27.08.2020 |
von Bernhard Ammann
LK-Wahljahr 2021
Nach Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode werden im Frühjahr des nächsten Jahres die Landwirtschaftskammerwahlen durchgeführt. Die Wahlkommission hat nun den Stichtag und Wahltermin festgesetzt.
Dabei haben die Mitglieder die Möglichkeit, die Führung der Kammer neu zu wählen. Die Wahl wird von der Landwirtschaftskammer und der Wahlkommission durchgeführt. Wieder wird ausschließlich in Form der Briefwahl gewählt. Die Mitglieder füllen den Stimmzettel zuhause aus und schicken diesen in der Briefwahlkarte mit der Post oder anderweitig an die Wahlbehörde, die bei der Landwirtschaftskammer eingerichtet ist.
Dabei haben die Mitglieder die Möglichkeit, die Führung der Kammer neu zu wählen. Die Wahl wird von der Landwirtschaftskammer und der Wahlkommission durchgeführt. Wieder wird ausschließlich in Form der Briefwahl gewählt. Die Mitglieder füllen den Stimmzettel zuhause aus und schicken diesen in der Briefwahlkarte mit der Post oder anderweitig an die Wahlbehörde, die bei der Landwirtschaftskammer eingerichtet ist.
Wahlalter
Wählen darf, wer als Berufsangehöriger am Auszählungstag das 16. Lebensjahr vollendet hat. In die Landwirtschaftskammer wählbar ist, wer als Wahlberechtigter zu diesem Zeitpunkt mindestens 18 Jahre alt ist. Das Wählerverzeichnis liegt zwischen 13. und 27. Oktober 2020 zur allgemeinen Einsicht auf.
Stichtag 1. September
Die Wahlkommission hat den Stichtag mit 1. September 2020 und den Auszählungstag mit 6. März 2021 fixiert. Zum Stichtag müssen bei der jeweiligen Person die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung bzw. Wählbarkeit vorliegen. Die verschlossene Briefwahlkarte muss bis spätestens Freitag, 5. März 2021, 18 Uhr bei der Wahlkommission eingelangt sein. Am Auszählungstag muss die Stimmabgabe abgeschlossen sein. An diesem Tag wird das Wahlergebnis festgestellt.
Wählerverzeichnis
Die Landwirtschaftskammer hat das Wählerverzeichnis für das ganze Land anzulegen. Am 11. November 2020 muss dieses spätestens der Wahlkommission übergeben werden. Zur Erinnerung: Im Zuge der Neuordnung der LK-Wahl wurde auch die Mitgliedschaft und damit der Kreis der Wahlberechtigten neu festgesetzt. In der Sektion Land- und Forstwirte ist bei den natürlichen Personen die Wahlberechtigung eng an die Beitragspflicht der SV der Selbständigen (SVS), ehemals Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) geknüpft.
Wer ist wahlberechtigt?
1. Betriebsführer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einem Einheitswert ab 1.500 Euro (bei SVS kranken- und/oder pensionsversichert).
2. Betriebsführer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einem Einheitswert zwischen 150 Euro und 1.500 Euro (bei der SVS nur unfallversichert)
3. Ehegatten oder eingetragene Partner von Betriebsführern der Gruppen 1. und 2., die mitversichert sind.
4. Ehegatten oder eingetragene Partner von Betriebsführern der Gruppe 1. die nicht mitversichert sind.
5. Lebensgefährten von Betriebsführern der Gruppe 1. sofern sie nicht selbst sozialversichert sind.
6. Ehegatten oder eingetragene Partner von Betriebsführern der Gruppe 2., falls der Einheitswert der bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche mindestens 150 Euro beträgt.
7. Hauptberuflich am elterlichen Betrieb beschäftigte Kinder (wenn sie bei der SVS Beiträge bezahlen).
8. Ehegatten von Personen der Gruppe 7.
9. Lebensgefährten oder eingetragene Partner von Personen der Gruppe 7. sofern sie nicht selbst sozialversichert sind.
10. Bezieher einer Direktpension oder Witwen/Witwerpension von der SVS.
11. Ehegatten von SVS-Pensionisten.
12. Lebensgefährten oder eingetragene Partner von SVS-Pensionisten, sofern sie nicht selbst sozialversichert sind.
13. ASVG- oder GSVG-Pensionisten, bzw. Ruhegenussbezieher, die innerhalb des letzten Jahres vor Pensionsanfall an die SVS Pensionsversicherungsbeiträge bezahlt haben.
14. Präsenz- und Zivildiener, die unmittelbar davor bei der SVS pflichtversichert waren.
2. Betriebsführer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einem Einheitswert zwischen 150 Euro und 1.500 Euro (bei der SVS nur unfallversichert)
3. Ehegatten oder eingetragene Partner von Betriebsführern der Gruppen 1. und 2., die mitversichert sind.
4. Ehegatten oder eingetragene Partner von Betriebsführern der Gruppe 1. die nicht mitversichert sind.
5. Lebensgefährten von Betriebsführern der Gruppe 1. sofern sie nicht selbst sozialversichert sind.
6. Ehegatten oder eingetragene Partner von Betriebsführern der Gruppe 2., falls der Einheitswert der bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche mindestens 150 Euro beträgt.
7. Hauptberuflich am elterlichen Betrieb beschäftigte Kinder (wenn sie bei der SVS Beiträge bezahlen).
8. Ehegatten von Personen der Gruppe 7.
9. Lebensgefährten oder eingetragene Partner von Personen der Gruppe 7. sofern sie nicht selbst sozialversichert sind.
10. Bezieher einer Direktpension oder Witwen/Witwerpension von der SVS.
11. Ehegatten von SVS-Pensionisten.
12. Lebensgefährten oder eingetragene Partner von SVS-Pensionisten, sofern sie nicht selbst sozialversichert sind.
13. ASVG- oder GSVG-Pensionisten, bzw. Ruhegenussbezieher, die innerhalb des letzten Jahres vor Pensionsanfall an die SVS Pensionsversicherungsbeiträge bezahlt haben.
14. Präsenz- und Zivildiener, die unmittelbar davor bei der SVS pflichtversichert waren.
Rechtzeitig melden!
Die erforderlichen Daten wie Name, Adresse, etc. der Wahlberechtigten dieser Gruppen bekommt die Landwirtschaftskammer von der SVS. Deshalb der abschließende Appell, bitte achten Sie rechtzeitig auf richtige Meldung bei der SVS. Bei der Sektion Land- und Forstwirte sind auch bestimmte Gruppen von juristischen Personen wahlberechtigt, sofern auf deren Namen ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird. Das sind vor allem Gemeinden, Kirchen und Agrargemeinschaften.
Weiters sind aktive land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Fachverbände der Landwirtschaftskammer wahlberechtigt. Die Datengrundlagen für diese Gruppen werden bei Gemeinden, Abteilung Va, Amt der Vorarlberger Landesregierung, Diözese Feldkirch und Revisionsverband erhoben.
Weiters sind aktive land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Fachverbände der Landwirtschaftskammer wahlberechtigt. Die Datengrundlagen für diese Gruppen werden bei Gemeinden, Abteilung Va, Amt der Vorarlberger Landesregierung, Diözese Feldkirch und Revisionsverband erhoben.
Sektion Dienstnehmer
Bei der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer sind folgende Gruppen Mitglied der Landwirtschaftskammer:
1. Dienstnehmer/-innen von in Vorarlberg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Bauernhöfe, Forstbetriebe, Alpen, Sennereien, Gärtnereien, …).
2. Mitarbeiter/-innen der Landwirtschaftskammer.
3. Jagdschutzorgane, die diese Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben.
4. Saisonarbeiter/-innen in der Land- und Forstwirtschaft, soweit sie bei längerfristiger Betrachtung überwiegend in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder Betriebszweig beschäftigt sind.
5. Dienstnehmer mit letzter Beschäftigung in den genannten Bereichen, wenn sie Leistungen aus der gesetzlichen Pensions-, Arbeits-, Unfall- oder Krankenversicherung beziehen, solange sie keinen anderen Beruf ausüben. Die Daten dieser Gruppen werden über die ÖGK und die BVAEB (Sozialversicherung der öffentlich Bediensteten) erhoben.
1. Dienstnehmer/-innen von in Vorarlberg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Bauernhöfe, Forstbetriebe, Alpen, Sennereien, Gärtnereien, …).
2. Mitarbeiter/-innen der Landwirtschaftskammer.
3. Jagdschutzorgane, die diese Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben.
4. Saisonarbeiter/-innen in der Land- und Forstwirtschaft, soweit sie bei längerfristiger Betrachtung überwiegend in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder Betriebszweig beschäftigt sind.
5. Dienstnehmer mit letzter Beschäftigung in den genannten Bereichen, wenn sie Leistungen aus der gesetzlichen Pensions-, Arbeits-, Unfall- oder Krankenversicherung beziehen, solange sie keinen anderen Beruf ausüben. Die Daten dieser Gruppen werden über die ÖGK und die BVAEB (Sozialversicherung der öffentlich Bediensteten) erhoben.
Richtig melden!
Nachdem die SVS-Daten die Grundlage für das Wählerverzeichnis bilden, liegt es im eigenen Interesse, dass die persönlichen und betrieblichen Daten bei der SVS korrekt gemeldet sind. Bei Testläufen musste festgestellt werden, dass vereinzelt Gattin oder Lebensgefährte bei der SVS nicht gemeldet sind. Dann können diese Personen von der SVS nicht für das Wählerverzeichnis gemeldet werden.
Daher bei der SVS richtig melden!
Daher bei der SVS richtig melden!