12.01.2017 |
von Dipl.-Ing. Franz Augustin
Untersuchungspflichten bei Hausschlachtungen
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Nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) sind Tiere, wenn deren Fleisch zum menschlichen Verzehr verwendet werden soll, prinzipiell vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung und Beurteilung zu unterziehen. Das heißt, es muss eine Schlachttieruntersuchung vor der Schlachtung und eine Fleischuntersuchung nach der Schlachtung vorgenommen werden.
Von der Untersuchungspflicht ausgenommen sind die Schlachtungen von Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Kaninchen, Farmwild und Wild aus freier Wildbahn für den Eigenbedarf des Tierhalters wenn
Von der Untersuchungspflicht ausgenommen sind die Schlachtungen von Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Kaninchen, Farmwild und Wild aus freier Wildbahn für den Eigenbedarf des Tierhalters wenn
- die Schlachtung nicht in gewerblichen oder industriellen Betrieben erfolgt;
- die Schlachtung nicht gemeinsam mit anderen Tieren, die der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen, erfolgt;
- das Fleisch dieser Tiere nicht mit Fleisch, das in Verkehr gebracht wird, bearbeitet oder gelagert wird;
- beim Tier kein Tierseuchenverdacht besteht;
- das Tier keine Krankheitserscheinungen zeigt;
- kein Verdacht auf höhere als erlaubte Rückstände gegeben ist.
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Was ist „Eigenbedarf“?
Der Eigenbedarf des Tierhalters in diesem Zusammenhang ist definiert als die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung zum häuslichen privaten Verbrauch.
Das bedeutet, dass Fleisch von unbeschauten Schlachtungen nur im "Haushalt" des Tierbesitzers verarbeitet und verzehrt werden darf und nicht, auch wenn dies unentgeltlich geschehen sollte, an nicht im Haushalt mit dem Tierbesitzer lebende Personen weitergegeben werden darf (Ausnahme: Geflügel, Kaninchen und Wild aus freier Wildbahn, wenn deren Fleisch direkt an den Endverbraucher abgegeben wird).
Schlachtungen von Rindern und Pferden sind von der Untersuchungspflicht bei Hausschlachtungen nicht ausgenommen, da diese der Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung unterliegen. Dies sollte schon aus Eigeninteresse unbedingt eingehalten werden, da es ja auch auf den Menschen übertragbare Tierseuchen gibt, z. B. Tbc.
Für Schlachtungen zum Eigenbedarf von Rindern und Pferden gelten folgende Regelungen:
Werden Rinder, Schafe oder Ziegen im Zuge einer Hausschlachtung einer Schlachttier- und/oder einer Fleischuntersuchung unterzogen, darf dennoch deren Fleisch lediglich im eigenen Haushalt verzehrt werden.
Eine häufige Missachtung dieser Vorschrift ist insbesondere bei der Hausschlachtung von Rindern zu verzeichnen, was wohl auch an der Menge Fleisch liegt, die auf einmal anfällt. Daher sei nochmals darauf hingewiesen: Fleisch von einem im Rahmen einer Hausschlachtung beschauten Rind darf nicht in Verkehr gebracht, also weder verkauft noch verschenkt werden!
Eine untersuchungspflichtige Schlachtung ist drei Werktage vor der beabsichtigten Schlachtung dem zuständigen amtlichen Beschautierarzt anzuzeigen. Eine Nichtbeachtung der Untersuchungspflicht bzw. eine Meldung der Schlachtung erst nach dem Zeitpunkt der Schlachtung zieht eine Betriebssperre nach sich. Der Betrieb bleibt dann so lange gesperrt, bis der aktuelle Seuchenstatus des Betriebs verifiziert wurde.
Das bedeutet, dass Fleisch von unbeschauten Schlachtungen nur im "Haushalt" des Tierbesitzers verarbeitet und verzehrt werden darf und nicht, auch wenn dies unentgeltlich geschehen sollte, an nicht im Haushalt mit dem Tierbesitzer lebende Personen weitergegeben werden darf (Ausnahme: Geflügel, Kaninchen und Wild aus freier Wildbahn, wenn deren Fleisch direkt an den Endverbraucher abgegeben wird).
Schlachtungen von Rindern und Pferden sind von der Untersuchungspflicht bei Hausschlachtungen nicht ausgenommen, da diese der Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung unterliegen. Dies sollte schon aus Eigeninteresse unbedingt eingehalten werden, da es ja auch auf den Menschen übertragbare Tierseuchen gibt, z. B. Tbc.
Für Schlachtungen zum Eigenbedarf von Rindern und Pferden gelten folgende Regelungen:
- Ausschließlich eine Fleischuntersuchung ist notwendig für Rinder und Pferde mit einem Alter von bis zu 2 Jahren.
- Eine Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist notwendig für Rinder und Pferde mit einem Alter von 2 Jahren und darüber.
Werden Rinder, Schafe oder Ziegen im Zuge einer Hausschlachtung einer Schlachttier- und/oder einer Fleischuntersuchung unterzogen, darf dennoch deren Fleisch lediglich im eigenen Haushalt verzehrt werden.
Eine häufige Missachtung dieser Vorschrift ist insbesondere bei der Hausschlachtung von Rindern zu verzeichnen, was wohl auch an der Menge Fleisch liegt, die auf einmal anfällt. Daher sei nochmals darauf hingewiesen: Fleisch von einem im Rahmen einer Hausschlachtung beschauten Rind darf nicht in Verkehr gebracht, also weder verkauft noch verschenkt werden!
Eine untersuchungspflichtige Schlachtung ist drei Werktage vor der beabsichtigten Schlachtung dem zuständigen amtlichen Beschautierarzt anzuzeigen. Eine Nichtbeachtung der Untersuchungspflicht bzw. eine Meldung der Schlachtung erst nach dem Zeitpunkt der Schlachtung zieht eine Betriebssperre nach sich. Der Betrieb bleibt dann so lange gesperrt, bis der aktuelle Seuchenstatus des Betriebs verifiziert wurde.