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12.02.2020 | von Silvia Ornigg
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Neue Werte im Sozialversicherungsrecht für 2020

Überblick über Änderungen und geltende Werte im Sozialversicherungsrecht. Antragstellung bei laufendem Pensionsbezug im Jahr 2019 ohne Ausgleichszulage erforderlich!

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Neue Werte im Sozialversicherungsrecht © Pixabay

Erhöhung der Pensionen

Pensionen bis 1.111 Euro werden um 3,6% erhöht, Personen über 1.111 bis 2.500 Euro einschleifend von 3,6% auf 1,8%, über 2.500 bis 5.220 Euro um 1,8 % und über 5.220 Euro um einen Fixbetrag von 94 Euro. Die erstmalige Pensionsanpassung erfolgt mit Jahresbeginn nach dem Pensionsantritt, die einjährige Wartezeit entfällt.

Ausgleichszulage

Kleinstpensionisten erhalten zu ihrer Pension eine Ausgleichszulage. Hat man einen landwirtschaftlichen Betrieb bei Pensionsantritt aufgegeben, so werden bei einem Alleinstehenden im Jahr 2020 als "Aufgabepauschale" maximal 125,66 Euro und bei einem Verheirateten maximal 191,36 Euro als Gegenleistung bei der Berechnung der Ausgleichszulage angerechnet. Die Anrechnung erfolgt auf alle Fälle, auch wenn keine Gegenleistung wie Wohnrecht etc. vereinbart wurde.

Die neuen Richtsätze

  • Alleinstehende Pensionisten 966,65 Euro
  • Familienrichtsatz 1.472,00 Euro
  • für jedes Kind 149,15 Euro
  • Richtsatz für Halbwaisen bis zum 24. LJ 355,54 Euro
  • Richtsatz für Vollwaisen bis zum 24. LJ 533,85 Euro
  • Richtsatz für Halbwaisen über 24. LJ 631,80 Euro
  • Richtsatz für Vollwaisen über 24. LJ 966,65 Euro
Vom Richtsatz werden die eigene Bruttopension, die Nettopension des Ehepartners, die Aufgabepauschale, Unfallrenten usw. abgezogen, die Differenz ist dann die Ausgleichszulage.

Bonus für Langzeitversicherte - Antragstellung bei laufendem Pensionsbezug im Jahr 2019 ohne Ausgleichszulage erforderlich!

Langzeitversicherte Alleinstehende bekommen ab 2020 zur Ausgleichszulage oder zur Pension bei 30 Beitragsjahren auf Grund einer Erwerbstätigkeit bis zu einem Gesamteinkommen von 1.080 Euro einen Bonus von maximal 146,94 Euro (konkreter Bonus: 1.080 Euro minus Gesamteinkommen). Zum Gesamteinkommen zählen auch die Pauschalwerte für Betriebsaufgabe wie bei der Berechnung der Ausgleichszulage. Bei 40 Beitragsjahren beträgt der Bonus maximal 381,94 Euro (Bonus: 1.315 Euro minus Gesamteinkommen). Für Ehepaare (gemeinsamer Haushalt) bei mindestens 40 Beitragsjahren beträgt der Bonus maximal 383,03 Euro (Bonus: 1.782 Euro minus Gesamteinkommen).

Für diesen Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus zählen auch bis zu 12 Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes und bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung. Der neue Bonus wird bei Beziehern einer Ausgleichszulage oder im Rahmen eines Pensionsverfahrens automatisch berechnet. Ein eigener Antrag ist dann notwendig, wenn bereits im Jahr 2019 eine Pension ohne Ausgleichszulage bezogen wurde!

Ausgleichzulagen- oder Pensionsbonus:

Alleinstehende: 30 Beitragsjahre 1.080 Euro minus Gesamteinkommen max. 146,94 Euro
Alleinstehende: 40 Beitragsjahre  1.315 Euro minus Gesamteinkommen max. 381,94 Euro
Ehepaar: 40 Beitragsjahre 1.782 Euro minus Gesamteinkommen max. 383,03 Euro

Grenzwerte für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit mit Auswirkungen auf den Bezug einer Pension

Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer fällt bei einem Einkommen von über 460,66 Euro monatlich weg. Der bewirtschafte land- und forstwirtschaftliche Betrieb darf bei keinem sonstigen Einkommen maximal einen Einheitswerte von 2.400 Euro aufweisen, bei einem höheren Einheitswert fällt die vorzeitige Alterspension zur Gänze weg. Das Gesamteinkommen (Pension + Dazuverdienst) ab dem eine Erwerbsunfähigkeitspension als Teilpension gebührt (Pensionsminderung) beträgt 1.241,97 Euro pro Monat. Bis zur Geringfügigkeitsgrenze (monatlich 460,66 Euro) kann zur Erwerbsunfähigkeitspension ohne Pensionsabzug dazuverdient werden.

Beitragsgrundlage nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung beträgt 460,66 Euro und ergibt sich bis zu einem Einheitswert von 2.200 Euro, in der Kranken- und Unfallversicherung liegt die Mindestbeitragsgrundlage bei 850,071 Euro, diese liegt bis zu einem Einheitswert von 4.000 Euro vor. Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt 6.265 Euro.

Beitragssätze

Der vom Versicherten zu zahlende Beitrag zur Pensionsversicherung beträgt 17%. Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 6,8% (für Pensionisten inklusive Solidaritätsbeitrag 5,60%) und der Beitrag zur Unfallversicherung 1,9%. Für im bäuerlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigte Kinder bis zum 18. Lebensjahr trägt der Bund die Hälfte des Kranken- und Pensionsversicherungsbeitrages. Die Beitragsgrundlage für die Berechnung der Kontogutschrift für die Pension bleibt davon unberührt.

Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld

Wochengeld

Das Wochengeld für Bäuerinnen beträgt täglich 56,03 Euro. Dies ergibt bei einer Normalgeburt (8 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt) einen Betrag von insgesamt 6.331,39 Euro und bei Kaiserschnitt oder Mehrlingsgeburt 7.900,23 Euro.

Kinderbetreuungsgeld

Das Kinderbetreuungsgeld beträgt in der Grundvariante bei Bezug durch einen Elternteil täglich 33,88 Euro bis zu 365 Tagen ab der Geburt des Kindes. Die Anspruchsdauer kann bis zu 851 Tage ab der Geburt des Kindes verlängert werden, wodurch sich der Tagesbetrag verringert. Der Höchstbetrag von 12.366,20 Euro bleibt durch die flexible Inanspruchnahme gleich. Das Kinderbetreuungsgeld ruht in Höhe des Wochengeldanspruches. Beziehen beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld, so kann dieses in Höhe von 15.449,28 Euro flexibel bis maximal 1063 Tage ab der Geburt des Kindes (3. Lebensjahr) in Anspruch genommen werden. Die Dazuverdienstgrenze zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld beträgt 16.200 Euro oder 60% des letzten Einkommens des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes. Die Dazuverdienstgrenze ist eine Jahresgrenze. Jene Einkünfte, die während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes zugeflossen sind, werden durch die Anzahl der Bezugsmonate dividiert und mit zwölf multipliziert. Der so ermittelte Betrag darf die Dazuverdienstgrenze nicht überschreiten. Beim einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt die Bezugszeit 365 Tage bei Alleinbezug und 426 Tage bei Bezug durch beide Elternteile. Der Höchstbetrag beträgt täglich 66 Euro, der Mindestbetrag 33,88 Euro.

Für Landwirte beträgt das tägliche einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld 80% des Wochengeldbezuges (2020: 80% von 56,03 Euro sind 44,82 Euro x 426 Tage sind insgesamt 19.093,32 Euro.) Die Dazuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld beträgt 7.300 Euro. Für das Kinderbetreuungsgeldkonto als auch das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gibt es einen Partnerschaftsbonus von 500 Euro für jeden Elternteil (also insgesamt 1.000 Euro), wenn die Eltern das Kinderbetreuungsgeld für dasselbe Kind zu annähernd gleichen Teilen bezogen haben (mindestens 124 Tage, ein Elternteil mindestens 40% der andere Elternteil höchstens 60%, Antragstellung erforderlich).
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld: Bezieher einer Pauschalvariante (Kinderbetreuungsgeldkonto) können maximal für ein Jahr eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich 6,06 Euro beziehen. Die Zuverdienstgrenze für die Beihilfe beträgt für den Antragsteller jährlich 7.300 Euro und für den Partner 16.200 Euro. Diese Beihilfe ist bei später höherem Einkommen nicht zurückzuzahlen.

Nebenerwerb und Arbeitslosengeld

Personen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von mehr als 15.355 Euro auf eigene Rechnung und Gefahr führen, gelten nicht als arbeitslos und haben daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sind beide Ehegatten gemeinsame Betriebsführer ist der geteilte Einheitswert heranzuziehen. Bei Zupachtung ist der volle Einheitswert des Verpächters zu berücksichtigen und nicht 2/3 wie für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.

Geringfügige Beschäftigung

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn ein monatliches Entgelt von höchstens 460,66 Euro gebührt.

Pflegegeld

Seit 1. August 2009 ist eine kostenlose Kranken- und Pensionsversicherung bei Pflege eines nahen Angehörigen ab der Pflegestufe 3 möglich. Der Hilfsbedarf wird nach pauschalen Stundensätzen berechnet.

Monatliche Stundensätze beispielsweise:

  • Hilfe für das Einkaufen: 10 Stunden
  • Wohnungsreinigung: 10 Stunden
  • Arzt- und Behördenwege: 10 Stunden
  • Wäsche waschen und bügeln: 10 Stunden
  • Einheizen bei Öfen mit festen Brennstoffen: 10 Stunden
  • Nur Duschen und Baden: 4 Stunden
  • Gesamte tägliche Körperpflege: 25 Stunden
  • An- und Auskleiden: 20 Stunden
  • Zubereitung von Mahlzeiten: 30 Stunden

Die Höhe des Pflegegeldes:

  • Stufe 1: mehr als 65 Stunden 160,10 Euro
  • Stufe 2: mehr als 95 Stunden 295,20 Euro
  • Stufe 3: mehr als 120 Stunden 459,90 Euro
  • Stufe 4: mehr als 160 Stunden 689,80 Euro
  • Stufe 5: > 180 Stunden und außergewöhnlicher Aufwand 936,90 Euro
  • Stufe 6: > 180 Stunden und Eigen- oder Fremdgefährdung 1.308,30 Euro
  • Stufe 7: > 180 Stunden und Bewegungsunfähigkeit 1.719,30 Euro

Rezeptgebührenbefreiung

Die Rezeptgebühr im Jahr 2020 beträgt 6,30 Euro. Folgende Aufstellung zeigt die Grenzwerte für die Befreiung von der Rezeptgebühr: Pensionisten/automatische Befreiung für Bezieher einer Ausgleichszulage
Pensionist/auf Antrag bei hohem Medikamenten- und Heilmittelbedarf
  • Alleinstehende: 1.111,65 Euro
  • Verheiratete: 1.692,80 Euro
  • Erhöhung je Kind: 149,15 Euro
Betriebsführer/Antragstellung erforderlich
  • Alleinstehende: 966,65 Euro bis EW 6.400 Euro
  • Verheiratete: 1.492,00 Euro bis EW 9.800 Euro
  • Erhöhung je Kind 149,15 Euro EW 1.000 Euro
Betriebsführer bei sozialer Schutzbedürfigkeit/­Antragstellung erforderlich
  • Alleinstehende: 1.111,65 Euro bis EW 7.300 Euro
  • Verheiratete: 1.672,80 Euro bis EW 11.700 Euro
  • Erhöhung je Kind: 149,15 Euro, EW 1.000 Euro
Zusätzlich zur bisherigen Möglichkeit der Rezeptgebührenbefreiung kommt seit dem Jahr 2008 eine Rezeptgebührenobergrenze zur Anwendung. Diese beträgt 2% des Jahresnettoeinkommens des Versicherten ohne Sonderzahlungen. Überschreiten die Rezeptgebühren diesen Betrag, erfolgt die Rezeptgebührenbefreiung automatisch.
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Herausforderung in der neuen SVS gut gemeistert

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Pflegegeld wird ab sofort jährlich erhöht

Weitere Fachinformation

  • Einreisebeschränkungen ab 10.02.2021 auch für Berufspendler (Stand 09.02.2021)
  • Corona-Kurzarbeit (2. Lockdown):
  • Dienstnehmer korrekt unterbringen
  • Höhere Mindestpensionen
  • Herausforderung in der neuen SVS gut gemeistert
  • Neue Werte im Sozialversicherungsrecht für 2020
  • Pflegegeld wird ab sofort jährlich erhöht
  • Was passiert mit dem landwirtschaftlichen Betrieb im Notfall?
  • SVB: Bäuerliche Nebentätigkeiten rechtzeitig melden
  • Selbstversicherung für pflegende Angehörige

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