Recht, Steuer, Soziales und Betriebshilfe
von DI Stefan Simma | Direktor
Lebensqualität Bauernhof
Lebensqualität Bauernhof wurde 2007 gegründet. Die drei Säulen Bildung und Beratung, das bäuerliche Sorgentelefon und psychosoziale Beratung im Bundesland sind speziell auf die landwirtschaftlichen Bedürfnisse und Besonderheiten ausgerichtet, so Bereichsleiterin DI Daniela Keßler-Kirchmayr. Das bäuerliche Sorgentelefon stellt die erste Anlaufstelle bei schwierigen Lebenssituationen im bäuerlichen Bereich dar, es ist von ganz Österreich aus erreichbar. In Vorarlberg findet das Beratungsangebot in Kooperation mit dem Ifs statt, welches aufgrund seines Tätigkeitsfeldes, über im sozialen Bereich ausgebildete Berater/-innen mit dem notwendigen Fachwissen verfügt. Die Anzahl der Anrufe beim bäuerlichen Sorgentelefon lag im Jahr 2022 österreichweit bei 875 Beratungsfällen und ist damit seit 2019 rückläufig. „Hat man Grippe geht man zum Arzt, geht es einem in der Seele schlecht, soll man auch Unterstützung annehmen“ bringt es Daniela Keßler-Kirchmayr auf den Punkt. Zunehmend wenden sich auch jüngere Menschen und Männer an das bäuerliche Sorgentelefon und nutzen die Möglichkeit der anonymen Aussprache mit geschulten Beraterinnen und Beratern. Die Entwicklung zeigt, dass die persönliche Akzeptanz, sich bei persönlichen Problemen Hilfe zu holen, in breitere Schichten ankommt. Neben verschiedenen Bildungsangeboten, mit persönlichkeitsbildenden und stärkendem Hintergrund, wird das Angebot von LQB in den Kammermedien und online verbreitet und beworben. Der Podcast Lebensqualität Bauernhof greift bäuerliche Lebenssituationen auf und lädt zum Mithören ein. Zu finden unter: „www.lebensqualität-bauernhof.at“, im Suchfeld „Podcast“ eingeben. Themen: Hofübergabe, Schicksalsschläge, Frauen in der Landwirtschaft, Patchwork am Bauernhof, dem Leben Qualität geben, u. v. m. Die Ausschussmitglieder begrüßen die Aktivitäten in diesem Bereich. Sie stellen fest, dass gefühlt immer mehr Erwartungen und Anforderungen auf die Landwirtschaft zukommen, oft ist es die Gesamtsumme an Herausforderungen, die insbesondere dann, wenn es familiär nicht ganz funktioniert, zur unüberwindbaren Hürde werden. Ein Blick von außen und ein(e) neutrale(r) Gesprächspartner/-in sind oft hilfreich. Umso wichtiger scheint es in diesem Zusammenhang, Entwicklungsschritte am Betrieb vorausschauend zu überlegen und zu planen. Neben den verfügbaren Arbeitskapazitäten, ist auch das wirtschaftliche Umfeld und das Risiko mitzudenken. Speziell die Tierhaltung ist ein öffentlich im Fokus stehender Teil der Landwirtschaft, dort gibt es keine Entschuldigungen, die die Öffentlichkeit akzeptiert, wenn es nicht mehr passt. Neben diesem persönlichkeitsunterstützenden Schwerpunkt planen die Bäuerinnen wieder eine Vielzahl von Aktivitäten, die Highlights im Herbst bilden die Bäuerinnentage, die Bildungswoche und der geplante Zertifikatslehrgang „Zamm unterwegs“.
Green Care
Andrea Huber berichtet über das von ihr betreute Projekt Green Care. Green Care stellt mit seinem Angebot eine Brücke zwischen landwirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderung dar. Zielgruppen sind Kinder, Ältere und Menschen mit Einschränkungen. Green Care nützt und schafft Synergien zwischen Land- und Forstwirtschaft, Bildung & Soziales, Wirtschaft und Gesundheit. Green Care-Angebote leisten somit einen Beitrag zur „Dableibensvorsorge“ bzw. „Daseinsvorsorge“ für den ländlichen Raum. Dabei werden bestehende landwirtschaftliche Strukturen für neue Dienstleistungsangebote genutzt. Höfe schaffen beispielsweise flexible Angebote der Kinder- und Altenbetreuung. Bäuerinnen und Bauern tragen dadurch aktiv zur regionalen und sozialen Lebensqualität bei. Für die Anbieter kann Green Care zur Sicherung von Arbeitsplätzen am Hof beitragen. In der Beratung zeigt sich, dass Green Care für manche bäuerliche Betriebe eine Chance darstellt, insbesondere dann, wenn entsprechende pädagogische oder Ausbildungen im sozialen Bereich vorliegen, die am Betrieb umgesetzt werden können. Von der Idee, bis zum fertigen, rentablen Geschäftsmodell dauert es oft mehrere Jahre. Vieles entwickelt sich erst im Laufe der Umsetzung. Wichtig ist, dass neben der Motivation für das Angebot, auf die Wirtschaftlichkeit und soziale Absicherung geachtet wird. Das benötigt eine intensive Befassung mit dem Thema.
Landjugend
Geschäftsführer Lukas Maier stellte das Landesprojekt „17 Mal zum Wohl(e) – fürs Ländle“, vor. Ein Projekt mit der Absicht, Öffentlichkeitsarbeit für die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen zu leisten. In Anlehnung an das Nachhaltigkeitsprojekt von UaB wurde überlegt, auch einen Schwerpunkt Nachhaltigkeit zu setzen. Dazu wurden Bieruntersetzer kreiert, auf denen die 17 Nachhaltigkeitsziele in alltagstaugliche „Ländle“-Tipps übersetzt wurden. Daneben besteht wieder ein umfangreiches Bildungs- und Veranstaltungsprogramm. Für 2024 bildet das Jubiläum 50 Jahre Jungbauernschaft/Landjugend ein wichtiges Highlight, für das schon Vorbereitungen erfolgen.

Großraubwild/Ausnahmen auch per Verordnung
Bereichsleiter Mag. Tino Ricker berichtete im Ausschuss über laufende Gesetzgebungsverfahren. Mit dem Ziel einer Straffung und effizienteren Ausgestaltung des Großraubwildmanagements hat die Landesregierung die Regelungen für das Großraubwild überarbeitet und die entsprechenden Anträge zur baldigen Beschlussfassung im Landtag eingebracht. Bisher konnten Ausnahmen von den Geboten, Verboten und Schonvorschriften nur mit Bescheid zugelassen werden. Neu ist, dass die Behörde notwendige Ausnahmen von den Geboten und Verboten bzw. Schonvorschriften, je nach Betroffenheit, zukünftig mit Verordnung oder Bescheid zulassen kann. Soweit Gefahr in Verzug im Hinblick auf die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit von Menschen oder an der Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung besteht, kann bei der Zulassung von Ausnahmen betreffend Wolf und Bär das Anhörungsverfahren entfallen bzw. die Öffentlichkeitsbeteiligung verkürzt werden; die vorgesehenen Maßnahmen reduzieren den bürokratischen Ablauf und beschleunigen das Vorgehen wesentlich.
Änderung Raumplanungsgesetz
Mit den vorliegenden Änderungen des Raumplanungsgesetzes werden die Regelungen betreffend der Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnungen verschärft. Damit sollen die immer häufiger zu beobachtenden Umgehungen im Rahmen der sogenannten „Investorenmodelle“ eingedämmt und die gewachsenen Strukturen in den Tourismusgemeinden geschützt werden. In Hinkunft soll die Möglichkeit, Wohnungseinheiten aus gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben „herauszuparifizieren“, nur dann bestehen, wenn dies innerhalb von der Gemeinde zu erlassenden Zonen stattfindet. Auf dieser Grundlage haben Gemeinden weiterhin – im Rahmen eines kontrollierten widmungsrechtlichen Systems – die Möglichkeit, in bestimmten abgegrenzten Gebieten gezielt Investorenmodelle zuzulassen. Dabei muss jedoch sichergestellt sein, dass auch der Eigentümer die Wohnung lediglich, wie jeder andere Gast, im Rahmen der gastgewerblichen Beherbergung üblich nutzen kann.
Erweiterung Zielkatalog
Widmung Vorbehaltsflächen/ Förderbarer Wohnbau
Angesichts der aktuellen Preis- und Kostenentwicklung am Wohnungsmarkt wird vorgesehen, dass Vorbehaltsflächen künftig auch für förderbaren Wohnbau festgelegt werden können. Auf diese Weise soll der geförderte Wohnbau gestärkt und das Angebot an leistbarem Wohnraum erhöht werden.
Erweiterung Bestandsregelung
Änderung Zweitwohnungsabgabegesetz
Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf soll der auf Ferienwohnungen beschränkte Abgabengegenstand grundsätzlich auf alle sonstigen Wohnungen ausgedehnt werden, die mehr als die Hälfte des Jahres weder als Hauptwohnsitz noch zu ähnlich wichtigen Zwecken sondern als Zweitwohnsitz genutzt werden oder leer stehen („Zweitwohnung“). Ausnahmen bestehen für z. B. gewerbliche Beherbergung, Berufsausübung, Schulausbildung, Besuch Wehr- oder Zivildienst, Wohnungsinhaber ist in einer Pflegeeinrichtung, Teil des „Sicher Vermieten“, Baupolizeiliche Verfügung, bzw. etwa für Maisäß-, Vorsäß oder Alpgebäude.
Steuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen
Mag. Alexander Zellhofer berichtet zu aktuellen Steuerinfos. Seit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 sind Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung (Modulspitzenleistung in kWpeak) der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet (§ 3 Abs 1 Z 39 EStG). Klargestellt wurde mit dem Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass 2023, dass die Befreiung auch bei Einkünften aus LuF zur Anwendung gelangt und sowohl bei Überschuss- als auch bei Volleinspeisung gilt. Die Befreiung ist als Freibetrag zu sehen, d. h. der übersteigende Teil wird steuerbar. Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Steht eine Anlage im wirtschaftlichen Eigentum von mehreren Personen, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Die Einschränkung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp gilt auch bei mehreren Eigentümern. Durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 gibt es für die Veranlagung 2023 eine weitere Anpassung zur Steuerbefreiung: „Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschreiten.“
Volleinspeisung
Bei der Volleinspeisung stellt die Photovoltaikanlage hinsichtlich des gesamten verkauften Stromes eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) dar, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige daneben noch eine andere betriebliche (zum Beispiel land- und forstwirtschaftliche) Tätigkeit ausübt. Aus Sicht der Umsatzsteuer begründet der Betrieb einer Photovoltaikanlage bei Volleinspeisung eine unternehmerische Tätigkeit. Bei Volleinspeisung sind daher sämtliche Stromlieferungen an das Energieversorgungsunternehmen steuerbar und im Regelfall steuerpflichtig – eventuell greift die Kleinunternehmerregelung (35.000 Euro).
Überschusseinspeisung
Strom wird überwiegend für den eigenen Betrieb verwendet. Bei Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist die Überschusseinspeisung dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen, wenn die Stromproduktion für den Verkauf an ein Energieversorgungsunternehmen als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb anzusehen ist. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn der produzierte Strom überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird (ohne Haushaltsstrom). Wird der produzierte Strom überwiegend verkauft und für private Zwecke verwendet, liegt auch bei Überschusseinspeisung eine steuerlich gewerbliche Tätigkeit und Einkunftsquelle vor. Auch wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb besteht, ist für die Photovoltaikanlage eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung notwendig. Etwaige Gewinne sind im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Gewinnermittlung anzugeben, in die Grenze der Nebentätigkeiten von 40.000 Euro (2022) bzw. 45.000 Euro (ab 2023) jedoch nicht einzubeziehen. Umsatzsteuerlich kann beim land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb die pauschalierte Umsatzsteuer in Höhe von 13 Prozent in Anspruch genommen werden. Bei Regelbesteuerung sind die Stromverkäufe wie bei Volleinspeisung umsatzsteuerpflichtig.
Steuergrenzen in der Land- und Forstwirtschaft ab Veranlagung 2023
Die Umsatzgrenze für die Anwendbarkeit der ertragsteuerlichen Pauschalierung (Voll- oder Teilpauschalierung) wurde von netto 400.000 Euro auf netto 600.000 Euro angehoben. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z. B. 2023 und 2024) Umsätze von jeweils mehr als 600.000 Euro (netto) erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2026) der Gewinn nicht mehr nach der Pauschalierungsverordnung ermittelt werden. Die Einheitswertgrenze ist von 130.000 Euro auf 165.000 Euro erhöht worden. Laut EStG kann die neue Pauschalierungsgrenze von 165.000 Euro Einheitswert erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 zur Anwendung kommen. Nach LuF-PauschVO ist der Einheitswert vom 31.12.2022 heranzuziehen.
- Umsatzsteuerpauschalierung: In der Umsatzsteuerpauschalierung gilt ebenfalls eine neue Umsatzgrenze von netto 600.000 Euro (bisher 400.000 Euro).
- Landwirtschaftliche Nebentätigkeiten: Die Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten wurde ab 2023 von brutto 40.000 Euro auf brutto 45.000 Euro angehoben.
Betriebshilfe
Betriebshelfer springen dann ein, wenn Notlagen entstehen, beispielsweise bei Unfällen, Todesfällen, Krankheit und helfen, diese Notzeit zu überbrücken. Sie sind keine Dauereinrichtung und können nicht eingesetzt werden, um Arbeitsspitzen abzudecken, das ist nicht die Aufgabe der Betriebshilfe. Für viele Betriebe ist die pauschale Betriebshilfe ein wichtiges Element der Betriebshilfe. Hierbei erhält die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter eine pauschale Unterstützung und organisiert die Helfer selbst. Der Gesetzgeber ermöglicht dies unter dem Titel „Familienhafte Mitarbeit“ mit einer Tagespauschale. Die Soziale Betriebshilfe (Betriebshelferdienst) wird über Beiträge vom Land Vorarlberg und über Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern und Gemeinden, sowie aus Selbstbehalten der Landwirte finanziert. Im Jahr 2023 werden wieder 30 Zivildiener ihren Einsatz in der Landwirtschaft geleistet haben. Die Zivildiener leisteten im Vorjahr ca. 4.700 Einsatztage. Das entspricht ca. 17 Vollarbeitskräften. Meist sind es junge Männer mit landwirtschaftlichem Hintergrund und abgeschlossener Berufsausbildung, die als Zivildiener eine große Hilfe sind. Die Finanzierung erfolgt über Bundesmittel und Selbstbehalte der Betriebe.
Saisonbeschäftigung und Rot Weiß Rot – Karte
Für Saisonarbeitskräfte ist es seit heuer leichter, einen dauerhaften Arbeitsmarktzugang zu bekommen. Stamm-Saisonniers die zumindest zwei Jahre lang jeweils mehr als sieben Monate in Tourismusbetrieben oder in der Landwirtschaft Saisonarbeit geleistet haben, können diesen erhalten. Voraussetzungen sind ausreichend Deutschkenntnisse und das Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Damit können Saisonbetriebe, ihre Stamm-Saisonarbeitskräfte in ein Dauerarbeitsverhältnis übernehmen. Stammsaisonarbeiter sind Personen, welchen in den vergangenen fünf Kalenderjahren zumindest in drei Kalenderjahren für zumindest drei Monate befristet beschäftigt waren. Dazu ist eine Registrierung beim AMS erforderlich.