Tiere
Sollte die Weidedauer von 120 Tagen für einzelne oder mehrere Tiere oder die gesamte Tierkategorie nicht einhaltbar sein, so besteht die Möglichkeit, seit dem ÖPUL 2015 diese abzumelden. Bei Rindern können einzelne Rinder ohne Nennung von Gründen von der Weideverpflichtung abgemeldet werden, wie beispielsweise bei einer bevorstehenden Rinderschau oder wenn ein Jungrind im September ein halbes Jahr alt und nicht ausgetrieben wird. Eine Abmeldung erfolgt als Korrektur zum MFA 2017. Das jeweilige Tier ist ohrmarkenbezogen anzugeben.
Abmeldung von Schafen und Ziegen
Auch für Schafe und Ziegen ist bei Nichterreichung der 120 Mindestweidetage eine Abmeldung möglich. Werden beispielsweise mit dem MFA 2017 20 weibliche Schafe für die Maßnahme „Tierschutz- Weide“ beantragt und ab August werden drei Schafe davon im Stall gehalten, so dass nur mehr 17 weibliche Schafe die Weidezeit von 120 Tagen erreichen, muss eine Korrektur zum MFA 2017 gemacht und die Anzahl der beantragten weiblichen Schafe ab einem Jahr von 20 auf 17 korrigiert werden. Die Änderungsmeldung hat binnen 10 Tagen zu erfolgen.
Dokumentation
Die tatsächlichen Weidezeiten und etwaige Hinderungsgründe sind zu dokumentieren. Dies kann mit einem von der Landwirtschaftskammer Kärnten bereitgestellten Weideblatt erfolgen. Das Weideblatt befindet sich im Downloadbereich am Ende dieses Artikels und liegt in den Außenstellen auf.
Weidetagebuch für WF-Flächen
Bei Naturschutzflächen (WF) mit Beweidung (Code GA15- GA18, WA01-WA05, BA03- BA04, PA 06-07) muss der Weidezeitraum bzw. der Weidebesatz zusätzlich schlagbezogen dokumentiert werden. Ein schlagbezogenes „Weide tagebuch“ ist ebenfalls in den Außenstellen und als Download erhältlich.
Sollte die Weidedauer von 120 Tagen für einzelne oder mehrere Tiere oder die gesamte Tierkategorie nicht einhaltbar sein, so besteht die Möglichkeit, seit dem ÖPUL 2015 diese abzumelden. Bei Rindern können einzelne Rinder ohne Nennung von Gründen von der Weideverpflichtung abgemeldet werden, wie beispielsweise bei einer bevorstehenden Rinderschau oder wenn ein Jungrind im September ein halbes Jahr alt und nicht ausgetrieben wird. Eine Abmeldung erfolgt als Korrektur zum MFA 2017. Das jeweilige Tier ist ohrmarkenbezogen anzugeben.
Abmeldung von Schafen und Ziegen
Auch für Schafe und Ziegen ist bei Nichterreichung der 120 Mindestweidetage eine Abmeldung möglich. Werden beispielsweise mit dem MFA 2017 20 weibliche Schafe für die Maßnahme „Tierschutz- Weide“ beantragt und ab August werden drei Schafe davon im Stall gehalten, so dass nur mehr 17 weibliche Schafe die Weidezeit von 120 Tagen erreichen, muss eine Korrektur zum MFA 2017 gemacht und die Anzahl der beantragten weiblichen Schafe ab einem Jahr von 20 auf 17 korrigiert werden. Die Änderungsmeldung hat binnen 10 Tagen zu erfolgen.
Dokumentation
Die tatsächlichen Weidezeiten und etwaige Hinderungsgründe sind zu dokumentieren. Dies kann mit einem von der Landwirtschaftskammer Kärnten bereitgestellten Weideblatt erfolgen. Das Weideblatt befindet sich im Downloadbereich am Ende dieses Artikels und liegt in den Außenstellen auf.
Weidetagebuch für WF-Flächen
Bei Naturschutzflächen (WF) mit Beweidung (Code GA15- GA18, WA01-WA05, BA03- BA04, PA 06-07) muss der Weidezeitraum bzw. der Weidebesatz zusätzlich schlagbezogen dokumentiert werden. Ein schlagbezogenes „Weide tagebuch“ ist ebenfalls in den Außenstellen und als Download erhältlich.