27.03.2020 |
von Reinhard Gastecker
Rechtliches zum Zaunbau
![[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2020.04.28%2F1588079702405380.jpg]](https://cdn.lko.at/lko3/mmedia/image/2020.04.28/1588079702405380.jpg?m=MzYzLDI0Mg%3D%3D&_=1588079703)
Im Allgemeinen erfüllt der Tierhalter die Pflicht, wenn er die Zaunanlage nach dem aktuellen Stand der Technik errichtet, ordentlich wartet und kontrolliert. Er darf keine Tiere auf die Weide treiben, bei denen ihm bekannt ist, dass sie den Zaun nicht respektieren.
Einzelne Gesetze nehmen aber Bezug auf Abstände zu Zäunen:
Abstand zu Straßen
Im Bundesstraßengesetz ist festgelegt, dass im Umfeld von Autobahnen und Bundesschnellstraßen Abstände von 40 beziehungsweise 25 Metern einzuhalten sind. Man kann aber einen Antrag auf Ausnahme bei der Behörde stellen.
In der Straßenverkehrsordnung ist geregelt, dass unter anderem Zäune, welche die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beeinträchtigen, über behördlichen Auftrag zu entfernen sind.
Weiters ist geregelt, dass an Einfriedungen, die von einer Straße nicht mehr als zwei Meter entfernt sind, spitze Gegenstände, wie zum Beispiel Stacheldraht, in einer Höhe von mehr als zwei Metern über der Straße nur so anzubringen sind, dass eine Gefährdung der Straßenbenützer nicht möglich ist.
In der Straßenverkehrsordnung ist geregelt, dass unter anderem Zäune, welche die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beeinträchtigen, über behördlichen Auftrag zu entfernen sind.
Weiters ist geregelt, dass an Einfriedungen, die von einer Straße nicht mehr als zwei Meter entfernt sind, spitze Gegenstände, wie zum Beispiel Stacheldraht, in einer Höhe von mehr als zwei Metern über der Straße nur so anzubringen sind, dass eine Gefährdung der Straßenbenützer nicht möglich ist.
Freiwillige Standards
Fachgremien haben freiwillige Standards erarbeitet, in Normen festgelegt und anschließend als Empfehlungen herausgegeben. In Österreich sind das die ÖVE/ÖNORM EN 60335-2-76, Anhang BB und die ÖVE-EN 31/1981.
Empfehlungen zum Zaunbau
Einige Empfehlungen, die man beim Errichten von Elektrozaunanlagen unbedingt beachten sollte:
- Es darf nur ein Elektrozaungerät an die Zaunanlage angeschlossen sein.
- Der Abstand zwischen Zaundrähten oder Zaunzuleitungen verschiedener Elektrozaunanlagen, zum Beispiel zum Nachbarzaun, muss mindestens 2,5 m sein.
- Ein Abstand von mindestens 10 m muss zwischen einer beliebigen Erdelektrode des Elektrozaungeräts und anderen an Erdungssystemen angeschlossenen Teilen sein, wie beispielsweise die Schutzerde des Energieversorgungssystems.
- Anschlussleitungen, die innerhalb von Gebäuden geführt werden, müssen wirkungsvoll von den geerdeten Teilen des Gebäudes isoliert sein. Dies kann man mit isolierten Hochspannungsleitungen erreichen.
- Bei Annäherung von Elektrozäunen an Verkehrswege sind an gut sichtbarer Stelle dauerhafte Warnschilder mit Blitzpfeil und der Aufschrift "Vorsicht Elektrozaun!“ anzubringen.
- Der Weidezaun darf nicht mit Metallteilen in Verbindung stehen, die nicht zum Weidezaun gehören, wie zum Beispiel einem Gartenzaun.
- Elektrozäune und die Zaunzuleitungen dürfen nicht an Freileitungsmasten aller Art befestigt werden.
- Bevor man eine Zaunzuleitung in ein Gebäude einführt, ist eine Blitzschutzeinrichtung auf feuerhemmenden Bauteilen außerhalb des Gebäudes anzubringen. Ist eine Blitzschutzanlage vorhanden, muss die Erdung der Blitzschutzeinrichtung mit der Erdungsanlage der Blitzschutzanlage verbunden sein.
- Elektrozaungeräte für Elektroweidezäune dürfen nicht in brandgefährdeten Räumen, zum Beispiel Scheunen, Tennen, Stallungen und dergleichen angebracht werden.