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23.06.2021 | von DI Elisabeth Zeiner-Salzmann

Vermarktung von Rohmilch und -rahm

Landwirte, welche Milchvieh (Kühe, Ziegen, Schafe, …) halten, dürfen die gewonnene Milch als Rohmilch direkt vermarkten. Wichtig ist dabei jedoch, die Bestimmungen der Rohmilchverordnung einzuhalten.

Rohmilch.jpg
© LK Vorarlberg
  • Rohmilch und Rohrahm dürfen nur direkt vom Tierhalter an den Endverbraucher oder an Einzelhandelsunternehmen und von diesen Einzelhandelsunternehmen direkt an den Endverbraucher abgegeben werden.
  • Rohmilch und Rohrahm dürfen nicht an Schulen und Kindergärten abgegeben werden.
  • An andere Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung (Großküchen, Gastronomiebetriebe, …) dürfen Rohmilch und Rohrahm abgegeben werden, allerdings dürfen daraus nur Speisen und Getränke hergestellt werden, welche einem Erhitzungsverfahren unterzogen werden. Dabei muss eine ausreichend hohe Kerntemperatur erreicht werden, um die Abtötung von pathogenen Mikroorganismen sicherzustellen. Das Ausschenken von Rohmilch durch einen Gastronomiebetrieb ist nicht erlaubt!
  • Rohmilch kann über einen Milchautomaten abgegeben werden, wenn die entsprechende Hygiene und Kühlung gewährleistet ist.
  • Rohmilch darf nur am Tag der Gewinnung und an den zwei darauf folgenden Tagen abgegeben werden. Rohrahm darf am Tag der Gewinnung der Rohmilch oder am darauf folgenden Tag aus dieser hergestellt und abgegeben werden.
  • Bei der Abgabe von Rohmilch muss folgender Hinweis vorhanden sein: „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“. Dieser Hinweis (wichtig: wörtlich übernehmen!) kann gut lesbar auf einem Aushang erfolgen, wenn die Milch unverpackt (z.B. über Automaten) abgegeben wird, sonst ist er am Etikett anzubringen. Rohrahm muss mit „Rohrahm, nur zur Herstellung von durcherhitzten Speisen verwenden“ deklariert werden.
  • Rohmilch muss folgende Kriterien erfüllen: Rohe Kuhmilch: Keimzahl bei 30 °C (pro ml): ≤ 50.000, somatische Zellen (pro ml): ≤ 400.000; Rohmilch anderer Tierarten: Keimzahl bei 30 °C (pro ml): ≤ 500.000
Musteretiketten Rohmilch.jpg
© LK Vorarlberg

Kennzeichnung

Wenn Rohmilch verpackt (z.B. in Flaschen) abgegeben wird, muss sie neben den oben erwähnten Hinweisen entsprechend der EU-Verordnung 1169/2011 gekennzeichnet sein (siehe Beispieletikett). Das Verbrauchsdatum muss angegeben werden mit „zu verbrauchen bis: TT.MM.“ und kann mit max. vier Tagen (der Tag des Melkens wird mitgezählt) festgelegt werden. Das Gleiche gilt für Rohrahm (Verbrauchsdatum vier Tage ab Milchgewinnung).

Untersuchungspflichten

Wird die Milch an einen Abnehmer (Sennerei) geliefert, so wird sie im Zuge der Lieferung regelmäßig untersucht und kontrolliert. Wenn dies nicht der Fall ist, so muss der Landwirt/die Landwirtin sich selbst um eine regelmäßige Untersuchung kümmern. Alle Milcharten müssen zwei Mal pro Monat auf ihre Keimzahl untersucht werden, Kuhmilch zusätzlich ein Mal pro Monat auf die Zellzahl, die Kriterien sind wie oben angeführt.

Verpackung

Bei Wiederverwendung von Verpackungen (z.B. Milchflaschen) müssen diese vor der (Wieder-)Befüllung hygienisch einwandfrei sein. Auf eine entsprechende Reinigung oder eine Vorbehandlung mit heißem Wasser (mind. 80 °C) ist zu achten. Bringt der Kunde/die Kundin ein eigenes Gefäß mit, so ist er/sie für die Sauberkeit verantwortlich.

Unterlagen

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zwei Merkblätter zum Thema veröffentlicht: "Merkblatt für den Konsum von Rohmilch und für den Umgang mit Tieren“ sowie "Merkblatt zur Abgabe von Milch mittels Automaten oder zur Selbstbedienung“. Diese können unter www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/buch/hygieneleitlinien/hytienell.html heruntergeladen werden.
Nähere Informationen erhalten Sie in den Referaten für Direktvermarktung. Rohmilchuntersuchungen können in akkreditierten Labors durchgeführt werden.
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Neues MERKBLATT zur Abgabe von Milch mittels Automaten oder Gefäßen zur Selbstbedienung

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