Neuerungen bei der Alm/-Weidemeldung RINDER
Die der Alm-/Weidemeldung RINDER zugrundeliegende Rechtsgrundlage verliert am 21. April 2021 ihre Gültigkeit und würde ohne Folgeregelung dazu führen, dass auch bei Alpung bzw. Beweidung eine Doppelmeldung (Zugangs-/Abgangsmeldung) notwendig wäre. Entgegen anfänglicher Befürchtungen hat die Europäische Kommission im Frühjahr 2021 ihren Entwurf für eine Durchführungsverordnung im Rahmen des Tiergesundheitsrechts um eine neuerliche Ausnahmeregelung für ein vereinfachtes Meldeverfahren abgeändert. Damit wird den Mitgliedstaaten auch in Zukunft die Möglichkeit eingeräumt, ein vereinfachtes Meldeverfahren für Rinder, welche auf betriebsfremde Weideflächen verbracht werden, anzubieten. Die maximale Meldefrist beträgt in diesem Verordnungsentwurf jedoch nicht mehr 15 Tage, sondern nur noch maximal 14 Tage. Österreich wird dieses vereinfachte Meldeverfahren auch zukünftig anwenden. Entsprechende Regeln werden im Frühjahr in einer nationalen Verordnung erlassen.
Umstellung auf 100% Online-Meldung
Der aktuelle nationale Diskussionsstand sieht eine verpflichtende Online-Meldung durch den Obmann bzw. Bewirtschafter innerhalb von 14 Tagen im eAMA-RinderNET vor. Eine Übermittlung der Alm-/Weidemeldung RINDER per Post oder Fax ist somit ab 2021 nicht mehr vorgesehen. Derzeit arbeiten BMLRT, AMA und LKÖ an Verfahren, wie der Obmann bzw. Bewirtschafter bei der Online-Meldung technisch bestmöglich unterstützt werden kann. Detailliert und umfassende Informationen dazu werden Ende März kommuniziert werden.
Verpflichtende Korrektur des Abtriebsdatums
Neu ist auch, dass vom Obmann bzw. Bewirtschafter innerhalb einer 14-tägigen Meldefrist auch das tatsächliche Abtriebsdatum verpflichtend online bekanntzugeben ist. Und zwar unabhängig davon, ob es vom voraussichtlichen Abtriebsdatum, welches beim Auftrieb anzugeben ist, abweicht oder nicht. Diese verpflichtende Meldung des tatsächlichen Almabtriebs durch den Obmann bzw. Bewirtschafter ist seitens der EU zukünftig für jede mit der Alpung zusammenhängende Prämienwährung notwendig. Für den Heimbetrieb besteht dabei weiterhin keine Meldenotwendigkeit.
Entfall der Ersatzrindmeldung
Bei den Meldungen rund um Geburt, Verendung, Schlachtung, und Verkauf während der Alpung gibt es keine Änderungen zum bisherigen Meldeprozedere. Bei Unterbrechung der Weide- bzw. Alpzeit von bis zu 10 Tagen (z.B. wegen Krankheit) ist die ursprüngliche Alm-/Weidemeldung RINDER um das tatsächliche Abtriebsdatum zu ergänzen sowie der Wiederauftrieb mit einer neuen Alm-/Weidemeldung RINDER zu melden. Die Ersatzrindmeldung entfällt ab 2021 aus verwaltungsökonomischen Gründen ersatzlos. Sobald die endgültigen Rechtsgrundlagen vorliegen, erfolgt eine detaillierte Information über die Änderungen der Alm-/Weidemeldung RINDER.