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17.05.2019 | von Mag. Manuela Lang, LK OÖ
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Was passiert mit dem landwirtschaftlichen Betrieb im Notfall?

Bauer W. liegt nach einem schweren Arbeitsunfall im Koma. Er ist alleiniger Betriebsführer seines Bauernhofes, da seine Frau außerlandwirtschaftlich tätig ist. Wie geht es mit dem Betrieb weiter?

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man für den Ernstfall vorsorgen. © Landwirtschaftskammer Oberösterreich/LangMit einer Vorsorgevollmacht kann man für den Ernstfall vorsorgen. © Landwirtschaftskammer Oberösterreich/LangMit einer Vorsorgevollmacht kann man für den Ernstfall vorsorgen. © Landwirtschaftskammer Oberösterreich/Lang[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2016.01.21%2F1453371340890289.jpg]
Mit einer Vorsorgevollmacht kann man für den Ernstfall vorsorgen. © Landwirtschaftskammer Oberösterreich/Lang
Es gibt leider noch immer die vorherrschende Fehlmeinung, dass im Fall eines Notfalles die Angehörigen über finanzielle oder medizinische Fragen eines nach einem Unfall oder einem Schlaganfall im Koma liegenden Patienten entscheiden können. Das stimmt so aber nicht. Die Vertretungs befugnis der nächsten Angehörigen umfasst nur die Angelegenheiten des täglichen Lebens (z.B Bezahlung der Miete). Für finanzielle oder medizinische Entscheidungen muss ein Sachwalter bestellt werden, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Diese ist auch für Landwirte eine Möglichkeit, für den Fall einer schweren Krankheit (z.B. Alzheimer oder Altersdemenz) oder eines Unfalls vorzusorgen. Damit kann man einer oder mehreren Person bereits im Vorhinein für den Fall des Verlustes der Geschäfts-, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit eine Vollmacht für bestimmte Angelegenheiten erteilen. In der Vorsorgevollmacht wird festgelegt, für welche Angelegenheiten der Bevollmächtigte zuständig sein soll (z.B. Vertretung vor Behörden, Gesundheits-/Vermögensangelegenheiten, Bankgeschäfte, etc.) .

Es können auch mehrere Personen für verschiedene Aufgaben bevollmächtig t werden. Die Person, welche die Vorsorgevollmacht abschließt, muss noch selbst geschäftsfähig sein, ansonsten wäre vom Gericht ein Sachwalter zu bestellen.

Einhaltung von Formvorschriften

  • Eigenhändig: Die Vorsorgevollmacht wird vom Vollmachtgeber komplett eigenhändig (handschriftlich) geschrieben und unterschrieben
  • Zeugen: bei Verwendung eines Formulars oder eines computergeschriebenen Textes, muss die Vorsorgevollmacht eigenhändig unterschrieben und zusätzlich von drei unbefangenen und eigenberechtigten Zeugen unterschrieben werden
  • Notariatsakt: Die Vorsorgevollmacht kann auch als Notariatsakt aufgenommen werden.
Eine sogenannte qualifizierten Vorsorgevollmacht, welche z.B. auch Einwilligungen in schwerwiegende medizinische Behandlungen (z.B. Operationen) oder Entscheidungen in außerordentlichen Vermögensangelegenheiten (z.B. Verkauf von Grundstücken) umfasst, muss vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder vor Gericht errichtet werden.

Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit formfrei auch noch nach Eintritt des Vorsorgefalles (z.B. Verlust der Geschäftsfähigkeit) widerrufen werden. Sie erlischt auch durch einvernehmliche Aufhebung, Aufkündigung oder durch den Tod des Bevollmächtigten. Möglich ist eine Registrierung der Vorsorgevollmacht durch einen Notar oder Rechtsanwalt im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister. Dadurch ist die Vorsorgevollmacht im Bedarfsfall immer auffindbar.

Die Vorsorgevollmacht wird erst dann gültig, wenn ein Arzt mit einem entsprechenden ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen nicht mehr gegeben ist und daher der Vorsorgefall eingetreten ist. Dann kann der Bevollmächtigte aufgrund der Vorsorgevollmacht tätig werden.

Ein Musterformular für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht kann auf der Homepage des Justizministeriums (https://www.justiz.gv.at/) unter Bürgerservice/ Formulare/Sachwalterrecht abgerufen werden.
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Mit einer Vorsorgevollmacht kann man für den Ernstfall vorsorgen. © Landwirtschaftskammer Oberösterreich/Lang
Mit einer Vorsorgevollmacht kann man für den Ernstfall vorsorgen. © Landwirtschaftskammer Oberösterreich/Lang