Stromkostenzuschuss für Betriebe

DI Benjamin Mietschnig | Betriebswirtschaft
Der Stromkostenzuschuss soll die Kostenbelastung für die seit Beginn des Russland-Ukraine-Kriegs aufgetretenen Mehrkosten für Strom in landwirtschaftlichen Betrieben zumindest teilweise abfedern. Er ist zweistufig aufgebaut. Stufe 1 ist ein Pauschalmodell das mittels Autoantrag für alle Betriebe mit MFA durchgeführt wird. Stufe 2 richtet sich an Betriebe mit genau definierten stromintensiven Betriebszweigen und ist mittels einem Antrag durch den Landwirt zu beantragen.
Stufe 1
Die Voraussetzungen für den pauschalen Zuschuss (Stufe 1) sind das Vorliegen des Mehrfachantrags 2022. Die Berechnung erfolgt dann mittels Flächen- und Tierdaten und dem ermittelten pauschalen Verbrauch (siehe Tabelle). Die Auszahlung erfolgt voraussichtlich Ende April 2023.
Stufe 2
Betriebe mit erhöhten Stromverbrauch aufgrund definierter stromintensiver Betriebszweige können bis 17. April einen Antrag für Stufe 2 stellen. Folgende Tätigkeitsfelder können berücksichtigt werden:
- E-Beregnung
- E-Belüftung, Kühlung, Trocknung
- Geschützter Anbau
- Produktion in Innenräumen
- Aquakultur und Teichwirtschaft
- Weinproduktion, Direktvermarktung
- Direktvermarktung
- Buschen- und Almausschank
- Privatzimmervermietung/Ferienwohnungen
Das Vorliegen eines dieser Tätigkeitsfelder ist mittels geeigneter Nachweise laut Merkblatt zu belegen. Als Nachweise für elektrische Belüftung können beispielsweise Baubewilligung für die Heutrocknungsanlage, Fördergenehmigung bei geförderten Anlagen oder geolokalisierte Fotos dienen. Betriebe die keinen dieser Tätigkeitsbereiche zuzuordnen sind, können in Stufe 2 keinen Antrag stellen. Maßgeblich für die Berechnung der Zuschusshöhe ist der durchschnittliche Stromverbrauch der letzten 24 Monate, belegt durch die entsprechend verfügbaren Jahresabrechnungen. Von dem nachgewiesenen Stromverbrauch werden 7.500 kWh abgezogen und der Rest mit 10,4 Cent/kWh multipliziert. Übersteigt der errechnete Betrag den Pauschalbetrag aus Stufe 1 so wird die Differenz ausbezahlt. Die Antragstellung ist unter dem Punkt „Eingaben“ im E-AMA möglich (Siehe Formular Seite 7). Es ist keine Handysignatur notwendig. Der Antrag ist vom Landwirt selbstständig zu stellen. Als Hilfestellung wird neben dem AMA Merkblatt am 16. März 2023 ein Webinar von der LK Vorarlberg angeboten. Die Antragsfrist endet am Montag, 17. April 2023.
Pauschalwerte für Zuschuss
Flächenbezogene oder tierbezogene Pauschalwerte für Zuschuss der 1. Stufe | Stromverbrauch kWh/Einheit | EUR/ha bzw. EUR/GVE |
Ackerland, Dauergrünland intensiv | 60 | 6,2 |
Grünland extensiv (Almen, Bergmähder, einmähdige Wiesen, Hutweiden, Streuwiesen) | 30 | 3,1 |
Weingarten und Intensivobstanlagen | 200 | 20,8 |
Raufutterverzehrende Großvieheinheiten und sonstige Tiere | 150 | 15,6 |
Zuschlag für Milcherzeugung (Kuhmilch, Schaf- und Ziegenmilch) | 400 | 41,6 |
Ferkelerzeugung: Ältere Sauen gedeckt und nicht gedeckt, Jungsauen gedeckt und nicht gedeckt, Ferkel 8 bis 20 kg, Ferkel 20 bis 32 kg, Zuchteber | 560 | 58,2 |
Schweinemast: Jungschweine 32 bis 50 kg, Mastschweine 50 bis 80 kg, Mastschweine 80 bis 110 kg, Mastschweine über 110 kg | 260 | 27 |
Geflügelhaltung | 1.265 | 131,6 |
Strompreisbremse für Private auch in der LW
Schon länger ist die Stromkostenbremse für Privathaushalte umgesetzt. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben waren landwirtschaftliche Privathaushalte, deren Stromanschluss für Wohnhaus und Betrieb als Lastprofil „L“ („L“ für Landwirtschaft) ausgeführt war, davon nicht umfasst. Die Berücksichtigung auch der landwirtschaftlichen Privathaushalte konnte durch intensiven Einsatz der Interessenvertretung nun doch erreicht werden. Die Strompreisbremse kommt für einen Jahresstromverbrauch von bis zu 2.900 kWh zur Anwendung. Bis zu diesem Verbrauch wird ein vergünstigter Strompreis von zehn Cent pro kWh netto verrechnet, wobei der maximale Zuschuss 30 Cent pro kWh beträgt. Der Verbrauch darüber wird zu den marktüblichen Preisen abgerechnet. Für Mehrpersonenhaushalte mit mehr als drei hauptwohnsitzgemeldeten Personen wird es zusätzlich ein Top-Up geben. Der Zuschuss wird für die bäuerlichen Haushalte zeitversetzt von 1. Juni 2023 bis Dezember 2024 gewährt, da die Strompreisbremse erst jetzt wirksam wird. Rechenbeispiele für die Strompreisbremse – gilt für einen Stromverbrauch bis 2.900 kWh. Bei einem Strompreistarif von 25 Cent je kWh gibt es durch die Strompreisbremse einen Zuschuss von 15 Cent je kWh, sodass sich ein vergünstigter Tarif von zehn Cent je kWh ergibt.
Abwicklungsdetails werden noch festgelegt
Anträge können bis spätestens 31. Mai 2023 gestellt werden, das ist geklärt. Wirksam wird der über das Antragsmodell gewährte Stromkostenzuschuss mit 1. Juni 2023 für die Dauer von 19 Monaten. Die weiteren Details zur Abwicklung des Antragsmodells werden noch vom Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Rahmen einer Verordnung festgelegt.
Sobald diese feststeht, werden wir über die Abwicklungsdetails in „Unser Ländle“ berichten.
Webinar: Stromkostenzuschuss in der Landwirtschaft beantragen
Referenten: DI Stefan Simma und DI Benjamin Mietschnig
An diesem Abend informierten wir über den Stromkostenzuschuss in der Landwirtschaft. Wir erläuterten die Antragsvoraussetzungen und zeigten das Antragstellen anhand eines Beispiels. Nach diesem Webinar kann jede/-r Teilnehmer/-in den Antrag nun online stellen.
Webinar nachträglich ansehen: vbg.lko.at/webinar-aufzeichnung-stromkostenzuschuss-in-der-landwirtschaft+2400+3816531
Anleitung für die Antragstellung ansehen: vbg.lko.at/anleitung-antragstellung-stromkostenzuschuss-in-der-landwirtschaft+2400+3816536
Infos: LFI Vorarlberg, T 05574/400-191, E lfi@lk-vbg.at, oder I vbg.lfi.at
Checkliste Unterlagen für Förderantrag
• Jahresstromrechnungen der letzten zwei Jahre
• Nachweis über die Stromintensive Tätigkeit lt. Merkblatt
○ Heubetriebe: Baubewilligung für die Heutrocknungsanlage, Förderge-
nehmigung bei geförderten Anlagen oder geolokalisierte Fotos
○ Be- und Verarbeitung sowie Direktvermarktung: SVS Meldung oder
Einkommenssteuererklärung 2021. Ist keine SVS Meldung erforder-
lich, (Urprodukt) muss das Vorliegen durch andere Unterlagen glaub-
haft gemacht werden.
○ Vermietung von Privatzimmern oder Ferienwohnungen:
SVS Meldung oder Einkommenssteuererklärung 2021. Ist keine SVS
Meldung erforderlich, muss das Vorliegen durch andere Unterlagen
glaubhaft gemacht werden.