04.01.2021 |
von Mag. Sieglinde Jell-Anreiter, LK OÖ
Rechtstipp: Verlängerte Antragsmöglichkeit für USt-Option
Der Optionsantrag musste bisher bis spätestens 31. Dezember des Jahres, von dessen Beginn an optiert werden soll, eingebracht werden.
Nunmehr können die Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) versteuert werden.
Nunmehr können die Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) versteuert werden.
Beispiel
Der USt-pauschalierte Landwirt Huber gibt am 30. April 2020 gegenüber dem Finanzamt die Erklärung ab, seine Umsätze von Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres (2019) an nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern.
Landwirt Huber kann daher seine Umsätze von Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres (2019) und nicht erst ab dem laufenden Kalenderjahr (2020) nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern.
Landwirt Huber hat am 30. April 2020 eine Steuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr (2019) einzureichen.
Er ist für mindestens fünf Kalenderjahre an diese Optionserklärung gebunden. Erst danach kann er wieder zur Umsatzsteuerpauschalierung wechseln.
Landwirt Huber kann daher seine Umsätze von Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres (2019) und nicht erst ab dem laufenden Kalenderjahr (2020) nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern.
Landwirt Huber hat am 30. April 2020 eine Steuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr (2019) einzureichen.
Er ist für mindestens fünf Kalenderjahre an diese Optionserklärung gebunden. Erst danach kann er wieder zur Umsatzsteuerpauschalierung wechseln.
Wichtig
Die Entscheidung für oder gegen einen Einstieg in die Regelbesteuerung ist aufgrund der neuen Rahmenbedingungen seit 1. Jänner 2014 (Vorsteuerkorrektur) unbedingt gemeinsam mit einem Steuerberater zu treffen.