Reklamation – das Recht auf Gewährleistung
Bei Kaufverträgen und Werkverträgen bringen Schuldner und Gläubiger durch den Vertragsabschluss zum Ausdruck, dass ihnen die jeweilige Leistung im Austausch für die jeweilige Gegenleistung das jeweils Vereinbarte wert ist. Beispielsweise wird vereinbart, dass der Käufer bereit ist, einen bestimmten Traktor um x Euro zu kaufen und der Verkäufer bereit ist, um diesen Preis diesen Traktor zu verkaufen. Dabei setzt der Käufer voraus, dass der Traktor auch tatsächlich die zugesicherten bzw. für einen derartigen Traktor gewöhnlichen Eigenschaften besitzt.
Was ist Gewährleistung?
Unter Gewährleistung versteht man die von einem Verschulden unabhängige Haftung des Schuldners für die Mangelhaftigkeit der erbrachten Leistung. Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Sache oder das Werk nicht die vereinbarten bzw. die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzt. Jede Abweichung von der vertraglich geschuldeten Qualität oder Quantität stellt einen Mangel dar. Wenn für den Käufer bereits beim Kauf Mängel erkennbar sind und er den Vertrag trotzdem abschließt, darf der Verkäufer annehmen, dass der Käufer die Mängel akzeptiert hat. Gewährleistungsansprüche bestehen in diesem Fall nicht. Sind die Mängel jedoch erst bei der später erfolgenden Übergabe erkennbar, so greift die Gewährleistung. Kommt der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate ab der Übergabe hervor, wird grundsätzlich vermutet, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorlag. Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war.
Welche Gewähr-leistungsansprüche hat der Käufer im Falle eines Mangels?
Wenn ein gewährleistungsrechtlich relevanter Mangel vorliegt, stellt sich die Frage, worin der konkrete Gewährleistungsanspruch besteht. Das österreichische Gewährleistungsrecht ist ein zweistufiges System. Zuerst soll dem schlecht erfüllenden Übergeber die Möglichkeit gegeben werden, vertragskonform zu leisten. Der Schuldner schuldet vorrangig Behebung (Reparatur) oder (bei Gattungssachen) Austausch. Grundsätzlich kann der Käufer zwischen Austausch oder Behebung wählen, doch darf der gewählte Rechtsbehelf für den Verkäufer nicht unverhältnismäßig (unzumutbar) sein (z.B. kein Austausch, wenn lediglich eine Kleinigkeit repariert werden muss). Bei unbehebbaren Mängeln oder wenn die Behebung vom Verkäufer verweigert bzw. unangemessen verzögert wird, kann je nach Erheblichkeit der Vertragsverletzung auch Wandlung (Rückabwicklung des Vertrages, also Sache/Leistung gegen Geld) oder im Falle nur geringfügiger Mängel Preisminderung verlangt werden.
Wie lange beträgt die Gewährleistungsfrist?
Die gesetzliche Gewährleistungspflicht beträgt in Österreich bei beweglichen Sachen zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre und bei Viehmängeln sechs Wochen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der vollständigen Übergabe der Sache oder des Werkes. Bei Viehmängeln besteht für einige Krankheiten die gesetzliche Vermutung, dass sie bei Übergabe schon vorhanden waren, wenn sie innerhalb bestimmter Fristen hervorkommen. In diesen Fällen beginnt die Sechs-Wochen-Frist erst nach Ablauf dieser Vermutungsfristen (in Tagen) zu laufen.
Die Gewährleistungsfristen enden entsprechend zwei oder drei Jahre bzw. sechs Wochen nach Übergabe. Tritt allerdings innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, so beginnt die Ge-währleistungsfrist in Bezug auf den mangelhaften Teil von Neuem zu laufen. Wenn also z.B. der Traktor nach sechs Monaten einen defekten Motor hatte und dieser repariert wurde, so endet die Gewährleistungsfrist für den Traktor abgesehen vom Motor zwei Jahre nach ursprünglicher Übergabe der Maschine, hinsichtlich des Motors wird eine neue Zwei-Jahres-Frist in Gang gesetzt. Wichtig ist, dass die Gewährleistung nur bei der Firma geltend gemacht werden kann, bei der das Produkt auch gekauft wurde. Ist der Mangel nicht vom Verkäufer verursacht, so hat dieser ein Rückgriffsrecht.